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Entscheidung 3 Ob 121/10f×

Entscheidung 3 Ob 121/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob121/10f

Entscheidungsdatum

04.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl F*****, wegen Genehmigung einer Vermögensveranlagung, über die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Franz F*****, dieser vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Mai 2010, GZ 15 R 436/09g-101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 17. November 2009, GZ 8 P 231/98p-90, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage seines außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erklärte der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter in einem im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.

Weder die ZPO, die EO noch das Außerstreitgesetz enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (Paragraph 484, ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte - Zurückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).

Textnummer

E94820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00121.10F.0804.000

Im RIS seit

18.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100804_OGH0002_0030OB00121_10F0000_000

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