Entscheidung 3 Ob 123/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander und Dr. Ralf Kuhn, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,520.382,21 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2000, GZ 4 R 30/00k-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revisionswerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen zu den §§ 377 HGB stellen sich schon deshalb nicht, weil sie nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts auf die von ihr als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen (Mangelfolgeschäden aus Minderlieferungen) im Hinblick auf die tatsächliche Gutmachung des behaupteten Schadens durch Lieferungen der klagenden Partei mit ihrem Schreiben vom 15. 1. 1998 verzichtet hat.Die von der Revisionswerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen zu den Paragraphen 377, HGB stellen sich schon deshalb nicht, weil sie nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts auf die von ihr als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen (Mangelfolgeschäden aus Minderlieferungen) im Hinblick auf die tatsächliche Gutmachung des behaupteten Schadens durch Lieferungen der klagenden Partei mit ihrem Schreiben vom 15. 1. 1998 verzichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00123.00K.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20000524_OGH0002_0030OB00123_00K0000_000