Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 78 EO gelten auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO). Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist nach § 527 Abs 2 ZPO der Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet. Auch bei Zulassung eines Rekurses gegen einen echten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist dieser nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen, also kein Fall des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt, daß das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist, und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 528 Abs 1 ZPO). Auch hier gilt der Grundsatz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Dies folgt aus der Verweisung auf § 528 ZPO in § 527 Abs 2 ZPO (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750).Nach Paragraph 78, EO gelten auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraphen 514 bis 528 a ZPO). Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO der Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO für gegeben erachtet. Auch bei Zulassung eines Rekurses gegen einen echten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist dieser nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO vorliegen, also kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegt, daß das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist, und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Auch hier gilt der Grundsatz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Dies folgt aus der Verweisung auf Paragraph 528, ZPO in Paragraph 527, Absatz 2, ZPO (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750).
Der Rekurswerber trägt aber weder die vom Rekursgericht als erheblich angesehene noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof heran. Das Rekursgericht hat seinem Hauptantrag in den Rekursen Folge gegeben, die von ihm bekämpften Beschlüsse zur Gänze, also auch insoweit aufgehoben, als anderen Pfandgläubigern Ersatzansprüche zuerkannt wurden, und insgesamt die neue Entscheidung unter Berücksichtigung aller weiteren Verfahrensergebnisse aufgetragen. Gegen die Beurteilung der Ansprüche auf Einräumung von Ersatzhypotheken unter Einbeziehung der Meistbotsverteilung für die weitere simultan haftende Liegenschaft wendet sich der Rekurswerber nicht. Sie entspricht seinem eigenen gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vorgetragenen Einwand. Daß nicht schon abschließend über die Anträge anderer Pfandgläubiger entschieden wurde, stellt jedenfalls keine Frage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO dar, so daß dazu, ob das Rekursgericht bei Stattgebung des Hauptrekursantrages auf den Eventualantrag eingehen konnte und durfte ebensowenig Stellung zu nehmen ist wie zur Frage einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage über die von den Pfandgläubigern behaupteten Ersatzansprüche, die nach einer inzwischen erfolgten Versteigerung der letzten simultan haftenden Liegenschaft in der Verteilung zu berücksichtigen wären.Der Rekurswerber trägt aber weder die vom Rekursgericht als erheblich angesehene noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof heran. Das Rekursgericht hat seinem Hauptantrag in den Rekursen Folge gegeben, die von ihm bekämpften Beschlüsse zur Gänze, also auch insoweit aufgehoben, als anderen Pfandgläubigern Ersatzansprüche zuerkannt wurden, und insgesamt die neue Entscheidung unter Berücksichtigung aller weiteren Verfahrensergebnisse aufgetragen. Gegen die Beurteilung der Ansprüche auf Einräumung von Ersatzhypotheken unter Einbeziehung der Meistbotsverteilung für die weitere simultan haftende Liegenschaft wendet sich der Rekurswerber nicht. Sie entspricht seinem eigenen gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vorgetragenen Einwand. Daß nicht schon abschließend über die Anträge anderer Pfandgläubiger entschieden wurde, stellt jedenfalls keine Frage von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, so daß dazu, ob das Rekursgericht bei Stattgebung des Hauptrekursantrages auf den Eventualantrag eingehen konnte und durfte ebensowenig Stellung zu nehmen ist wie zur Frage einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage über die von den Pfandgläubigern behaupteten Ersatzansprüche, die nach einer inzwischen erfolgten Versteigerung der letzten simultan haftenden Liegenschaft in der Verteilung zu berücksichtigen wären.
Der unzulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach dem § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückzuweisen.Der unzulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach dem Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zurückzuweisen.