Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Vorwurf, (auch) der angefochtene Beschluß sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Das Rekursgericht wies mit Recht darauf hin, daß gemäß § 234 Abs. 1 EO auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Verteilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für den Verpflichteten. Ist der Verpflichtete zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen oder hat er dort nicht Widerspruch erhoben, so kann er den Rekurs mit Erfolg nur darauf stützen, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder - ohne eine abweichende Einigung der betreffenden berechtigten Personen gemäß § 214 Abs. 2 EO - gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216 und 217 EO verstößt (JBl. 1956, 102).Der Vorwurf, (auch) der angefochtene Beschluß sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Das Rekursgericht wies mit Recht darauf hin, daß gemäß Paragraph 234, Absatz eins, EO auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Verteilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für den Verpflichteten. Ist der Verpflichtete zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen oder hat er dort nicht Widerspruch erhoben, so kann er den Rekurs mit Erfolg nur darauf stützen, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder - ohne eine abweichende Einigung der betreffenden berechtigten Personen gemäß Paragraph 214, Absatz 2, EO - gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216 und 217 EO verstößt (JBl. 1956, 102).
Die Anmeldungen der Forderungen, die im Verteilungsbeschluß berücksichtigt wurden, waren in formeller Hinsicht ausreichend. Ihre inhaltliche Richtigkeit hätte nur auf Grund eines Widerspruches geprüft werden dürfen, weshalb das Rekursgericht bei Erledigung des Rekurses mit Recht darauf nicht einging.
Im übrigen begnügt sich der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs mit der Behauptung, daß das Rekursgericht seine Rekursausführungen nicht widerlegt habe, ohne im einzelnen anzuführen, in welchen Punkten die Rechtsansicht des Rekursgerichtes unrichtig sei. Ein Fehler des Rekursgerichtes ist auch nicht erkennbar.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.