Begründung:
Das Erstgericht bewilligte am 25.8.1982 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung der führenden betreibenden Partei die Zwangsversteigerung unter anderem der 10/422 und 74/422 mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 3064 KG Hötting mit den Grundstücken 279/1, 279/6 und 279/8 und verfügte die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch. Diese Anordnung wurde am 7.9.1982 im Range der TZ 6788/82 vom 17.8.1982 in C-LN 12 nach dem für die vollstreckbare Forderung bereits zu TZ 5187 in C-LN 11 einverleibten Zwangspfandrecht vollzogen.
Zu TZ 10038/82 wurde im späteren Rang C-LN 14 auf der ganzen Liegenschaft EZ 3064 KG Hötting die Grunddienstbarkeit der Kanalleitung auf den Grundstücken 279/1 und 279/8 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 269/8 in der EZ 2005 und des Grundstücks 275/1 in der EZ 4177 je der KG Hötting einverleibt. Die nach einer Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.12.1984, GZ 7 E 183/82-39, mit Abweichungen genehmigten Versteigerungsbedingungen enthielten keine von der Regelung des § 150 Abs.1 EO abweichende Anordnungen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift müssen Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.Zu TZ 10038/82 wurde im späteren Rang C-LN 14 auf der ganzen Liegenschaft EZ 3064 KG Hötting die Grunddienstbarkeit der Kanalleitung auf den Grundstücken 279/1 und 279/8 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 269/8 in der EZ 2005 und des Grundstücks 275/1 in der EZ 4177 je der KG Hötting einverleibt. Die nach einer Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.12.1984, GZ 7 E 183/82-39, mit Abweichungen genehmigten Versteigerungsbedingungen enthielten keine von der Regelung des Paragraph 150, Absatz eins, EO abweichende Anordnungen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift müssen Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
Die Liegenschaftsanteile wurden bei der Versteigerung am 24.4.1985 dem Meistbietenden um S 425.000,- zugeschlagen. Von der Anberaumung der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung verständigte das Erstgericht auch die Eigentümer des herrschenden Gutes EZ 2005 und EZ 4177 je KG Hötting.
Bei dieser Tagsatzung am 27.2.1986 machte die nunmehrige Rekurswerberin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2005 KG Hötting und Mit- und Wohnungseigentümerin von 101/1380, 130/1380, 111/1380, 148/1380, 20/1380 und 4/1380 Anteilen der Liegenschaft EZ 4177 KG Hötting geltend, die in C-LN 14 der EZ 3064 KG Hötting einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung dürfe auf den versteigerten Liegenschaftsanteilen nicht gelöscht werden, weil sie dann unzulässigerweise nur mehr auf den restlichen ideellen Anteilen haften bliebe. Sie beantragte daher die Feststellung, daß diese Dienstbarkeit vom Ersteher zu übernehmen ist, und machte hilfsweise einen "Entschädigungsanspruch von S1,000.000,-" geltend. Das Erstgericht verteilte das Meistbot und wies im Range C-LN 6 der Pfandgläubigerin "R***" Bausparkasse Gesellschaft mbH S 288.502,72 und im Range C-LN 8 der Pfandgläubigerin S*** I***-H*** T*** Sparkasse den Meistbotsrest von S 136.497,28 zu. Hingegen wies es den Antrag der Dienstbarkeitsberechtigten auf Feststellung, daß die in C-LN 14 einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung vom Ersteher zu übernehmen sei, ebenso ab wie den Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung von S 1,000.000,-, weil die dem bestbetreibenden Gläubiger im Rang nachfolgende Dienstbarkeit nach dem § 150 Abs.1 EO nur insofern zu übernehmen wäre, als sie in der Verteilungsmasse Deckung fände. Das Meitbot sei jedoch schon durch die Zuweisungen an die der erstbetreibenden Partei vorgehenden Pfandgläubiger erschöpft. