Aus der Begründung:
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 79 EO auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels eine Zwangsvollstreckung im Inland nur dann zulässig, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch eine im Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärung verbürgt ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so könnte selbst der etwaige Nachweis, daß österreichische Exekutionstitel im anderen Staat vollstreckt werden, eine Exekutionsbewilligung im Inland nicht rechtfertigen (ebenso Hoyer - Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4],770; Kralik in ÖJZ 1959.253; JBl. 1953, 521 u. a.). Es bedurfte daher hier keiner Überprüfung der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei über die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien faktisch geübte Praxis.Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 79, EO auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels eine Zwangsvollstreckung im Inland nur dann zulässig, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch eine im Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärung verbürgt ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so könnte selbst der etwaige Nachweis, daß österreichische Exekutionstitel im anderen Staat vollstreckt werden, eine Exekutionsbewilligung im Inland nicht rechtfertigen (ebenso Hoyer - Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4],770; Kralik in ÖJZ 1959.253; JBl. 1953, 521 u. a.). Es bedurfte daher hier keiner Überprüfung der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei über die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien faktisch geübte Praxis.
Auch hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung "Kläger oder Intervenienten" in Art. 3 Abs. 1 des bereits vom Erstgericht zitierten Staatsvertrages vermögen die betreibenden Parteien keine stichhältigen Argumente für ihre Auffassung vorzubringen, daß mit dieser Formulierung auch Beklagte gemeint seien. Mit der zitierten Formulierung wurde nämlich nur jener Personenkreis umschrieben, der sowohl nach Art. 2 Abs. 1 des genannten Vertrages als auch nach Art. 17 des multilateralen Haager Prozeßübereinkommens vom 1. März 1954, BGBl. 91/1957, von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (und vom vorschußweisen Erlag für Gerichtsgebühren) befreit ist (dieser für einen bestimmten Personenkreis getroffenen Befreiungsvereinbarung entspricht konsequenterweise die Zulassung der Zwangsvollstreckung von Prozeßkostenforderungen gegenüber demselben Personenkreis). Als "Intervenienten" im Sinne des Haager Prozeßübereinkommens sind nun jene Personen anzusehen, die in den meisten Rechtsordnungen als "Nebenintervenienten" bezeichnet werden (vgl. Fasching II, 462); der Umstand, daß nach österreichischem Prozeßrecht Nebenintervenienten - zumindest in der Regel, für Ausnahmefälle besteht keine einheitliche Auffassung - nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden können, schließt davon abweichende Regelungen in anderen Rechtsordnungen nicht aus. Jedenfalls kann aus dem angeführten Umstand entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, nicht abgeleitet werden, daß unter dem Begriff "Kläger oder Intervenienten" auch die Beklagten zu verstehen wären; bei Richtigkeit der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hätte nämlich statt der formulierten Differenzierung wohl der viel einfachere Ausdruck "Prozeßparteien" verwendet werden müssen.Auch hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung "Kläger oder Intervenienten" in Artikel 3, Absatz eins, des bereits vom Erstgericht zitierten Staatsvertrages vermögen die betreibenden Parteien keine stichhältigen Argumente für ihre Auffassung vorzubringen, daß mit dieser Formulierung auch Beklagte gemeint seien. Mit der zitierten Formulierung wurde nämlich nur jener Personenkreis umschrieben, der sowohl nach Artikel 2, Absatz eins, des genannten Vertrages als auch nach Artikel 17, des multilateralen Haager Prozeßübereinkommens vom 1. März 1954, Bundesgesetzblatt 91 aus 1957,, von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (und vom vorschußweisen Erlag für Gerichtsgebühren) befreit ist (dieser für einen bestimmten Personenkreis getroffenen Befreiungsvereinbarung entspricht konsequenterweise die Zulassung der Zwangsvollstreckung von Prozeßkostenforderungen gegenüber demselben Personenkreis). Als "Intervenienten" im Sinne des Haager Prozeßübereinkommens sind nun jene Personen anzusehen, die in den meisten Rechtsordnungen als "Nebenintervenienten" bezeichnet werden vergleiche Fasching römisch zwei, 462); der Umstand, daß nach österreichischem Prozeßrecht Nebenintervenienten - zumindest in der Regel, für Ausnahmefälle besteht keine einheitliche Auffassung - nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden können, schließt davon abweichende Regelungen in anderen Rechtsordnungen nicht aus. Jedenfalls kann aus dem angeführten Umstand entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, nicht abgeleitet werden, daß unter dem Begriff "Kläger oder Intervenienten" auch die Beklagten zu verstehen wären; bei Richtigkeit der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hätte nämlich statt der formulierten Differenzierung wohl der viel einfachere Ausdruck "Prozeßparteien" verwendet werden müssen.