Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Aufschiebung der Exekution auf Grund eines auf § 9 Abs 2 letzter Halbsatz WEG gestützten Widerspruches des beteiligten Ehegatten nach Einstellung des Versteigerungsverfahrens infolge genehmigter Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises bisher soweit überblickbar nicht Stellung genommen wurde.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Aufschiebung der Exekution auf Grund eines auf Paragraph 9, Absatz 2, letzter Halbsatz WEG gestützten Widerspruches des beteiligten Ehegatten nach Einstellung des Versteigerungsverfahrens infolge genehmigter Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises bisher soweit überblickbar nicht Stellung genommen wurde.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es entspricht der nun ständigen Rechtsprechung, daß die Aufschiebung der Exekution nicht schon deshalb verweigert werden kann, weil der Erfolg der Klagsführung zweifelhaft ist, daß aber ein auf die Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 37 EO gestützter Aufschiebungsantrag abzuweisen ist, wenn die Klagsführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (RdW 1989, 160 ua).Es entspricht der nun ständigen Rechtsprechung, daß die Aufschiebung der Exekution nicht schon deshalb verweigert werden kann, weil der Erfolg der Klagsführung zweifelhaft ist, daß aber ein auf die Erhebung einer Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO gestützter Aufschiebungsantrag abzuweisen ist, wenn die Klagsführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (RdW 1989, 160 ua).
Die als Folge der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils (§ 8 Abs 1 WEG), die nur zugunsten des Ehegattenwohnungseigentums durchbrochen wird (§ 9 Abs 1 WEG), erforderliche besondere Regelung der Zwangsvollstreckung auf die mit gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten verbundenen halben Mindestanteile sieht im § 9 Abs 2 WEG vor, daß die Exekution auf Grund eines nur gegen einen der Ehegatten bestehenden Titels nur im Weg der Pfändung des Anspruches auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und durch Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässig ist, daß aber der andere Ehegatte, der im Exekutionsverfahren Beteiligter ist und zur Wahrung seiner Rechte Rechtsmittel erheben kann, wie wenn er Verpflichteter wäre, überdies gegen diese Exekution Widerspruch (§ 37 EO) erheben kann, wenn sich die Exekution auf eine Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient. Nach § 9 Abs 3 WEG ist während der Ehe bei einer Wohnung, die wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage des anderen Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig. Das gleiche Ziel des Wohnraumschutzes zugunsten des Ehegatten, der diese Voraussetzungen erfüllt und gegen den kein Exekutionstitel vorliegt, verfolgt die Sonderregelung im Fall der Exekution nach § 9 Abs 2 WEG, die dem zu schützenden Ehegatten die Exszindierungsklage gegen die Exekutionsführung gewährt (AB 1681 BlgNR 13. GP zu § 9 WEG in Meinhart, WEG 1975, 89; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 17 zu § 9 WEG). Damit wird die Einwendungsposition des nicht verpflichteten Ehegatten, die ihm in einem Aufhebungsprozeß nach § 9 Abs 3 WEG zustünde, in den Exszindierungsprozeß verlagert, der ihm Schutz vor Obdachlosigkeit verschaffen soll (Faistenberger-Barta-Call, Rz 49 zu § 9 WEG). Faistenberger-Barta-Call meinen, der andere Ehegatte könne ab Gerichtshängigkeit des Exekutionsantrages und bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution klagen (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 51 zu § 9) und berufen sich auf Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht (1. Auflage 125). Die Exszindierungsklage ist nur während des Exekutionsverfahrens zulässig, doch wird sie auch nach Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 135 (1. Auflage 126) unzulässig, wenn der in die Sphäre des Exszindierungsklägers übergreifende Exekutionsakt vollständig durchgeführt ist. Im Regelfall der Geltendmachung eines Rechtes, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde (§ 37 Abs 1 EO), kann die Exszindierungsklage auch nach dem Versteigerungstermin solange zulässig erhoben (oder fortgeführt) werden, als der Meistbotsverteilungsbeschluß nicht ausgeführt ist, weil nach der Versteigerung zwar nicht mehr die Sache, wohl aber der Erlös in Anspruch genommen werden kann (Heller-Berger-Stix 473; GlUNF 5588; ZBl 1933/99 ua).Die als Folge der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils (Paragraph 8, Absatz eins, WEG), die nur zugunsten des Ehegattenwohnungseigentums durchbrochen wird (Paragraph 9, Absatz eins, WEG), erforderliche besondere Regelung der Zwangsvollstreckung auf die mit gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten verbundenen halben Mindestanteile sieht im Paragraph 9, Absatz 2, WEG vor, daß die Exekution auf Grund eines nur gegen einen der Ehegatten bestehenden Titels nur im Weg der Pfändung des Anspruches auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und durch Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässig ist, daß aber der andere Ehegatte, der im Exekutionsverfahren Beteiligter ist und zur Wahrung seiner Rechte Rechtsmittel erheben kann, wie wenn er Verpflichteter wäre, überdies gegen diese Exekution Widerspruch (Paragraph 37, EO) erheben kann, wenn sich die Exekution auf eine Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient. Nach Paragraph 9, Absatz 