Entscheidung 3 Ob 122/00p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Carl G*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die verpflichteten Parteien 1. Ernst R*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. Wolfgang O*****, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Februar 2000, GZ 1 R 241/99g-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 4. Oktober 1999, GZ 2 E 721/99b-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in Stattgebung eines gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses des Erstverpflichteten den gegen diesen gerichteten Exekutionsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene und als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz, an deren Bewertungsausspruch der Oberste Gerichtshof - mangels eines Verstoßes der Vorinstanz gegen bindende Bewertungsvorschriften - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers gebunden ist (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 500), jedenfalls unzulässig und daher ohne Behandlung der darin aufgeworfenen, als erheblich bezeichneten Rechtsfragen zurückzuweisen.Der dessen ungeachtet erhobene und als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz, an deren Bewertungsausspruch der Oberste Gerichtshof - mangels eines Verstoßes der Vorinstanz gegen bindende Bewertungsvorschriften - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers gebunden ist (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 500,), jedenfalls unzulässig und daher ohne Behandlung der darin aufgeworfenen, als erheblich bezeichneten Rechtsfragen zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00122.00P.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20000524_OGH0002_0030OB00122_00P0000_000