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der nur insoweit angefochten war, als der auf Feststellung der Verpflichtung des Erstehers zur Übernahme der Kanalleitungsdienstbarkeit gerichtete Antrag abgewiesen worden ist. Das Rekursgericht sprach am 19.11.1986 ergänzend aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und führte aus, daß der Ersteher nach den ohne Abweichung vom Gesetz genehmigten Versteigerungsbedingungen die Dienstbarkeit in C-LN 14 nicht zu übernehmen habe. Da selbst die im besten Rang stehende betreibende Partei, deren Pfand- und Befriedigungsrecht den Dienstbarkeitsberechtigten vorgehe, wegen Erschöpfung des Meistbots keine Zuweisung erhalten habe, stehe auch keine Entschädigung nach § 227 Abs.1 EO zu. Ein Ersatzanspruch nach § 222 Abs.4 EO sei nicht erhoben worden. Wenn die Dienstbarkeit auf den versteigerten Anteilen erlösche, weil sie nicht vom Ersteher zu übernehmen sei, werde sie allerdings auch auf den übrigen Anteilen nicht bestehen bleiben können.Bei dieser Tagsatzung am 27.2.1986 machte die nunmehrige Rekurswerberin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2005 KG Hötting und Mit- und Wohnungseigentümerin von 101/1380, 130/1380, 111/1380, 148/1380, 20/1380 und 4/1380 Anteilen der Liegenschaft EZ 4177 KG Hötting geltend, die in C-LN 14 der EZ 3064 KG Hötting einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung dürfe auf den versteigerten Liegenschaftsanteilen nicht gelöscht werden, weil sie dann unzulässigerweise nur mehr auf den restlichen ideellen Anteilen haften bliebe. Sie beantragte daher die Feststellung, daß diese Dienstbarkeit vom Ersteher zu übernehmen ist, und machte hilfsweise einen "Entschädigungsanspruch von S1,000.000,-" geltend. Das Erstgericht verteilte das Meistbot und wies im Range C-LN 6 der Pfandgläubigerin "R***" Bausparkasse Gesellschaft mbH S 288.502,72 und im Range C-LN 8 der Pfandgläubigerin S*** I***-H*** T*** Sparkasse den Meistbotsrest von S 136.497,28 zu. Hingegen wies es den Antrag der Dienstbarkeitsberechtigten auf Feststellung, daß die in C-LN 14 einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung vom Ersteher zu übernehmen sei, ebenso ab wie den Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung von S 1,000.000,-, weil die dem bestbetreibenden Gläubiger im Rang nachfolgende Dienstbarkeit nach dem Paragraph 150, Absatz eins, EO nur insofern zu übernehmen wäre, als sie in der Verteilungsmasse Deckung fände. Das Meitbot sei jedoch schon durch die Zuweisungen an die der erstbetreibenden Partei vorgehenden Pfandgläubiger erschöpft. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der nur insoweit angefochten war, als der auf Feststellung der Verpflichtung des Erstehers zur Übernahme der Kanalleitungsdienstbarkeit gerichtete Antrag abgewiesen worden ist. Das Rekursgericht sprach am 19.11.1986 ergänzend aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und führte aus, daß der Ersteher nach den ohne Abweichung vom Gesetz genehmigten Versteigerungsbedingungen die Dienstbarkeit in C-LN 14 nicht zu übernehmen habe. Da selbst die im besten Rang stehende betreibende Partei, deren Pfand- und Befriedigungsrecht den Dienstbarkeitsberechtigten vorgehe, wegen Erschöpfung des Meistbots keine Zuweisung erhalten habe, stehe auch keine Entschädigung nach Paragraph 227, Absatz eins, EO zu. Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO sei nicht erhoben worden. Wenn die Dienstbarkeit auf den versteigerten Anteilen erlösche, weil sie nicht vom Ersteher zu übernehmen sei, werde sie allerdings auch auf den übrigen Anteilen nicht bestehen bleiben können.
Den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Dienstbarkeitsberechtigte mit ihrem auf die Abänderung der Entscheidungen abzielenden Revisionsrekurs, wonach die in C-LN 14 der EZ 3064 KG Hötting einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung vom Ersteher zu übernehmen sei.
Dieser Revisionsrekurs ist nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO nicht zulässig.Dieser Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig.