Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen des Erstrichters der Erblasser in seinem am 3. Juni 1945 gemäß § 23 TestamentsG. vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichteten Nottestamente die Beklagte zur Erbin eingesetzt hat und daß er am 7. Jänner 1949 gestorben ist, ohne eine neue letztwillige Verfügung getroffen zu haben.Es ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen des Erstrichters der Erblasser in seinem am 3. Juni 1945 gemäß Paragraph 23, TestamentsG. vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichteten Nottestamente die Beklagte zur Erbin eingesetzt hat und daß er am 7. Jänner 1949 gestorben ist, ohne eine neue letztwillige Verfügung getroffen zu haben.
Prozeßentscheidend ist daher die Frage, ob das Nottestament, das ab 3. September 1945 als nicht errichtet anzusehen war, infolge der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1947, Nr. 30, wieder Gültigkeit erlangt hat, falls es den Erfordernissen des ABGB. entspricht.Prozeßentscheidend ist daher die Frage, ob das Nottestament, das ab 3. September 1945 als nicht errichtet anzusehen war, infolge der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt 1947, Nr. 30, wieder Gültigkeit erlangt hat, falls es den Erfordernissen des ABGB. entspricht.
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und dem Berichte des Justizausschusses zu entnehmen ist, verfolgt § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Zweck, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung zu sichern, die zur Zeit der Geltung des Testamentsgesetzes errichtet worden ist und infolge Unkenntnis der Bevölkerung über die Formvorschriften des Testamentsgesetzes diesen nicht entspricht, vorausgesetzt, daß die letztwillige Verfügung den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 30/1947 stirbt.Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und dem Berichte des Justizausschusses zu entnehmen ist, verfolgt Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes den Zweck, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung zu sichern, die zur Zeit der Geltung des Testamentsgesetzes errichtet worden ist und infolge Unkenntnis der Bevölkerung über die Formvorschriften des Testamentsgesetzes diesen nicht entspricht, vorausgesetzt, daß die letztwillige Verfügung den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947, stirbt.
Nach § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes sind für die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen, die vor seinem Inkrafttreten errichtet wurden, die bisherigen Vorschriften, d. h. die des Testamentsgesetzes, maßgebend; daraus folgt, daß das Nottestament vom 3. Juni 1945 gemäß § 26 TestamentsG. als nicht errichtet anzusehen ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes sind für die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen, die vor seinem Inkrafttreten errichtet wurden, die bisherigen Vorschriften, d. h. die des Testamentsgesetzes, maßgebend; daraus folgt, daß das Nottestament vom 3. Juni 1945 gemäß Paragraph 26, TestamentsG. als nicht errichtet anzusehen ist.
Das Gesetz BGBl. Nr. 30/1947 betrifft nicht letztwillige Verfügungen, die bereits durch Widerruf oder durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben. Die gegenteilige Annahme würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß in allen Fällen, in denen der Erblasser im Vertrauen auf die durch den Zeitablauf eingetretene Unwirksamkeit des Nottestamentes kein neues Testament errichtete, weil er nun die gesetzliche Erbfolge wünschte, die Abhandlung dennoch gegen seinen Willen auf Grund des unwirksam gewordenen Testamentes vorgenommen werden müßte. Schließlich ist zu beachten, daß auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ein begünstigtes Testament kennt und seine Gültigkeit im § 599 mit sechs Monaten begrenzt. Da sohin das österreichische und das deutsche Recht zwischen einem Nottestament und einem regulären Testament unterscheiden und beide Rechte die Gültigkeit des Nottestamentes befristen, ginge es nicht an, das Nottestament des Testamentsgesetzes nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über reguläre Testamente zu behandeln und ihm eine zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit zuzuerkennen.Das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947, betrifft nicht letztwillige Verfügungen, die bereits durch Widerruf oder durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben. Die gegenteilige Annahme würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß in allen Fällen, in denen der Erblasser im Vertrauen auf die durch den Zeitablauf eingetretene Unwirksamkeit des Nottestamentes kein neues Testament errichtete, weil er nun die gesetzliche Erbfolge wünschte, die Abhandlung dennoch gegen seinen Willen auf Grund des unwirksam gewordenen Testamentes vorgenommen werden müßte. Schließlich ist zu beachten, daß auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ein begünstigtes Testament kennt und seine Gültigkeit im Paragraph 599, mit sechs Monaten begrenzt. Da sohin das österreichische und das deutsche Recht zwischen einem Nottestament und einem regulären Testament unterscheiden und beide Rechte die Gültigkeit des Nottestamentes befristen, ginge es nicht an, das Nottestament des Testamentsgesetzes nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über reguläre Testamente zu behandeln und ihm eine zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit zuzuerkennen.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß auf das Nottestament vom 3. Juni 1945 die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 30/1947 nicht anzuwenden ist.Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß auf das Nottestament vom 3. Juni 1945 die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 30 aus 1947, nicht anzuwenden ist.
Dies entspricht auch der Rechtslehre, denn Weiss bei Klang (2. Aufl., III, S. 203) schließt die Anwendung des § 2 Abs. 2 auf das Nottestament aus, falls dieses gemäß § 26 TestamentsG. als nicht errichtet anzusehen ist.Dies entspricht auch der Rechtslehre, denn Weiss bei Klang (2. Aufl., römisch drei, S. 203) schließt die Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, auf das Nottestament aus, falls dieses gemäß Paragraph 26, TestamentsG. als nicht errichtet anzusehen ist.