[1] Die Klägerin erhob am 12. März 2019 eine Oppositionsklage, die sich gegen den in einem ausländischen Urteil aus dem Jahr 2006 titulierten Anspruch richtet, der in zwei (2017 und 2018) eingeleiteten Forderungsexekutionen gemäß § 294 EO betrieben wurde, in der jeweils zahlreiche Drittschuldner genannt wurden. [1] Die Klägerin erhob am 12. März 2019 eine Oppositionsklage, die sich gegen den in einem ausländischen Urteil aus dem Jahr 2006 titulierten Anspruch richtet, der in zwei (2017 und 2018) eingeleiteten Forderungsexekutionen gemäß Paragraph 294, EO betrieben wurde, in der jeweils zahlreiche Drittschuldner genannt wurden.
[2] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die beiden Exekutionen nicht mehr anhängig seien. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung oder Beendigung der Anlassexekution wegfalle, in einzelnen (älteren) Entscheidungen auch anders beantwortet habe.
[3] Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz seien die Exekutionen beendet gewesen, nicht entgegen. Für diesen Fall judiziert aber der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage (auf Kostenersatz) einschränken oder zurückziehen; unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS-Justiz RS0001501; RS0001084), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RS0001465; RS0001538 [T3]).
[5] Davon abzugehen bieten die Argumente der Revision keinen Anlass. Soweit die Klägerin nämlich argumentiert, der betriebene Anspruch löse laufend (gemeint wohl: auch in der Zukunft) Zinszahlungspflichten aus, widerspricht dies dem Inhalt des Titels, der nur die Verpflichtung zur Zahlung kapitalisierter vertraglicher Zinsen sowie gesetzlicher Verzugszinsen für die Zeit von 1. November 1991 bis 1. Jänner 2002 vorsieht. Die Behauptung, sie müsse jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte unter Einbeziehung anderer, zusätzlicher Drittschuldner neuerliche Exekutionsversuche unternehmen werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. Jene älteren Entscheidungen, die die Klägerin zitiert, sind nicht einschlägig. Im Fall einer tatsächlich neu von der Beklagten beantragten und bewilligten Exekutionsführung stünde der Klägerin ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung oder Einstellung) der Weg einer Oppositionsklage wieder offen; an einer (negativen) Feststellungsklage ist sie vor neuerlicher Exekutionsführung ebenfalls nicht gehindert.
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der beantragte Fremdsprachenzuschlag von 10 % wurde nicht zuerkannt, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Leistung des Beklagtenvertreters für die anwaltliche Betreuung der Mandantin (hier: einer slowenischen Bank) in deren Muttersprache im Bezug auf die Revisionsbeantwortung im Sinn des § 21 Abs 1 RATG nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich überstiegen hätte. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der beantragte Fremdsprachenzuschlag von 10 % wurde nicht zuerkannt, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Leistung des Beklagtenvertreters für die anwaltliche Betreuung der Mandantin (hier: einer slowenischen Bank) in deren Muttersprache im Bezug auf die Revisionsbeantwortung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, RATG nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich überstiegen hätte.