Der Revisionsrekurs ist aus den schon vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Das dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei vorangehende Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Steiermark nach § 22 Abs 1 WBFG 1968, BGBl. 1967/280, steht der Bewilligung der Zwangsversteigerung der davon betroffenen Liegenschaft ebensowenig entgegen wie ein Veräußerungsverbot nach § 26 Abs 1 WBFG 1954, BGBl. 153, weil dadurch sichergestellt werden soll, daß die Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden kann (§ 26 Abs 2 WBFG 1954; § 22 Abs 2 WBFG 1968). Dieses Verbot hindert daher die exekutive Verwertung der Liegenschaft nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nicht (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364 c; SZ 50/63; SZ 36/123; MietSlg 16.007; zuletzt 3 Ob 112/84 vom 3. Oktober 1984). Wohl wurden Inhalt und Umfang des im WBFG 1968 vorgesehenen Veräußerungsverbotes nicht allein aus dem sich nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden beziehenden Wortlaut, sondern auch aus § 14 lit a WBFG 1968 abgeleitet, worin das Gesetz selbst auf die Möglichkeit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft trotz des einverleibten Veräußerungsverbotes Bedacht nimmt. Abgesehen aber davon, daß das am 1. Jänner 1985 in Kraft getretene WFG BGBl. 1984/482 in seinem § 49 Abs 3 und Abs 4 im wesentlichen die Regelung über das Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 und Abs 2 WBFG 1968 übernimmt, ergeben sich auch aus den Materialien (246 BlgNR 16. GP) keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber, dem die Auffassung der Lehre und Rechtsprechung bekannt sein mußte, rückwirkend Veräußerungsverboten nach § 22 Abs 1 WBFG 1968 eine die Zwangsvollstreckung hindernde Wirkung beilegen wollte. Daß einzelne früher geltende Vorschriften (§ 14 lit a WBFG 1968) in das WFG 1984 nicht übernommen wurden (§ 27 WFG 1984), gibt keinen Anlaß zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung. Die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes früher nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage, ob auf eine Liegenschaft, auf der ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem § 364 c ABGB einverleibt ist, Exekution durch Zwangsversteigerung schon dann geführt werden kann, wenn nach dem Exekutionstitel eine Solidarverpflichtung des mit dem Verbot belasteten Verpflichteten und des aus dem Verbot Berechtigten besteht, oder ob es dennoch des Nachweises der Zustimmung des Verbotsberechtigten bedarf, wurde in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 29. Juni 1987 zu 3 Ob 130/86 dahin gelöst, daß das Verbot einer exekutiven Belastung und Veräußerung der Liegenschaft auch dann nicht entgegen steht, wenn Verpflichter und Verbotsberechtigter nicht in Gütergemeinschaft leben, sie aber die betriebene Forderung nach dem Inhalt des Exekutionstitels als Gesamtschuldner zu leisten haben (EvBl 1987/154 = RdW 1987, 287). Da die Verpflichteten der betreibenden Partei für die hereinzubringende Geldforderung zur ungeteilten Hand haften, hindert also, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, auch das wechselseitige Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung nicht.Der Revisionsrekurs ist aus den schon vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Das dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei vorangehende Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Steiermark nach Paragraph 22, Absatz eins, WBFG 1968, BGBl. 1967/280, steht der Bewilligung der Zwangsversteigerung der davon betroffenen Liegenschaft ebensowenig entgegen wie ein Veräußerungsverbot nach Paragraph 26, Absatz eins, WBFG 1954, BGBl. 153, weil dadurch sichergestellt werden soll, daß die Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden kann (Paragraph 26, Absatz 2, WBFG 1954; Paragraph 22, Absatz 2, WBFG 1968). Dieses Verbot hindert daher die exekutive Verwertung der Liegenschaft nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nicht (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 364, c; SZ 50/63; SZ 36/123; MietSlg 16.007; zuletzt 3 Ob 112/84 vom 3. Oktober 1984). Wohl wurden Inhalt und Umfang des im WBFG 1968 vorgesehenen Veräußerungsverbotes nicht allein aus dem sich nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden beziehenden Wortlaut, sondern auch aus Paragraph 14, Litera a, WBFG 1968 abgeleitet, worin das Gesetz selbst auf die Möglichkeit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft trotz des einverleibten Veräußerungsverbotes Bedacht nimmt. Abgesehen aber davon, daß das am 1. Jänner 1985 in Kraft getretene WFG BGBl. 1984/482 in seinem Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 4, im wesentlichen die Regelung über das Veräußerungsverbot nach Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, WBFG 1968 übernimmt, ergeben sich auch aus den Materialien (246 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber, dem die Auffassung der Lehre und Rechtsprechung bekannt sein mußte, rückwirkend Veräußerungsverboten nach Paragraph 22, Absatz eins, WBFG 1968 eine die Zwangsvollstreckung hindernde Wirkung beilegen wollte. Daß einzelne früher geltende Vorschriften (Paragraph 14, Litera a, WBFG 1968) in das WFG 1984 nicht übernommen wurden (Paragraph 27, WFG 1984), gibt keinen Anlaß zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung. Die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes früher nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage, ob auf eine Liegenschaft, auf der ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem Paragraph 364, c ABGB einverleibt ist, Exekution durch Zwangsversteigerung schon dann geführt werden kann, wenn nach dem Exekutionstitel eine Solidarverpflichtung des mit dem Verbot belasteten Verpflichteten und des aus dem Verbot Berechtigten besteht, oder ob es dennoch des Nachweises der Zustimmung des Verbotsberechtigten bedarf, wurde in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 29. Juni 1987 zu 3 Ob 130/86 dahin gelöst, daß das Verbot einer exekutiven Belastung und Veräußerung der Liegenschaft auch dann nicht entgegen steht, wenn Verpflichter und Verbotsberechtigter nicht in Gütergemeinschaft leben, sie aber die betriebene Forderung nach dem Inhalt des Exekutionstitels als Gesamtschuldner zu leisten haben (EvBl 1987/154 = RdW 1987, 287). Da die Verpflichteten der betreibenden Partei für die hereinzubringende Geldforderung zur ungeteilten Hand haften, hindert also, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, auch das wechselseitige Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung nicht.