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Entscheidung 3 Ob 123/03i×

Entscheidung 3 Ob 123/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob123/03i

Entscheidungsdatum

21.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith K*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Manuela G*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed und Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 1 R 273/02w-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es in Wahrheit deshalb nicht entscheidend an, weil die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG) gegenüber denen der Beklagten (JBl 1985, 238; Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Paragraph 30, MRG Rz 50 mwN) nicht nachgekommen ist. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen in der außerordentlichen Revision der Klägerin handelt es sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bei ihrem Haus nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung ohne Zweifel um eines mit zwei selbständigen Wohnungen und damit um kein Einfamilienhaus, bei welchem nach Litera a, leg cit die Interessenabwägung entfiele. Selbst bei Bejahung des Eigenbedarfs könnte demnach die Aufkündigung nicht aufrecht erhalten werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E70655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00123.03I.0821.000

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030821_OGH0002_0030OB00123_03I0000_000