Aus der Begründung:
Von den Fällen der Exekution zur Sicherstellung bleiben hier die des § 371 EO. außer Betracht.Von den Fällen der Exekution zur Sicherstellung bleiben hier die des Paragraph 371, EO. außer Betracht.
§ 370 EO. setzt voraus, daß bescheinigt wird, daß die Hereinbringung der Geldforderung ohne Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung vereitelt oder erheblich erschwert würde, oder die Exekution im Ausland - gegenüber Österreich - vollzogen werden müßte. Eine solche Gefahr hat die betreibende Gläubigerin weder behauptet noch bescheinigt. Gemäß Art. 10 (1) des Vertrages BGBl. 1960 Nr. 105 entfällt allerdings eine solche Glaubhaftmachung, wenn die deutsche Vollstreckungsklausel von einer Sicherheit abhängig gemacht wird und diese Sicherheit geleistet worden ist. Der vorliegende Beschluß des Landgerichtes Berlin hat nun eine solche Sicherheit nicht vorgeschrieben, sondern den noch nicht rechtskräftigen Beschluß für vollstreckbar erklärt. Trotzdem ist gemäß Art. 7 (1) Z. 2 des Vollstreckungsvertrages Exekution zur Hereinbringung nicht statthaft, weil es an der Rechtskraft der Entscheidung fehlt. Die bloße Vollstreckbarkeit genügt nicht. Anderseits kann auch gemäß § 370 EO. keine Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden, weil die Voraussetzungen des Art. 9 (1) Z. 2 lit. b des Vollstreckungsvertrages nicht gegeben sind. Es besteht keine Bestimmung, nach der das österreichische Gericht im Fall des § 370 EO. an Stelle des deutschen Gerichtes die Sicherheitsleistung vorschreiben könnte.Paragraph 370, EO. setzt voraus, daß bescheinigt wird, daß die Hereinbringung der Geldforderung ohne Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung vereitelt oder erheblich erschwert würde, oder die Exekution im Ausland - gegenüber Österreich - vollzogen werden müßte. Eine solche Gefahr hat die betreibende Gläubigerin weder behauptet noch bescheinigt. Gemäß Artikel 10, (1) des Vertrages Bundesgesetzblatt 1960 Nr. 105 entfällt allerdings eine solche Glaubhaftmachung, wenn die deutsche Vollstreckungsklausel von einer Sicherheit abhängig gemacht wird und diese Sicherheit geleistet worden ist. Der vorliegende Beschluß des Landgerichtes Berlin hat nun eine solche Sicherheit nicht vorgeschrieben, sondern den noch nicht rechtskräftigen Beschluß für vollstreckbar erklärt. Trotzdem ist gemäß Artikel 7, (1) Ziffer 2, des Vollstreckungsvertrages Exekution zur Hereinbringung nicht statthaft, weil es an der Rechtskraft der Entscheidung fehlt. Die bloße Vollstreckbarkeit genügt nicht. Anderseits kann auch gemäß Paragraph 370, EO. keine Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden, weil die Voraussetzungen des Artikel 9, (1) Ziffer 2, Litera b, des Vollstreckungsvertrages nicht gegeben sind. Es besteht keine Bestimmung, nach der das österreichische Gericht im Fall des Paragraph 370, EO. an Stelle des deutschen Gerichtes die Sicherheitsleistung vorschreiben könnte.
Aber auch eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371a EO. ist nicht statthaft. Mit Recht verweist das Rekursgericht darauf, daß diese Gesetzesstelle als Exekutionstitel nur Urteile voraussetzt. Es mag sein, daß in manchen anderen Staaten ein Unterschied zwischen Urteil und Beschluß, wie ihn das österreichische Recht kennt, nicht besteht und es dann nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung bezeichnet ist, vielmehr zu untersuchen ist, ob sie nach österreichischem Recht ein Urteil wäre. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteht aber in diesem Punkt kein wesentlicher Unterschied zu dem Österreichs. Ein mit Beschwerde (entsprechend dem österreichischen Rekurs) anfechtbarer deutscher Beschluß kann keinem Urteil, gegen das Berufung oder Revision ergriffen wurde, gleichgesetzt werden.Aber auch eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371 a, EO. ist nicht statthaft. Mit Recht verweist das Rekursgericht darauf, daß diese Gesetzesstelle als Exekutionstitel nur Urteile voraussetzt. Es mag sein, daß in manchen anderen Staaten ein Unterschied zwischen Urteil und Beschluß, wie ihn das österreichische Recht kennt, nicht besteht und es dann nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung bezeichnet ist, vielmehr zu untersuchen ist, ob sie nach österreichischem Recht ein Urteil wäre. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteht aber in diesem Punkt kein wesentlicher Unterschied zu dem Österreichs. Ein mit Beschwerde (entsprechend dem österreichischen Rekurs) anfechtbarer deutscher Beschluß kann keinem Urteil, gegen das Berufung oder Revision ergriffen wurde, gleichgesetzt werden.
Es kommt dazu, daß die betreibende Gläubigerin in ihrem Exekutionsantrag nicht einmal behauptet hat, daß der Verpflichtete gegen den Beschluß des Landgerichtes Berlin ein Rechtsmittel erhoben hätte. Ihr Vorbringen im Revisionsrekurs stellt sich als eine unbeachtliche Neuerung dar.
Es sind daher auch die Voraussetzungen des § 371a EO., daß ein Urteil erster oder zweiter Instanz, gegen das Berufung oder Revision ergriffen worden ist, vorliege, in keiner Weise gegeben. Entgegen der Ansicht der betreibenden Gläubigerin hat der Umstand, daß die Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371a EO. schon vor Ablauf der Leistungsfrist bewilligt werden kann, nichts damit zu tun, daß die zuletzt angeführten Bedingungen gegeben sein müssen.Es sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 371 a, EO., daß ein Urteil erster oder zweiter Instanz, gegen das Berufung oder Revision ergriffen worden ist, vorliege, in keiner Weise gegeben. Entgegen der Ansicht der betreibenden Gläubigerin hat der Umstand, daß die Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 371 a, EO. schon vor Ablauf der Leistungsfrist bewilligt werden kann, nichts damit zu tun, daß die zuletzt angeführten Bedingungen gegeben sein müssen.