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Entscheidung 3 Ob 121/22y×

Entscheidung 3 Ob 121/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob121/22y

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. S* W*, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E* W*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Paragraph 35, EO, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juli 2022, AZ 3 Ob 121/22y, wird wie folgt berichtigt:

römisch eins. Im Kopf der Entscheidung hat die Bezeichnung der Vertreter der beklagten Partei zu lauten:

„vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg“.

römisch zwei. Dem Spruch wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen.“

römisch drei. In der Begründung hat in Pkt 2.5 der letzte Satz zu lauten:

„Auf die Frage, ob im Abtretungspreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile thesaurierte Gewinne enthalten sind vergleiche 6 Ob 6/21g Pkt 1.1), ist die Beklagte in ihrer Berufung, in der sie sich auf Gewinnausschüttungen und Entnahmen vom Verrechnungskonto bezogen hat, nicht eingegangen; dies kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T2, T13, T33, T42 und T43]).“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen vergleiche RS0041519). Die vorliegende Berichtigung wurde deshalb notwendig, weil aufgrund eines offenkundigen Irrtums auf die zweite Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 28. Juni 2022 Bezug genommen wurde. Diese zweite Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen, weil nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (RS0041666).

Textnummer

E136110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00121.22Y.0908.000

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220908_OGH0002_0030OB00121_22Y0000_000