Der Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und berechtigt. Verfehlt ist der Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 300.000 S. Zinsen und Kosten sind gemäß § 54 Abs 2 JN bei Ermittlung der Wertgrenze von 300.000 S im Sinne der §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO idF vor der WGN 1989 nicht zu berücksichtigen, was gemäß § 78 EO auch für das Exekutionsverfahren gilt. Nötig wäre hingegen der Ausspruch gewesen, ob der Rekurs zulässig ist oder nicht. Die Erteilung eines Ergänzungsauftrages kann aber im vorliegenden Fall unterbleiben, weil klar ist, daß wegen der hier nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vorliegt. Es wäre daher nur ein unnötiger Formalismus, zuerst einen Ausspruch der zweiten Instanz zu erwirken und für den Fall der unrichtigen Nichtzulassung des Rekurses eine Verbesserung der Rekursschrift durch ausdrückliche Bekämpfung eines solchen Ausspruches zu veranlassen, um erst dann zu sagen, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 vorliegt.Der Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und berechtigt. Verfehlt ist der Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 300.000 S. Zinsen und Kosten sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei Ermittlung der Wertgrenze von 300.000 S im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, 526, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 nicht zu berücksichtigen, was gemäß Paragraph 78, EO auch für das Exekutionsverfahren gilt. Nötig wäre hingegen der Ausspruch gewesen, ob der Rekurs zulässig ist oder nicht. Die Erteilung eines Ergänzungsauftrages kann aber im vorliegenden Fall unterbleiben, weil klar ist, daß wegen der hier nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vorliegt. Es wäre daher nur ein unnötiger Formalismus, zuerst einen Ausspruch der zweiten Instanz zu erwirken und für den Fall der unrichtigen Nichtzulassung des Rekurses eine Verbesserung der Rekursschrift durch ausdrückliche Bekämpfung eines solchen Ausspruches zu veranlassen, um erst dann zu sagen, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 vorliegt.
In der Sache selbst ist es zwar richtig, daß die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO über die Möglichkeit, den Rekurs mündlich zu Protokoll anzubringen, nur "bei Bezirksgerichten" gilt. Darunter wird ein bezirksgerichtliches Verfahren verstanden, mag es sich um die Entscheidung erster oder zweiter Instanz handeln (RZ 1989/29). Wenn daher die Exekutionsbewilligung vom Gerichtshof erster Instanz als Titelgericht erteilt wurde, mag auch im übrigen nur ein bezirksgerichtliches Verfahren stattfinden, gilt die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO nicht.In der Sache selbst ist es zwar richtig, daß die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO über die Möglichkeit, den Rekurs mündlich zu Protokoll anzubringen, nur "bei Bezirksgerichten" gilt. Darunter wird ein bezirksgerichtliches Verfahren verstanden, mag es sich um die Entscheidung erster oder zweiter Instanz handeln (RZ 1989/29). Wenn daher die Exekutionsbewilligung vom Gerichtshof erster Instanz als Titelgericht erteilt wurde, mag auch im übrigen nur ein bezirksgerichtliches Verfahren stattfinden, gilt die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO nicht.
Wenn jedoch ein Bezirksgericht den Rekurs unter Verletzung der Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO dennoch zu Protokoll nimmt, liegt kein unzulässiges oder unwirksames Rechtsmittel vor. Die Entscheidung SZ 39/148 geht zwar im Fall eines über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommenen Rechtsmittels von einer solchen Unzulässigkeit aus. Der erkennende Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, die in Entscheidungen wie JBl 1953, 187 (für eine entgegen der Bestimmung des § 465 Abs 2 ZPO zu Protokoll genommene Berufung; ebenso Fasching IV 55) oder 5 Ob 318, 319/86 (für einen entgegen der Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs) vertreten wurde. Eine solche unrichtige Aufnahme zu Protokoll ist ein Gerichtsfehler, der umso weniger zu Lasten der Partei gehen kann, wenn diese wie hier durch Unterlassung der richtigen Rechtsbelehrung um die Möglichkeit der rechtzeitigen Erhebung eines gesetzmäßig überreichten Rechtsmittels gebracht wird. Die Rechtzeitigkeit eines Protokollarrekurses richtet sich nach dem Tag des Protokolls und nicht nach dem Tag der Übersendung an das Gericht, an das das Rechtsmittel gerichtet ist, oder dem Tag des Einlangens bei demselben (ÖAV 1986, 113). Der Schutz der betroffenen Partei erfordert es, daß dies auch für einen Rekurs gilt, der entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommen wurde.Wenn jedoch ein Bezirksgericht den Rekurs unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO dennoch zu Protokoll nimmt, liegt kein unzulässiges oder unwirksames Rechtsmittel vor. Die Entscheidung SZ 39/148 geht zwar im Fall eines über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommenen Rechtsmittels von einer solchen Unzulässigkeit aus. Der erkennende Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, die in Entscheidungen wie JBl 1953, 187 (für eine entgegen der Bestimmung des Paragraph 465, Absatz 2, ZPO zu Protokoll genommene Berufung; ebenso Fasching römisch vier 55) oder 5 Ob 318, 319/86 (für einen entgegen der Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs) vertreten wurde. Eine solche unrichtige Aufnahme zu Protokoll ist ein Gerichtsfehler, der umso weniger zu Lasten der Partei gehen kann, wenn diese wie hier durch Unterlassung der richtigen Rechtsbelehrung um die Möglichkeit der rechtzeitigen Erhebung eines gesetzmäßig überreichten Rechtsmittels gebracht wird. Die Rechtzeitigkeit eines Protokollarrekurses richtet sich nach dem Tag des Protokolls und nicht nach dem Tag der Übersendung an das Gericht, an das das Rechtsmittel gerichtet ist, oder dem Tag des Einlangens bei demselben (ÖAV 1986, 113). Der Schutz der betroffenen Partei erfordert es, daß dies auch für einen Rekurs gilt, der entgegen der Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommen wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 52 Absatz eins, ZPO.