Begründung:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Hartberg vom 20. 4. 1988, GZ 3 C 1024/86w-34, wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Ehepaar D***** als (damalige) Eigentümer der heute dem Beklagten eigentümlichen herrschenden Liegenschaft ein im Urteil näher umschriebenes Geh- und Fahrrecht auf der (nach wie vor) den Klägern eigentümlichen dienenden Liegenschaft zusteht.
[2] Der titulierte Servitutsweg verläuft direkt am Haus der Kläger vorbei. Seit jedenfalls mehr als drei Jahren befindet sich dort die Holzterrasse der Kläger, sodass seither die Ausübung des Servitutsrechts nicht möglich ist.
[3] Zur Durchsetzung der Servitut und mit dem Vorbringen, wegen der Holzterrasse den Servitutsweg im genannten Bereich nicht mehr befahren zu können, brachte der Beklagte am 19. 4. 2018 einen Exekutionsantrag ein.
[4] Die Holzterrasse wurde vom Bezirksgericht Fürstenfeld als Exekutionsgericht mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 5. 7. 2018, GZ 20 E 1466/18y-12, als Zuwiderhandlung gegen die titulierte Servitut qualifiziert und über beide (hier) Kläger eine Geldstrafe verhängt.
[5] Die Kläger brachten am 20. 7. 2018 – dem Rubrum nach – „Oppositionsklage“ ein. Sie begehrten zuletzt ausdrücklich, den Anspruch des Beklagten aus dem Urteil vom 20. 4. 1988 für erloschen, hilfsweise die bewilligte Exekutionsführung für unzulässig zu erklären. In tatsächlicher Hinsicht brachten sie – soweit hier relevant und zusammengefasst – vor, sie hätten anstelle des unmittelbar am Haus vorbeiführenden Servitutswegs einen Ersatzweg zur Verfügung gestellt. Der Beklagte bzw dessen Rechtsvorgänger hätten auf den titulierten Servitutsweg verzichtet. Dass der Beklagte auf diesem beharre, sei schikanös. Die Schikane ergebe sich auch aus der Exekutionsführung knapp vor Ablauf der gesetzlichen 30-jährigen Frist.
[6] Der Beklagte erwiderte, den Ersatzweg nur freiwillig benützt und nie auf den Servitutsweg verzichtet zu haben. Der Ersatzweg sei nicht gleichwertig.
[7] Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Ausgehend vom zuvor referierten Sachverhalt nahm es eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB an. [7] Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Ausgehend vom zuvor referierten Sachverhalt nahm es eine Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB an.
[8] Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Teilurteil das Hauptbegehren ab und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über das Eventualbegehren an das Erstgericht zurück. Die Kläger hätten kein konkretes Vorbringen für das Vorliegen der Freiheitsersitzung als einen Fall der Verjährung, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, erstattet. Dem später ausdrücklich erhobenen Verjährungseinwand stehe die Eventualmaxime entgegen. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof sei noch nicht mit der Frage befasst gewesen, ob die Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB auch gegenüber einer in einem Urteil ausgesprochenen Dienstbarkeitseinräumung möglich sei. [8] Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Teilurteil das Hauptbegehren ab und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über das Eventualbegehren an das Erstgericht zurück. Die Kläger hätten kein konkretes Vorbringen für das Vorliegen der Freiheitsersitzung als einen Fall der Verjährung, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, erstattet. Dem später ausdrücklich erhobenen Verjährungseinwand stehe die Eventualmaxime entgegen. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof sei noch nicht mit der Frage befasst gewesen, ob die Freiheitsersitzung gemäß Paragraph 1488, ABGB auch gegenüber einer in einem Urteil ausgesprochenen Dienstbarkeitseinräumung möglich sei.
[9] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Kläger mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag. Darin wird die Zulässigkeit der Revision ergänzend damit begründet, das Berufungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung eine Verletzung der Eventualmaxime angenommen, zumal der Beklagte in seiner Berufung eine solche nicht gerügt habe.
[10] Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.