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Entscheidung 3 Ob 122/19s×

Entscheidung 3 Ob 122/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob122/19s

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 39.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 5 R 31/19v-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0106373; RS0029601 [T17]). Das ist hier aber nicht der Fall (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Das Berufungsgericht hat vertretbar verneint, dass eine Bank, die – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht, die Kreditnehmerin davon informieren muss. Betroffen sind damit nämlich Umstände, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der beklagten Bank, also allein in der Sphäre der Klägerin liegen, der es überlassen war, wem sie das kreditfinanzierte Fahrzeug überlässt und (vor allem) wie sie sich diesem gegenüber absichert. Dass die Bejahung einer Informationspflicht nur wegen des der Bank bekannten wirtschaftlichen Interesses ihrer Kreditnehmerin an der Aufrechterhaltung dieser Sicherheit vom Berufungsgericht als unzulässige Überspannung (RS0017049 [T18]) der kreditvertraglichen Nebenpflichten angesehen wurde, bedarf daher keiner Korrektur.

Textnummer

E126006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00122.19S.0829.000

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_0030OB00122_19S0000_000