[21] 1. Mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2019/771/EU zur Vorabentscheidung vor und unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH.
[22] 2. Mit Urteil vom 9. Juli 2026 zu C-307/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[23] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[24] 1. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist auf den zwischen dem klagenden Verbraucher und dem beklagten Unternehmer abgeschlossenen Kaufvertrag das VGG anzuwenden.
[25] 2. Ist die Ware mangelhaft, so kann der Verbraucher gemäß § 12 Abs 2 VGG zunächst grundsätzlich nur die Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch der Ware verlangen. Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat er gemäß § 12 Abs 4 Z 1 VGG (insbesondere) nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist. Gemäß § 12 Abs 5 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit gehen zu Lasten des Unternehmers. 2. Ist die Ware mangelhaft, so kann der Verbraucher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGG zunächst grundsätzlich nur die Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch der Ware verlangen. Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat er gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, VGG (insbesondere) nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit gehen zu Lasten des Unternehmers.
[26] 3. Entgegen der Zusicherung des Beklagten im Kaufvertrag war das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht verkehrs- und betriebssicher. Dieser Mangel war schon deshalb nicht geringfügig im Sinn des § 12 Abs 5 VGG, weil es sich bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit um eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft handelte (vgl RS0120610). 3. Entgegen der Zusicherung des Beklagten im Kaufvertrag war das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht verkehrs- und betriebssicher. Dieser Mangel war schon deshalb nicht geringfügig im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, VGG, weil es sich bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit um eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft handelte vergleiche RS0120610).
[27] 4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der Mangel sei derart schwerwiegend, dass er ungeachtet der vom Beklagten erklärten Bereitschaft zur Verbesserung gemäß § 12 Abs 4 Z 1 VGG berechtigt gewesen sei, sogleich die Aufhebung des Vertrags zu begehren. 4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der Mangel sei derart schwerwiegend, dass er ungeachtet der vom Beklagten erklärten Bereitschaft zur Verbesserung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, VGG berechtigt gewesen sei, sogleich die Aufhebung des Vertrags zu begehren.
[28] 4.1. In den Gesetzesmaterialien zu § 12 VGG (ErläutRV 949 BlgNR 27.GP 27) wird ausgeführt, dass § 12 Abs 4 Z 1 VGG dem Art 13 Abs 4 lit c WKRL entspreche. Eine sofortige Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe sei möglich, wenn dies aufgrund der Schwere des Mangels gerechtfertigt sei. In § 932 Abs 4 zweiter Satz letzter Fall ABGB finde sich ein vergleichbarer Tatbestand, der auf Unzumutbarkeit wegen eines Verlustes des Vertrauens in die Person des Übergebers abstelle. Die Richtlinienbestimmung über die Schwere des Mangels laufe im Ergebnis wohl auf das Gleiche hinaus, indem aus der besonderen Art des Mangels auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Übergebers hinsichtlich seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Mangelbehebung geschlossen werde. Der Vertrauensverlust müsse sich dabei also nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne aus der Natur des Mangels abgeleitet werden. Der letzte Satz des Erwägungsgrundes 52 WKRL besage dazu: „Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.“ Zu denken sei dabei etwa – das sei ein Beispiel, das im Zuge der Verhandlungen zur Richtlinie mehrmals genannt worden sei – an ein fabriksneues Mountainbike, das nur mit gänzlich unzureichenden Bremsen geliefert werde. Ein weiteres Beispiel für diese Konstellation sei dem Erwägungsgrund 65 DIRL (Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen) zu entnehmen: „So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde.“ 4.1. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, VGG (ErläutRV 949 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 27, ) wird ausgeführt, dass Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, VGG dem Artikel 13, Absatz 4, Litera c, WKRL entspreche. Eine sofortige Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe sei möglich, wenn dies aufgrund der Schwere des Mangels gerechtfertigt sei. In Paragraph 932, Absatz 4, zweiter Satz letzter Fall ABGB finde sich ein vergleichbarer Tatbestand, der auf Unzumutbarkeit wegen eines Verlustes des Vertrauens in die Person des Übergebers abstelle. Die Richtlinienbestimmung über die Schwere des Mangels laufe im Ergebnis wohl auf das Gleiche hinaus, indem aus der besonderen Art des Mangels auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Übergebers hinsichtlich seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Mangelbehebung geschlossen werde. Der Vertrauensverlust müsse sich dabei also nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne aus der Natur des Mangels abgeleitet werden. Der letzte Satz des Erwägungsgrundes 52 WKRL besage dazu: „Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.“ Zu denken sei dabei etwa – das sei ein Beispiel, das im Zuge der Verhandlungen zur Richtlinie mehrmals genannt worden sei – an ein fabriksneues Mountainbike, das nur mit gänzlich unzureichenden Bremsen geliefert werde. Ein weiteres Beispiel für diese Konstellation sei dem Erwägungsgrund 65 DIRL (Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen) zu entnehmen: „So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde.“
[29] 4.2. In der – einen ähnlichen wie den hier vorliegenden Sachverhalt betreffenden – Entscheidung zu 9 Ob 41/23d kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtige, jedenfalls dann vorliege, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und bejahendenfalls wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil weder § 12 Abs 4 Z 1 VGG noch Art 13 Abs 4 lit c bzw Erwägungsgrund 52 WKRL darauf abstelle. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige die Annahme eines Vertrauensverlusts jedenfalls und zwar unabhängig davon, ob man die Schwere des Mangels als allein ausschlaggebend ansehe oder dafür noch das Vorliegen zusätzlicher Elemente (hier: das Sicherheitsrisiko) fordere. 4.2. In der – einen ähnlichen wie den hier vorliegenden Sachverhalt betreffenden – Entscheidung zu 9 Ob 41/23d kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtige, jedenfalls dann vorliege, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und bejahendenfalls wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil weder Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, VGG noch Artikel 13, Absatz 4, Litera c, bzw Erwägungsgrund 52 WKRL darauf abstelle. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige die Annahme eines Vertrauensverlusts jedenfalls und zwar unabhängig davon, ob man die Schwere des Mangels als allein ausschlaggebend ansehe oder dafür noch das Vorliegen zusätzlicher Elemente (hier: das Sicherheitsrisiko) fordere.