3, WEG ist während der Ehe bei einer Wohnung, die wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage des anderen Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig. Das gleiche Ziel des Wohnraumschutzes zugunsten des Ehegatten, der diese Voraussetzungen erfüllt und gegen den kein Exekutionstitel vorliegt, verfolgt die Sonderregelung im Fall der Exekution nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG, die dem zu schützenden Ehegatten die Exszindierungsklage gegen die Exekutionsführung gewährt Ausschussbericht 1681 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, WEG in Meinhart, WEG 1975, 89; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 17 zu Paragraph 9, WEG). Damit wird die Einwendungsposition des nicht verpflichteten Ehegatten, die ihm in einem Aufhebungsprozeß nach Paragraph 9, Absatz 3, WEG zustünde, in den Exszindierungsprozeß verlagert, der ihm Schutz vor Obdachlosigkeit verschaffen soll (Faistenberger-Barta-Call, Rz 49 zu Paragraph 9, WEG). Faistenberger-Barta-Call meinen, der andere Ehegatte könne ab Gerichtshängigkeit des Exekutionsantrages und bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution klagen (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 51 zu Paragraph 9,) und berufen sich auf Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht (1. Auflage 125). Die Exszindierungsklage ist nur während des Exekutionsverfahrens zulässig, doch wird sie auch nach Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 135 (1. Auflage 126) unzulässig, wenn der in die Sphäre des Exszindierungsklägers übergreifende Exekutionsakt vollständig durchgeführt ist. Im Regelfall der Geltendmachung eines Rechtes, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde (Paragraph 37, Absatz eins, EO), kann die Exszindierungsklage auch nach dem Versteigerungstermin solange zulässig erhoben (oder fortgeführt) werden, als der Meistbotsverteilungsbeschluß nicht ausgeführt ist, weil nach der Versteigerung zwar nicht mehr die Sache, wohl aber der Erlös in Anspruch genommen werden kann (Heller-Berger-Stix 473; GlUNF 5588; ZBl 1933/99 ua).
Der dem nicht verpflichteten Ehegatten, dem durch die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils Obdachlosigkeit droht, im § 9 Abs 2 WEG eingeräumte Widerspruch ist aber nichts anderes als ein Rechtsbehelf, um das zwischen den Ehegatten bestehende Teilungshindernis, das auch der Exekutionsführung entgegensteht, im Exszindierungsprozeß geltend machen zu können. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf den Erlös, der ohnehin anteilig dem nicht verpflichteten Ehegatten zukommen muß. Diese Klage kann daher nur dort sinnvoll sein, wo das Teilungshindernis noch geltend gemacht werden kann. Sie ist verspätet und aussichtslos, wenn sie erst nach der Erteilung des Zuschlages (oder der Genehmigung der Übernahme und Einstellung der Versteigerung nach Bezahlung des Übernahmspreises) erhoben wird, weil sie dann ihr Ziel, die Versteigerung (Übernahme) des gesamten Mindestanteiles abzuwenden, nicht mehr erreichen kann.Der dem nicht verpflichteten Ehegatten, dem durch die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils Obdachlosigkeit droht, im Paragraph 9, Absatz 2, WEG eingeräumte Widerspruch ist aber nichts anderes als ein Rechtsbehelf, um das zwischen den Ehegatten bestehende Teilungshindernis, das auch der Exekutionsführung entgegensteht, im Exszindierungsprozeß geltend machen zu können. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf den Erlös, der ohnehin anteilig dem nicht verpflichteten Ehegatten zukommen muß. Diese Klage kann daher nur dort sinnvoll sein, wo das Teilungshindernis noch geltend gemacht werden kann. Sie ist verspätet und aussichtslos, wenn sie erst nach der Erteilung des Zuschlages (oder der Genehmigung der Übernahme und Einstellung der Versteigerung nach Bezahlung des Übernahmspreises) erhoben wird, weil sie dann ihr Ziel, die Versteigerung (Übernahme) des gesamten Mindestanteiles abzuwenden, nicht mehr erreichen kann.
Nach der Aktenlage ist der Beschluß, womit nach Bezahlung des Übernahmspreises das Versteigerungsverfahren nach § 204 Abs 1 EO eingestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Daß noch die Verteilung des Übernahmspreises stattzufinden und der entsprechende Anteil auch dem nicht verpflichteten Ehegatten zuzukommen hat, ändert nichts daran, daß die veräußerte Eigentumswohnung zur Befriedigung des behaupteten Wohnbedürfnisses nicht mehr erhalten werden kann. Obwohl daher das Exekutionsverfahren noch nicht zur Gänze beendet ist, kann die Aufschiebung schutzwürdigen Interessen des Beteiligten nicht mehr dienen, weil diese sich nicht auf den Erlös, sondern allein auf die Erhaltung der Wohnmöglichkeit beziehen.Nach der Aktenlage ist der Beschluß, womit nach Bezahlung des Übernahmspreises das Versteigerungsverfahren nach Paragraph 204, Absatz eins, EO eingestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Daß noch die Verteilung des Übernahmspreises stattzufinden und der entsprechende Anteil auch dem nicht verpflichteten Ehegatten zuzukommen hat, ändert nichts daran, daß die veräußerte Eigentumswohnung zur Befriedigung des behaupteten Wohnbedürfnisses nicht mehr erhalten werden kann. Obwohl daher das Exekutionsverfahren noch nicht zur Gänze beendet ist, kann die Aufschiebung schutzwürdigen Interessen des Beteiligten nicht mehr dienen, weil diese sich nicht auf den Erlös, sondern allein auf die Erhaltung der Wohnmöglichkeit beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.