Dieser („zweite") Revisionsrekurs ist unzulässig:
1. Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84, 85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar (Jakusch in Angst, EO2 § 78 Rz 1). Wird ein Verbesserungsauftrag - wie hier - nicht befolgt und eine andere, anstelle der Verbesserung erstattete Eingabe eingebracht, ist diese sowie die darin gestellten Anträge zurückzuweisen (Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 274 mwN).1. Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den Paragraphen 84, 85, ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar (Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 78, Rz 1). Wird ein Verbesserungsauftrag - wie hier - nicht befolgt und eine andere, anstelle der Verbesserung erstattete Eingabe eingebracht, ist diese sowie die darin gestellten Anträge zurückzuweisen (Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 274 mwN).
2. Außerdem sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, das Rechtsmittel aber auch inhaltlich behandelt hat, als bestätigende Entscheidung unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; 3 Ob 14/09v mwN).2. Außerdem sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, das Rechtsmittel aber auch inhaltlich behandelt hat, als bestätigende Entscheidung unanfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; 3 Ob 14/09v mwN).
3. Schließlich ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands im Sinne des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist vom betriebenen Anspruch - im vorliegenden Fall 60 EUR - auszugehen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung entbehrlich, da ein absolut unzulässiges Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RIS-Justiz RS0120029).3. Schließlich ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist vom betriebenen Anspruch - im vorliegenden Fall 60 EUR - auszugehen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung entbehrlich, da ein absolut unzulässiges Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RIS-Justiz RS0120029).