[30] 4.3. In Deutschland wurde Art 13 WKRL in § 475d BGB umgesetzt. Diese Bestimmung stellt in ihrem Abs 1 Z 3 ebenfalls darauf ab, dass der Mangel „derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist“. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. [Drucksache des Deutschen Bundestags] 19/27424) ist in diesem Fall allerdings durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wobei es der Rechtsprechung überlassen sei, wie diese Abwägung im Detail ausgestaltet sei, insbesondere ob alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien oder nur solche, die einen unmittelbaren Bezug zum Mangel haben. 4.3. In Deutschland wurde Artikel 13, WKRL in Paragraph 475 d, BGB umgesetzt. Diese Bestimmung stellt in ihrem Absatz eins, Ziffer 3, ebenfalls darauf ab, dass der Mangel „derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist“. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. [Drucksache des Deutschen Bundestags] 19/27424) ist in diesem Fall allerdings durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wobei es der Rechtsprechung überlassen sei, wie diese Abwägung im Detail ausgestaltet sei, insbesondere ob alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien oder nur solche, die einen unmittelbaren Bezug zum Mangel haben.
[31] 5.1. Zur Klärung der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben ersuchte der Senat den EuGH mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen:
1. Ist Art 13 Abs 4 lit c der Richtlinie 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (zB Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist?1. Ist Artikel 13, Absatz 4, Litera c, der Richtlinie 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (zB Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist?
Für den Fall der Bejahung von Frage 1:
2. Gilt dies auch dann, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behoben werden könnte?
[32] 5.2. Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 9. Juli 2026, C-307/25, KFZ Kolak, wie folgt beantwortet:
Art 13 Abs 4 Buchst c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.Artikel 13, Absatz 4, Buchst c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.
[33] 6. Da somit der Umstand, dass der vorliegende Mangel am Motor sicherheitsrelevant ist, für sich allein nicht ausreicht, um eine schwerwiegende Vertragswidrigkeit im Sinn des § 12 Abs 4 Z 1 VGG zu bejahen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die vom Kläger begehrte Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer der Kläger nicht mehr darauf hätte vertrauen können, dass der Beklagte, der sich zur Behebung des Mangels bereit erklärt hatte, dazu in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs herzustellen, also den Öl- und Wasseraustritt des Motors zu beheben. 6. Da somit der Umstand, dass der vorliegende Mangel am Motor sicherheitsrelevant ist, für sich allein nicht ausreicht, um eine schwerwiegende Vertragswidrigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, VGG zu bejahen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die vom Kläger begehrte Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer der Kläger nicht mehr darauf hätte vertrauen können, dass der Beklagte, der sich zur Behebung des Mangels bereit erklärt hatte, dazu in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs herzustellen, also den Öl- und Wasseraustritt des Motors zu beheben.
[34] 7. Demzufolge ist das Klagebegehren, soweit sich der Kläger auf Gewährleistung stützt, nicht berechtigt.
[35] Auch auf laesio enormis kann sich der Kläger ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht erfolgreich berufen.
[36] 8. Hingegen kann die vom Kläger weiters geltend gemachte Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums bzw Arglist derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger hat nämlich in seiner Berufung die erstgerichtliche Negativfeststellung zur Kenntnis des Beklagten vom Wasser- und Ölverlust des Fahrzeugs bekämpft. Das Berufungsgericht hat aber aufgrund seiner Rechtsansicht, das Klagebegehren sei schon infolge Wandlung des Kaufvertrags berechtigt, (auch) diese Beweisrüge nicht behandelt. Dies wird es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und sodann neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben.
[37] 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.