Aus der Begründung:
Der betreibende Gläubiger führt aus, dem Drittschuldner fehle nicht nur die Legitimation zur Bekämpfung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, sondern auch ein echtes Rekursbedürfnis. Da der die Aufhebung des Konkurses verfügende Beschluß unbekämpft geblieben sei, wirke der Eintritt der Rechtskraft auf den Anschlagstag zurück.
Dem Drittschuldner steht der Rekurs gegen das Zahlungsverbot nicht nur zu, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (RiZ. 1933 S. 218, SZ. XV 148 u. a.), sondern auch, wenn die Pfändungsbewilligung dem Gesetz nicht entspricht (Neumann - Lichtblau Komm.[3] II S. 927). Die Rekurslegitimation des Drittschuldners hängt daher auch im vorliegenden Fall davon ab, ob die Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner angeblich zustehenden Forderung aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Gesetze entsprach. Wurde dem Drittschuldner ein dem Gesetze nicht entsprechender Auftrag erteilt, die Dienst- oder Arbeitsbezüge des Verpflichteten bis zu einem gewissen Betrage einzubehalten, so ist auch sein Rekursinteresse zu bejahen.Dem Drittschuldner steht der Rekurs gegen das Zahlungsverbot nicht nur zu, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (RiZ. 1933 S. 218, SZ. römisch fünfzehn 148 u. a.), sondern auch, wenn die Pfändungsbewilligung dem Gesetz nicht entspricht (Neumann - Lichtblau Komm.[3] römisch zwei S. 927). Die Rekurslegitimation des Drittschuldners hängt daher auch im vorliegenden Fall davon ab, ob die Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner angeblich zustehenden Forderung aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Gesetze entsprach. Wurde dem Drittschuldner ein dem Gesetze nicht entsprechender Auftrag erteilt, die Dienst- oder Arbeitsbezüge des Verpflichteten bis zu einem gewissen Betrage einzubehalten, so ist auch sein Rekursinteresse zu bejahen.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sämtliche Wirkungen der Konkursaufhebung nicht bereits mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes (analog § 2 KO.) eintreten, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses. Ausdrücklich ist dies allerdings nur für den Wiedereintritt der vollen Verfügungsfähigkeit (§ 59 KO.) und für den Wiederbeginn der unterbrochenen Verjährung (§ 9 KO.) gesagt. Es ist jedoch aus dem Zweck des Gesetzes dasselbe auch für die anderen Wirkungen der Konkursaufhebung zu schließen, weil sonst bei einer Abänderung eines Beschlusses auf Konkursaufhebung ein neuerlicher Konkurs eröffnet werden müßte, während doch der Konkurs als nicht aufgehoben gelten soll. Die gegenteilige Ansicht würde überdies zu unerträglichen Folgen führen, wenn in der Zwischenzeit vorgenommene Rechtshandlungen so beurteilt werden müßten, als wäre kein Konkurs vorhanden. Darum ist der für die Gläubiger unschädliche Zustand der Fortdauer der Konkurswirkungen bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vorzuziehen (Bartsch - Pollak Komm.[3] S. 315 f.).Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sämtliche Wirkungen der Konkursaufhebung nicht bereits mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes (analog Paragraph 2, KO.) eintreten, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses. Ausdrücklich ist dies allerdings nur für den Wiedereintritt der vollen Verfügungsfähigkeit (Paragraph 59, KO.) und für den Wiederbeginn der unterbrochenen Verjährung (Paragraph 9, KO.) gesagt. Es ist jedoch aus dem Zweck des Gesetzes dasselbe auch für die anderen Wirkungen der Konkursaufhebung zu schließen, weil sonst bei einer Abänderung eines Beschlusses auf Konkursaufhebung ein neuerlicher Konkurs eröffnet werden müßte, während doch der Konkurs als nicht aufgehoben gelten soll. Die gegenteilige Ansicht würde überdies zu unerträglichen Folgen führen, wenn in der Zwischenzeit vorgenommene Rechtshandlungen so beurteilt werden müßten, als wäre kein Konkurs vorhanden. Darum ist der für die Gläubiger unschädliche Zustand der Fortdauer der Konkurswirkungen bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vorzuziehen (Bartsch - Pollak Komm.[3] S. 315 f.).
Da sohin der Vollstreckungsschutz des § 10 KO. bis zur Rechtskraft des den Konkurs aufhebenden Beschlusses gilt, diese Rechtskraft jedoch erst mit Ablauf des 1. September 1967 eintrat, konnte am 22. August 1967 kein richterliches Pfandrecht an den dem Verpflichteten angeblich zustehenden Dienst- oder Arbeitsbezügen erworben werden.Da sohin der Vollstreckungsschutz des Paragraph 10, KO. bis zur Rechtskraft des den Konkurs aufhebenden Beschlusses gilt, diese Rechtskraft jedoch erst mit Ablauf des 1. September 1967 eintrat, konnte am 22. August 1967 kein richterliches Pfandrecht an den dem Verpflichteten angeblich zustehenden Dienst- oder Arbeitsbezügen erworben werden.
Die Ansicht des betreibenden Gläubigers, der Vollstreckungsschutz sei in dem Fall, daß der Konkursaufhebungsbeschluß unbekämpft blieb, rückwirkend auf den Tag des Anschlages der Konkursaufhebung weggefallen, kann nach der oben dargestellten Rechtsansicht nicht geteilt werden.