Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Die betreibende Partei kündigte der verpflichteten Partei am 25. 9. 1957 die gegen ¼ jährliche Kündigung gemietete Liegenschaft O*****, T***** 2 (sämtliche Räume des Gebäudes einschließlich des Hofraumes und des angebauten Holzbaues für Garagierungszwecke) für den 1. 1. 1958 gerichtlich auf und beantragte, dem Verpflichteten aufzutragen, den Bestandgegenstand zur angeführten Zeit um 12 h mittags bei Exekution zu übergeben. Das Erstgericht trug dem Verpflichteten als Kündigungsgegner mit Beschluss vom 25. 9. 1957, K 317/57 auf, der Aufkündigung bei Exekution Folge zu leisten oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen längstens binnen 8 Tagen nach Zustellung des Beschlusses mündlich oder schriftlich anzubringen. Der Verpflichtete erhob keine Einwendungen. Da er die Liegenschaft nicht räumte, wurde auf Antrag der betreibenden Partei mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 2. 1958 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft bewilligt und für 28. 3. 1958 angeordnet. Ob diese Exekution vielleicht entgegen der Vorschrift des § 575 Abs 3 ZPO bewilligt wurde, braucht nicht untersucht zu werden, da der Exekutionsbewilligungsbeschluss rechtskräftig ist. Am 20. 3. 1958 (s. ON 3) erschienen beim Erstgericht der Rechtsanwalt der betreibenden Partei und der Verpflichtete. Der Verpflichtete stellte den Antrag, das Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung der ganzen Liegenschaft bis 31. 3. 1959 gem Art 6 der Schutzverordnung aufzuschieben, weil er noch keine anderen Betriebsräume gefunden habe und bei termingemäßer Räumung gleichsam der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Der Vertreter der betreibenden Partei erklärte sich mit dem Aufschub des Räumungsverfahrens unter bestimmten Bedingungen einverstanden. Nach dem bei dieser Gelegenheit gerichtlich geschlossenen Vergleich wurde das Exekutionsverfahren zur Räumung der ganzen Liegenschaft mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß Art 6 der SchutzVO bis 31. 3. 1959 aufgeschoben. Der Verpflichtete verpflichtete sich bei Zwangsfolge, für die Dauer der Benützung des gesamten Bestandobjektes in O*****, T***** 2, der betreibenden Partei eine Benützungsentschädigung von monatlich 2.000 S im Vorhinein am Ersten eines jeden Monats und die Feuerversicherung für das ganze Gebäude sowie die Grundsteuer und die auflaufenden Betriebskosten an die vorschreibenden Stellen zu bezahlen. Die Benützungsentschädigung von 2.000 S monatlich ermäßige sich auf monatlich 1.800 S, solange die betreibende Partei einen ebenerdig gelegenen Raum (ehemalige Senferzeugung) und einen Dachbodenraum in Benützung habe. Die betreibende Partei sollte berechtigt sein, die Fortsetzung des Räumungsverfahrens jederzeit zu verlangen, wenn der Verpflichtete mit der Bezahlung der Benützungsentschädigung und der sonstigen Beträge (Feuerversicherung, Grundsteuer und Betriebskosten) länger als 14 Tage im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht bezahlt.Die betreibende Partei kündigte der verpflichteten Partei am 25. 9. 1957 die gegen ¼ jährliche Kündigung gemietete Liegenschaft O*****, T***** 2 (sämtliche Räume des Gebäudes einschließlich des Hofraumes und des angebauten Holzbaues für Garagierungszwecke) für den 1. 1. 1958 gerichtlich auf und beantragte, dem Verpflichteten aufzutragen, den Bestandgegenstand zur angeführten Zeit um 12 h mittags bei Exekution zu übergeben. Das Erstgericht trug dem Verpflichteten als Kündigungsgegner mit Beschluss vom 25. 9. 1957, K 317/57 auf, der Aufkündigung bei Exekution Folge zu leisten oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen längstens binnen 8 Tagen nach Zustellung des Beschlusses mündlich oder schriftlich anzubringen. Der Verpflichtete erhob keine Einwendungen. Da er die Liegenschaft nicht räumte, wurde auf Antrag der betreibenden Partei mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 2. 1958 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft bewilligt und für 28. 3. 1958 angeordnet. Ob diese Exekution vielleicht entgegen der Vorschrift des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO bewilligt wurde, braucht nicht untersucht zu werden, da der Exekutionsbewilligungsbeschluss rechtskräftig ist. Am 20. 