Aus der Begründung:
Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. sind alle Gegenstände, die zum Haushalt gehören. Das sind nicht ausschließlich solche Sachen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen. Auch das Rundfunkgerät, Wandschmuck und ähnliches ist zum Hausrat zu rechnen, nicht dagegen Kunstwerke, Sammlungen, Luxusgegenstände und die zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen (Deutsche Justiz, 1944, S. 278). Ähnlich umfaßt der Hausratsbegriff des § 674 ABGB. alle Gerätschaften, die zum anständigen Gebrauch der Wohnung und zugleich zur Führung der Haushaltung erforderlich sind. Es ist der angefochtenen Entscheidung zuzugeben, daß bei allen von der Klägerin zurückverlangten Gegenständen die Zugehörigkeit zum Haushalt in diesem Sinne möglich, ja zum Teil (so bei den zwei seidenen Tischdecken und bei einem Teil der Werkzeuge) sehr wahrscheinlich, zum Teil allerdings (z. B. bei den unverarbeiteten Stoffen und der großen Masse der Werkzeuge) sehr unwahrscheinlich ist. Selbstverständlich ist aber diese Zugehörigkeit bei keinem der zurückverlangten Gegenstände. Soweit die unverarbeiteten Stoffe zur Anfertigung von Kleidung für einen der Ehegatten bestimmt waren, können sie nicht zum Hausrat gezählt werden, ebenso auch nicht Gegenstände, die für die Landwirtschaft bestimmt waren, die die Klägerin, wie außer Streit steht, betreibt (vgl. § 674 ABGB. am Ende). Da demnach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß ein gewisser Vorrat von Stoffen zur Herstellung von Kleidern zum Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. gehöre, nicht gefolgt werden kann, das Berufungsgericht anderseits nicht feststellt, daß diese Stoffe aus anderen Gründen zum Hausrat gehören, insbesondere nicht zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und auch nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin bestimmt waren, bezüglich der anderen Gegenstände aber überhaupt ihre Zugehörigkeit zum Haushalt, ihre Notwendigkeit zur Fortführung des Haushaltes, zum anständigen Gebrauch der ehelichen Wohnung nicht begrundet und insbesondere ihre Nichtzugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht festgestellt wurde, reichen die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht aus, verläßlich zu beurteilen, inwieweit die klagsgegenständlichen Fahrnisse als Hausrat der 6. DVzEheG. unterfallen. Das Berufungsgericht wird daher, allenfalls nach gemäß § 473 Abs. 2 ZPO. zu pflegenden Erhebungen, neuerlich zu entscheiden und dabei auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 der 6. DVzEheG. zu beachten haben.Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. sind alle Gegenstände, die zum Haushalt gehören. Das sind nicht ausschließlich solche Sachen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen. Auch das Rundfunkgerät, Wandschmuck und ähnliches ist zum Hausrat zu rechnen, nicht dagegen Kunstwerke, Sammlungen, Luxusgegenstände und die zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen (Deutsche Justiz, 1944, S. 278). Ähnlich umfaßt der Hausratsbegriff des Paragraph 674, ABGB. alle Gerätschaften, die zum anständigen Gebrauch der Wohnung und zugleich zur Führung der Haushaltung erforderlich sind. Es ist der angefochtenen Entscheidung zuzugeben, daß bei allen von der Klägerin zurückverlangten Gegenständen die Zugehörigkeit zum Haushalt in diesem Sinne möglich, ja zum Teil (so bei den zwei seidenen Tischdecken und bei einem Teil der Werkzeuge) sehr wahrscheinlich, zum Teil allerdings (z. B. bei den unverarbeiteten Stoffen und der großen Masse der Werkzeuge) sehr unwahrscheinlich ist. Selbstverständlich ist aber diese Zugehörigkeit bei keinem der zurückverlangten Gegenstände. Soweit die unverarbeiteten Stoffe zur Anfertigung von Kleidung für einen der Ehegatten bestimmt waren, können sie nicht zum Hausrat gezählt werden, ebenso auch nicht Gegenstände, die für die Landwirtschaft bestimmt waren, die die Klägerin, wie außer Streit steht, betreibt vergleiche Paragraph 674, ABGB. am Ende). Da demnach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß ein gewisser Vorrat von Stoffen zur Herstellung von Kleidern zum Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. gehöre, nicht gefolgt werden kann, das Berufungsgericht anderseits nicht feststellt, daß diese Stoffe aus anderen Gründen zum Hausrat gehören, insbesondere nicht zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und auch nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin bestimmt waren, bezüglich der anderen Gegenstände aber überhaupt ihre Zugehörigkeit zum Haushalt, ihre Notwendigkeit zur Fortführung des Haushaltes, zum anständigen Gebrauch der ehelichen Wohnung nicht begrundet und insbesondere ihre Nichtzugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht festgestellt wurde, reichen die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht aus, verläßlich zu beurteilen, inwieweit die klagsgegenständlichen Fahrnisse als Hausrat der 6. DVzEheG. unterfallen. Das Berufungsgericht wird daher, allenfalls nach gemäß Paragraph 473, Absatz 2, ZPO. zu pflegenden Erhebungen, neuerlich zu entscheiden und dabei auch die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, der 6. DVzEheG. zu beachten haben.