Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist nicht gerechtfertigt.
Der Umstand, daß die von den Vorinstanzen richtigerweise als in einer „Exekutionssache“ ergangen bezeichneten Entscheidungen über den Exekutionsaufschiebungsantrag an sich im Akt C 536/75 des Erstgerichtes hätten getroffen werden sollen (§ 45 Abs. 1 EO), hat für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen keine Bedeutung, weil hier das Exekutionsgericht und das Prozeßgericht zu C 1370/75 ident sind. Die Bewilligung und Durchführung der Räumungsexekution unter der GZ. C 536/75 des Erstgerichtes entsprach der Bestimmung des § 394 Abs. 2 Geo, die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelwerber gehen daher ins Leere.Der Umstand, daß die von den Vorinstanzen richtigerweise als in einer „Exekutionssache“ ergangen bezeichneten Entscheidungen über den Exekutionsaufschiebungsantrag an sich im Akt C 536/75 des Erstgerichtes hätten getroffen werden sollen (Paragraph 45, Absatz eins, EO), hat für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen keine Bedeutung, weil hier das Exekutionsgericht und das Prozeßgericht zu C 1370/75 ident sind. Die Bewilligung und Durchführung der Räumungsexekution unter der GZ. C 536/75 des Erstgerichtes entsprach der Bestimmung des Paragraph 394, Absatz 2, Geo, die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelwerber gehen daher ins Leere.
Selbst wenn nun die Behauptung der Rechtsmittelwerber richtig sein sollte, daß am 11. Juni 1976 entgegen dem Inhalt des bereits zitierten Protokolls über die Räumungsdurchführung C 536/75-34 infolge gänzlicher freiwilliger Räumung der vom Exekutionstitel erfaßten Räumlichkeiten eine zwangsweise Räumungsdurchführung nicht mehr notwendig war, so würde sich auch in diesem Fall nichts daran ändern, daß ab dem Zeitpunkt der – sei es freiwillig, sei es zwangsweise – vollzogenen Räumung jede Entscheidung über eine Aufschiebung dieser in beiden Fällen schon vorgenommenen Räumungsmaßnahme nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall vertreten jedoch die Lehre (Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm. zur EO4, 648, Pollak, System2, 576 u.a.) sowie die Rechtsprechung (MietSlg 21.957, 26.630 u.v.a.) übereinstimmend die Auffassung, daß über ein Rechtsmittel nicht mehr sachlich zu entscheiden, sondern dieses Rechtsmittel wegen Fehlen eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen ist. Auch die Ausführungen der Verpflichteten, welche diesbezüglich allein auf das Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung hinweisen, aber sonst nichts gegen die einhellige Auffassung vorbringen, daß ein Rechtsmittelinteresse des Rechtsmittelwerbers die Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels bildet (ebenso neben den bereits zitierten Belegstellen Fasching IV, 13 und die dort angeführte weitere Judikatur), bieten keinerlei Anlaß, von der bereits zitierten, mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung abzugehen.Selbst wenn nun die Behauptung der Rechtsmittelwerber richtig sein sollte, daß am 11. Juni 1976 entgegen dem Inhalt des bereits zitierten Protokolls über die Räumungsdurchführung C 536/75-34 infolge gänzlicher freiwilliger Räumung der vom Exekutionstitel erfaßten Räumlichkeiten eine zwangsweise Räumungsdurchführung nicht mehr notwendig war, so würde sich auch in diesem Fall nichts daran ändern, daß ab dem Zeitpunkt der – sei es freiwillig, sei es zwangsweise – vollzogenen Räumung jede Entscheidung über eine Aufschiebung dieser in beiden Fällen schon vorgenommenen Räumungsmaßnahme nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall vertreten jedoch die Lehre (Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm. zur EO4, 648, Pollak, System2, 576 u.a.) sowie die Rechtsprechung (MietSlg 21.957, 26.630 u.v.a.) übereinstimmend die Auffassung, daß über ein Rechtsmittel nicht mehr sachlich zu entscheiden, sondern dieses Rechtsmittel wegen Fehlen eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen ist. Auch die Ausführungen der Verpflichteten, welche diesbezüglich allein auf das Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung hinweisen, aber sonst nichts gegen die einhellige Auffassung vorbringen, daß ein Rechtsmittelinteresse des Rechtsmittelwerbers die Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels bildet (ebenso neben den bereits zitierten Belegstellen Fasching römisch vier, 13 und die dort angeführte weitere Judikatur), bieten keinerlei Anlaß, von der bereits zitierten, mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Da somit das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen die erstgerichtliche Entscheidung zutreffend zurückgewiesen hat, war dem gegen den Zurückweisungsbeschluß ergriffenen Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO.