Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Gemäß § 384 Abs 3 ZPO kann ein Antrag auf Sicherung von Beweisen nicht nur beim Prozessgericht, sondern in dringenden Fällen und wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, welche in Augenschein zu nehmen ist oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden hat, angebracht werden. In der Praxis ist das selbständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines Hauptprozesses durchgeführt wird, der Hauptanwendungsfall. Es soll die Verwertung der Beweisergebnisse für den künftigen Rechtsstreit gesichert und dem Beweisverlust oder auch der erschwerten Benutzung eines Beweismittels vorgebeugt, aber auch der Prozessbeschleunigung oder überhaupt der Prozessvermeidung gedient werden (Rassi in Fasching/Konecny3 § 384 ZPO Rz 1 f).1. Gemäß Paragraph 384, Absatz 3, ZPO kann ein Antrag auf Sicherung von Beweisen nicht nur beim Prozessgericht, sondern in dringenden Fällen und wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, welche in Augenschein zu nehmen ist oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden hat, angebracht werden. In der Praxis ist das selbständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines Hauptprozesses durchgeführt wird, der Hauptanwendungsfall. Es soll die Verwertung der Beweisergebnisse für den künftigen Rechtsstreit gesichert und dem Beweisverlust oder auch der erschwerten Benutzung eines Beweismittels vorgebeugt, aber auch der Prozessbeschleunigung oder überhaupt der Prozessvermeidung gedient werden (Rassi in Fasching/Konecny3 Paragraph 384, ZPO Rz 1 f).
2. Im vorliegenden Fall ist zwar der Prozess über eine von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhobene (restliche) Werklohnforderung aus dem Vertrag, der auch den antragsgegenständlichen Leistungen zugrunde liegt, anhängig, in diesem hat die Antragstellerin (als dort Beklagte) allerdings – dem Antragsvorbringen entsprechend – ihre Einwände betreffend (behauptete) Mängel der Teilleistung Fassadenbeleuchtung zurückgezogen. Deshalb stellen diese Mängel keinen Gegenstand des Vorprozesses dar, zumal die Antragstellerin (als Beklagte des Prozesses) dort auch keine darauf gestützte Gegenforderung erhoben hat. Eine derartige Gegenforderung hätte darüber hinaus keine Streitanhängigkeit dieser Forderung zur Folge (RIS-Justiz RS0039174 [T5]; RS0109746 [T1]) und würde deshalb der beabsichtigten selbständigen Einklagung nicht entgegenstehen. Ein Rechtsstreit über eine Forderung der Antragstellerin auf Ersatz der Kosten einer Instandsetzung der Fassadenbeleuchtung ist daher – wie das Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung zutreffend erkannte – nicht anhängig. Damit gibt es aber für die in Aussicht genommene Klagsführung über die Kosten einer Ersatzvornahme für die Fassadenbeleuchtung (noch) kein Prozessgericht und der Zuständigkeit des Erstgerichts, in dessen Sprengel das Gebäude liegt, steht auch die fehlende Behauptung einer besonderen Dringlichkeit im Sinn des § 384 Abs 3 ZPO nicht entgegen.2. Im vorliegenden Fall ist zwar der Prozess über eine von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhobene (restliche) Werklohnforderung aus dem Vertrag, der auch den antragsgegenständlichen Leistungen zugrunde liegt, anhängig, in diesem hat die Antragstellerin (als dort Beklagte) allerdings – dem Antragsvorbringen entsprechend – ihre Einwände betreffend (behauptete) Mängel der Teilleistung Fassadenbeleuchtung zurückgezogen. Deshalb stellen diese Mängel keinen Gegenstand des Vorprozesses dar, zumal die Antragstellerin (als Beklagte des Prozesses) dort auch keine darauf gestützte Gegenforderung erhoben hat. Eine derartige Gegenforderung hätte darüber hinaus keine Streitanhängigkeit dieser Forderung zur Folge (RIS-Justiz RS0039174 [T5]; RS0109746 [T1]) und würde deshalb der beabsichtigten selbständigen Einklagung nicht entgegenstehen. Ein Rechtsstreit über eine Forderung der Antragstellerin auf Ersatz der Kosten einer Instandsetzung der Fassadenbeleuchtung ist daher – wie das Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung zutreffend erkannte – nicht anhängig. Damit gibt es aber für die in Aussicht genommene Klagsführung über die Kosten einer Ersatzvornahme für die Fassadenbeleuchtung (noch) kein Prozessgericht und der Zuständigkeit des Erstgerichts, in dessen Sprengel das Gebäude liegt, steht auch die fehlende Behauptung einer besonderen Dringlichkeit im Sinn des Paragraph 384, Absatz 3, ZPO nicht entgegen.
3. Das Erstgericht wird daher – unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund – die weiteren Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung der Sicherung der Beweisführung, insbesondere das rechtliche Interesse nach § 384 Abs 2 ZPO, zu prüfen haben.3. Das Erstgericht wird daher – unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund – die weiteren Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung der Sicherung der Beweisführung, insbesondere das rechtliche Interesse nach Paragraph 384, Absatz 2, ZPO, zu prüfen haben.
4. Die Antragstellerin hat zutreffend keine Kosten verzeichnet (§ 388 Abs 3 ZPO).4. Die Antragstellerin hat zutreffend keine Kosten verzeichnet (Paragraph 388, Absatz 3, ZPO).