3. 1958 (s. ON 3) erschienen beim Erstgericht der Rechtsanwalt der betreibenden Partei und der Verpflichtete. Der Verpflichtete stellte den Antrag, das Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung der ganzen Liegenschaft bis 31. 3. 1959 gem Artikel 6, der Schutzverordnung aufzuschieben, weil er noch keine anderen Betriebsräume gefunden habe und bei termingemäßer Räumung gleichsam der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Der Vertreter der betreibenden Partei erklärte sich mit dem Aufschub des Räumungsverfahrens unter bestimmten Bedingungen einverstanden. Nach dem bei dieser Gelegenheit gerichtlich geschlossenen Vergleich wurde das Exekutionsverfahren zur Räumung der ganzen Liegenschaft mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß Artikel 6, der SchutzVO bis 31. 3. 1959 aufgeschoben. Der Verpflichtete verpflichtete sich bei Zwangsfolge, für die Dauer der Benützung des gesamten Bestandobjektes in O*****, T***** 2, der betreibenden Partei eine Benützungsentschädigung von monatlich 2.000 S im Vorhinein am Ersten eines jeden Monats und die Feuerversicherung für das ganze Gebäude sowie die Grundsteuer und die auflaufenden Betriebskosten an die vorschreibenden Stellen zu bezahlen. Die Benützungsentschädigung von 2.000 S monatlich ermäßige sich auf monatlich 1.800 S, solange die betreibende Partei einen ebenerdig gelegenen Raum (ehemalige Senferzeugung) und einen Dachbodenraum in Benützung habe. Die betreibende Partei sollte berechtigt sein, die Fortsetzung des Räumungsverfahrens jederzeit zu verlangen, wenn der Verpflichtete mit der Bezahlung der Benützungsentschädigung und der sonstigen Beträge (Feuerversicherung, Grundsteuer und Betriebskosten) länger als 14 Tage im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht bezahlt.
Auf Antrag der betreibenden Partei (eingelangt am 7. 12. 1959) bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 9. 12. 1959 die Fortsetzung der Räumungsexekution; die Räumung wurde für 7. 1. 1960 angeordnet und der Beschluss an den Verpflichteten durch Hinterlegung bei der Post am 29. 12. 1959 zugestellt. Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Fortsetzung der Räumungsexekution bewilligt wurde, gab das Rekursgericht keine Folge.
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der verpflichteten Partei, gegen den sich die betreibende Partei ausgesprochen hatte, mit Beschluss vom 2. 2. 1960 gemäß Art 6 der SchutzVO die Aufschiebung der Räumungsexekution bis 31. 5. 1960. Das Erstgericht fand die Behauptung des Verpflichteten, dass ihm noch keine Ersatzräume zur Unterbringung seines Porzellanveredlungsbetriebes zur Verfügung stehen und dass zur Räumung Maschinen abmontiert und Anlagen abgetragen werden müssen, für glaubwürdig und ebenso die Behauptung, dass die Delogierung während der kalten Jahreszeit eine Gefährdung der Existenz des Verpflichteten mit sich brächte. Es hielt die Aufschiebung der Räumung bis 31. 5. 1960 auch der betreibenden Partei nach Lage der Verhältnisse für zumutbar.Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der verpflichteten Partei, gegen den sich die betreibende Partei ausgesprochen hatte, mit Beschluss vom 2. 2. 1960 gemäß Artikel 6, der SchutzVO die Aufschiebung der Räumungsexekution bis 31. 5. 1960. Das Erstgericht fand die Behauptung des Verpflichteten, dass ihm noch keine Ersatzräume zur Unterbringung seines Porzellanveredlungsbetriebes zur Verfügung stehen und dass zur Räumung Maschinen abmontiert und Anlagen abgetragen werden müssen, für glaubwürdig und ebenso die Behauptung, dass die Delogierung während der kalten Jahreszeit eine Gefährdung der Existenz des Verpflichteten mit sich brächte. Es hielt die Aufschiebung der Räumung bis 31. 5. 1960 auch der betreibenden Partei nach Lage der Verhältnisse für zumutbar.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei ab. Seit der Fälligkeit der Räumungsverpflichtung (1. 1. 1958) seien mehr als 2 Jahre verstrichen. Die betreibende Partei habe einer Aufschiebung der Exekution schon einmal für die Dauer eines ganzen Jahres zugestimmt. Sie habe dann nach Ablauf der im Vergleich vom 20. 3. 