Der Verpflichtete ficht den Beschluss des Rekursgerichtes ausdrücklich in den Punkten I. und II. zur Gänze an, führt ihn jedoch dann nur hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusspunktes II. näher aus und stellt auch nur insoweit einen Rekursantrag.Der Verpflichtete ficht den Beschluss des Rekursgerichtes ausdrücklich in den Punkten römisch eins. und römisch zwei. zur Gänze an, führt ihn jedoch dann nur hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusspunktes römisch zwei. näher aus und stellt auch nur insoweit einen Rekursantrag.
Die Anfechtung des Beschlusspunktes I. ist - sofern hier nicht überhaupt ein Irrtum vorliegen sollte - mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Anfechtung des Beschlusspunktes römisch eins. ist - sofern hier nicht überhaupt ein Irrtum vorliegen sollte - mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Soweit der Verpflichtete sich auf die Entscheidung EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481 beruft und die Rechtsmeinung vertritt, der Beschluss des Rekursgerichtes in Punkt II. sei in Wahrheit eine abändernde Entscheidung, verkennt er die Aussage dieser Entscheidung, wonach die Rekursentscheidung dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht die Erteilung des Zuschlages wegen Vorliegens des Widerspruchsgrundes des § 184 Abs 1 Z 3 EO aufhebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufträgt, obwohl es richtigerweise gemäß § 186 Abs 1 EO den Zuschlag versagen hätte müssen.Soweit der Verpflichtete sich auf die Entscheidung EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481 beruft und die Rechtsmeinung vertritt, der Beschluss des Rekursgerichtes in Punkt römisch zwei. sei in Wahrheit eine abändernde Entscheidung, verkennt er die Aussage dieser Entscheidung, wonach die Rekursentscheidung dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht die Erteilung des Zuschlages wegen Vorliegens des Widerspruchsgrundes des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO aufhebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufträgt, obwohl es richtigerweise gemäß Paragraph 186, Absatz eins, EO den Zuschlag versagen hätte müssen.
Hier hat das Rekursgericht keineswegs, und sei es auch nur dem Inhalt nach, den Zuschlag versagt, sondern es hat den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags zur Verfahrensergänzung aufgehoben, ohne einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Der dennoch erhobene "Revisionsrekurs" des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Hier hat das Rekursgericht keineswegs, und sei es auch nur dem Inhalt nach, den Zuschlag versagt, sondern es hat den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags zur Verfahrensergänzung aufgehoben, ohne einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Der dennoch erhobene "Revisionsrekurs" des Verpflichteten ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.