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Entscheidung 3 Ob 122/18i×

Entscheidung 3 Ob 122/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob122/18i

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D***** Baugesellschaft mbH, *****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 270.487,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2018, GZ 3 R 7/18y-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft setzt – neben einer entsprechenden Vereinbarung – einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (RIS-Justiz RS0064633).

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers steht die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die Anfechtungsklage gegen die beklagte Hausbank der Schuldnerin hier nicht erfolgreich ist, mit der Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO im Einklang. Nach dem Sachverhalt lag jeder Überziehung des vereinbarten Kreditrahmens ein Aviso der Schuldnerin über einen unmittelbar bevorstehenden Zahlungseingang sowie eine Zustimmung der (ua durch Höchstbetragshypotheken gesicherten) Beklagten zugrunde; wobei die Rückführung jeweils innerhalb weniger Tage erfolgte, und der Kontostand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Kreditrahmen überstieg. Es handelt sich daher nur um – nach der Rechtsprechung nicht anfechtbare – kurzfristige, jeweils zuvor abgesprochene Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens (2 Ob 273/98f mwN) und deren Rückführungen bei einem gesicherten Kredit. Durch die Entscheidung 3 Ob 68/02z wurde diese Rechtsprechung – entgegen der Meinung des Revisionswerbers – nicht verändert vergleiche auch RIS-Justiz RS0064426; König, Anfechtung5 Rz 11/115 ff).

2. Auch eine Anfechtbarkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, IO wurde hier verneint. In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision insbesondere gegen die Auslegung des Parteienvorbringens.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in der letzten mündlichen Streitverhandlung zum Ausdruck gebracht, sein Vorbringen zum Ausmaß der Nachteiligkeit (des Quotenschadens) nur teilweise aufrecht erhalten zu wollen, begründet aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil der Kläger in seiner Berufung auf sein weiteres Vorbringen zu diesem Thema nicht mehr zurückkam, sodass es aus der Beurteilung des Berufungsgerichts ausschied (RIS-Justiz RS0041570).

3. Der außerordentlichen Revision gelingt es insgesamt nicht, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.

Textnummer

E123767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00122.18I.1121.000

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0030OB00122_18I0000_000