1958 festgelegten Aufschiebungsfrist den Verpflichteten noch rund 9 Monate zur Erfüllung seiner Räumungsverpflichtung Zeit gelassen und erst dann die Fortsetzung des Verfahrens angestrengt. Ohne Rücksicht darauf, welche Interessen der Verpflichtete an einer weiteren Aufschiebung der Exekution habe, könne der betreibenden Partei jetzt nicht mehr zugemutet werden, auf die Realisierung ihres schon vor Jahren erworbenen Exekutionstitels noch einmal mehrere Monate warten zu müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art 6 SchutzVO seien hier nicht mehr gegeben. Diese Gesetzesstelle versetze die Gerichte wohl in die Lage, Räumungspflichtigen über erste Schwierigkeiten bei der Ersatzraumbeschaffung hinwegzuhelfen, sie könne aber nicht dazu dienen, die Durchsetzung erworbener Räumungstitel auf längere Zeit zu verhindern und damit praktisch einen Dauerzustand zu sanktionieren. Es fehle also schon im Hinblick auf das Alter des Exekutionstitels und die Länge des der verpflichteten Partei seit Bewilligung der Exekution für die Räume zur Verfügung stehenden Zeitraumes an den Voraussetzungen für eine weitere Aufschiebung, sodass es unerörtert bleiben könne, ob der betreibenden Partei ein weiterer Räumungsaufschub nicht auch deshalb unzumutbar sei, weil der Verpflichtete die von ihm benützten Räume angeblich vernachlässige und seiner Verpflichtung zur Zahlung des im Vergleich vom 20. 3. 1958 festgelegten Benützungsentgeltes nicht pünktlich nachkomme. Der Umstand, dass der Verpflichtete für seinen Fabriksbetrieb zweifellos eine gewisse Zeit für eine Räumung oder Übersiedlung benötige, vermöge an der Rechtslage nichts zu ändern und könne auch den vom Erstgericht bewilligten Räumungsaufschub bis Ende Mai 1960 nicht rechtfertigen, weil der Verpflichtete von dieser seiner Räumungsverpflichtung und deren Überfälligkeit doch seit langem wisse und daher reichlich Zeit gehabt habe, für die Räumung Vorsorge zu treffen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei ab. Seit der Fälligkeit der Räumungsverpflichtung (1. 1. 1958) seien mehr als 2 Jahre verstrichen. Die betreibende Partei habe einer Aufschiebung der Exekution schon einmal für die Dauer eines ganzen Jahres zugestimmt. Sie habe dann nach Ablauf der im Vergleich vom 20. 3. 1958 festgelegten Aufschiebungsfrist den Verpflichteten noch rund 9 Monate zur Erfüllung seiner Räumungsverpflichtung Zeit gelassen und erst dann die Fortsetzung des Verfahrens angestrengt. Ohne Rücksicht darauf, welche Interessen der Verpflichtete an einer weiteren Aufschiebung der Exekution habe, könne der betreibenden Partei jetzt nicht mehr zugemutet werden, auf die Realisierung ihres schon vor Jahren erworbenen Exekutionstitels noch einmal mehrere Monate warten zu müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikel 6, SchutzVO seien hier nicht mehr gegeben. Diese Gesetzesstelle versetze die Gerichte wohl in die Lage, Räumungspflichtigen über erste Schwierigkeiten bei der Ersatzraumbeschaffung hinwegzuhelfen, sie könne aber nicht dazu dienen, die Durchsetzung erworbener Räumungstitel auf längere Zeit zu verhindern und damit praktisch einen Dauerzustand zu sanktionieren. Es fehle also schon im Hinblick auf das Alter des Exekutionstitels und die Länge des der verpflichteten Partei seit Bewilligung der Exekution für die Räume zur Verfügung stehenden Zeitraumes an den Voraussetzungen für eine weitere Aufschiebung, sodass es unerörtert bleiben könne, ob der betreibenden Partei ein weiterer Räumungsaufschub nicht auch deshalb unzumutbar sei, weil der Verpflichtete die von ihm benützten Räume angeblich vernachlässige und seiner Verpflichtung zur Zahlung des im Vergleich vom 20. 3. 1958 festgelegten Benützungsentgeltes nicht pünktlich nachkomme. Der Umstand, dass der Verpflichtete für seinen Fabriksbetrieb zweifellos eine gewisse Zeit für eine Räumung oder Übersiedlung benötige, vermöge an der Rechtslage nichts zu ändern und könne auch den vom Erstgericht bewilligten Räumungsaufschub bis Ende Mai 1960 nicht rechtfertigen, weil der Verpflichtete von dieser seiner Räumungsverpflichtung und deren Überfälligkeit doch seit langem wisse und daher reichlich Zeit gehabt habe, für die Räumung Vorsorge zu treffen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.