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Entscheidung 3 Ob 124/20m×

Entscheidung 3 Ob 124/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob124/20m

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Roland Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2020, GZ 46 R 39/20f-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 21. November 2019, GZ 20 C 1/19i-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,95 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klägerin erhob am 12. März 2019 eine Oppositionsklage, die sich gegen den in einem ausländischen Urteil aus dem Jahr 2006 titulierten Anspruch richtet, der in zwei (2017 und 2018) eingeleiteten Forderungsexekutionen gemäß Paragraph 294, EO betrieben wurde, in der jeweils zahlreiche Drittschuldner genannt wurden.

[2]           Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die beiden Exekutionen nicht mehr anhängig seien. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung oder Beendigung der Anlassexekution wegfalle, in einzelnen (älteren) Entscheidungen auch anders beantwortet habe.

[3] Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[4]           Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz seien die Exekutionen beendet gewesen, nicht entgegen. Für diesen Fall judiziert aber der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage (auf Kostenersatz) einschränken oder zurückziehen; unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS-Justiz RS0001501; RS0001084), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RS0001465; RS0001538 [T3]).

[5]           Davon abzugehen bieten die Argumente der Revision keinen Anlass. Soweit die Klägerin nämlich argumentiert, der betriebene Anspruch löse laufend (gemeint wohl: auch in der Zukunft) Zinszahlungspflichten aus, widerspricht dies dem Inhalt des Titels, der nur die Verpflichtung zur Zahlung kapitalisierter vertraglicher Zinsen sowie gesetzlicher Verzugszinsen für die Zeit von 1. November 1991 bis 1. Jänner 2002 vorsieht. Die Behauptung, sie müsse jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte unter Einbeziehung anderer, zusätzlicher Drittschuldner neuerliche Exekutionsversuche unternehmen werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. Jene älteren Entscheidungen, die die Klägerin zitiert, sind nicht einschlägig. Im Fall einer tatsächlich neu von der Beklagten beantragten und bewilligten Exekutionsführung stünde der Klägerin ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung oder Einstellung) der Weg einer Oppositionsklage wieder offen; an einer (negativen) Feststellungsklage ist sie vor neuerlicher Exekutionsführung ebenfalls nicht gehindert.

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der beantragte Fremdsprachenzuschlag von 10 % wurde nicht zuerkannt, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Leistung des Beklagtenvertreters für die anwaltliche Betreuung der Mandantin (hier: einer slowenischen Bank) in deren Muttersprache im Bezug auf die Revisionsbeantwortung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, RATG nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich überstiegen hätte.

Textnummer

E130333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00124.20M.1210.000

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0030OB00124_20M0000_000