Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes nur insofern, als mit diesem Beschluß die Exekution zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände von monatlich 50 S für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1947 und der Prozeßkosten von 450.38 S und 146.55 S durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Pensionsbezüge mit der Beschränkung des § 5 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, DRGBl. I S. 1451, bewilligt wurde.Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes nur insofern, als mit diesem Beschluß die Exekution zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände von monatlich 50 S für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1947 und der Prozeßkosten von 450.38 S und 146.55 S durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Pensionsbezüge mit der Beschränkung des Paragraph 5, der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, DRGBl. römisch eins S. 1451, bewilligt wurde.
Der Revisionsrekurs vertritt die Ansicht, daß die Exekution auch zur Hereinbringung der mehr als ein Jahr rückständigen Unterhaltsbeiträge sowie der Prozeßkosten nicht unter den Beschränkungen des § 5, sondern unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen sei und daß daher dem Verpflichteten lediglich ein Betrag von 300 S monatlich freizubleiben hätte.Der Revisionsrekurs vertritt die Ansicht, daß die Exekution auch zur Hereinbringung der mehr als ein Jahr rückständigen Unterhaltsbeiträge sowie der Prozeßkosten nicht unter den Beschränkungen des Paragraph 5,, sondern unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen sei und daß daher dem Verpflichteten lediglich ein Betrag von 300 S monatlich freizubleiben hätte.
Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Die betreibende Gläubigerin hat den Exekutionsantrag am 4. Jänner 1949 eingebracht. Für die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeiträgen, die mehr als ein Jahr seit dem Exekutionsantrage zurückliegen, kommen nach § 6 Lohnpfändungsverordnung nur die Exekutionsbeschränkungen des § 5 LohnpfändungsV. in Betracht, soweit nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete mit den Zahlungen absichtlich in Verzug geblieben ist. Dem Umstand, daß die betreibende Gläubigerin in einem früheren Zeitpunkte den Exekutionsantrag nicht stellen konnte, weil der Exekutionstitel noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung dieser Frage offenbar von der Ansicht ausgegangen, daß nur den nicht länger als ein Jahr rückständigen Alimenten eine bevorzugte Behandlung einzuräumen ist, weil die länger rückständigen Unterhaltsbeiträge naturgemäß nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern wirtschaftlichen Ersparnissen des Unterhaltsberechtigten gleichkommen. Die Frage, ob der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen habe und daher aus diesem Gründe die Exekution unter den Beschränkungen des § 6 der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen gewesen wäre, war im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, weil die betreibende Gläubigerin in ihrem Exekutionsantrage nicht die Behauptung aufgestellt hat, daß der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen hat. Bei der Bewilligung einer Exekution kann aber nur von den Angaben des betreibenden Gläubigers ausgegangen werden.Die betreibende Gläubigerin hat den Exekutionsantrag am 4. Jänner 1949 eingebracht. Für die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeiträgen, die mehr als ein Jahr seit dem Exekutionsantrage zurückliegen, kommen nach Paragraph 6, Lohnpfändungsverordnung nur die Exekutionsbeschränkungen des Paragraph 5, LohnpfändungsV. in Betracht, soweit nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete mit den Zahlungen absichtlich in Verzug geblieben ist. Dem Umstand, daß die betreibende Gläubigerin in einem früheren Zeitpunkte den Exekutionsantrag nicht stellen konnte, weil der Exekutionstitel noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung dieser Frage offenbar von der Ansicht ausgegangen, daß nur den nicht länger als ein Jahr rückständigen Alimenten eine bevorzugte Behandlung einzuräumen ist, weil die länger rückständigen Unterhaltsbeiträge naturgemäß nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern wirtschaftlichen Ersparnissen des Unterhaltsberechtigten gleichkommen. Die Frage, ob der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen habe und daher aus diesem Gründe die Exekution unter den Beschränkungen des Paragraph 6, der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen gewesen wäre, war im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, weil die betreibende Gläubigerin in ihrem Exekutionsantrage nicht die Behauptung aufgestellt hat, daß der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen hat. Bei der Bewilligung einer Exekution kann aber nur von den Angaben des betreibenden Gläubigers ausgegangen werden.
Die Prozeßkosten sind nicht den Unterhaltsleistungen gleichzustellen und können daher nicht wie die rückständigen Unterhaltsbeiträge nach § 6 der Lohnpfändungsverordnung bevorzugt behandelt werden. Die Prozeßkosten beruhen nicht auf demselben Rechtstitel wie die Unterhaltsforderungen, sondern stützen sich auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, demnach auf einen öffentlich-rechtlichen Titel (s. Neumann - Lichtblau, "Kommentar zur EO.", II. Band, S. 891, und SZ. VI/37). Die Bestimmung des § 216 Abs. 2 EO., daß die Prozeßkosten gleiche Priorität genießen wie die Kapitalsforderung, bezieht sich nur auf die Meistbotsverteilung und kann zur Auslegung des § 6 der Lohnpfändungsverordnung nicht herangezogen werden.Die Prozeßkosten sind nicht den Unterhaltsleistungen gleichzustellen und können daher nicht wie die rückständigen Unterhaltsbeiträge nach Paragraph 6, der Lohnpfändungsverordnung bevorzugt behandelt werden. Die Prozeßkosten beruhen nicht auf demselben Rechtstitel wie die Unterhaltsforderungen, sondern stützen sich auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, demnach auf einen öffentlich-rechtlichen Titel (s. Neumann - Lichtblau, "Kommentar zur EO.", römisch zwei. Band, S. 891, und SZ. VI/37). Die Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, EO., daß die Prozeßkosten gleiche Priorität genießen wie die Kapitalsforderung, bezieht sich nur auf die Meistbotsverteilung und kann zur Auslegung des Paragraph 6, der Lohnpfändungsverordnung nicht herangezogen werden.