[9] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird. [9] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird.
[10] 1. Eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung ist nach der Rechtsprechung ein möglicher Oppositionsgrund (vgl RS0114113), allerdings liegt eine solche nur dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265 [T1], vgl auch RS0026271 [T24], RS0025230). [10] 1. Eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung ist nach der Rechtsprechung ein möglicher Oppositionsgrund vergleiche RS0114113), allerdings liegt eine solche nur dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265 [T1], vergleiche auch RS0026271 [T24], RS0025230).
[11] Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger unstrittig für die vom Titel umfassten Jahre 2013 bis 2015 nach wie vor keine Rechnung legte und die Beklagte nach den Feststellungen durch die Exekution für diesen Zeitraum die Verwendung eines Übertrags einer bestimmten Geldsumme aufklären (lassen) wollte. Ein unlauteres Motiv der Beklagten ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das Argument, der Umstand, dass die Beklagte erst rund vier Jahre nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger auf Rechnungslegung klagte, zeige deren geringes Interesse daran, vermag eine Fehlbeurteilung der – stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (RS0110900) – Frage, ob eine schikanöse Rechtsausübung vorliegt, nicht aufzuzeigen.
[12] 2. Auch die Unmöglichkeit der geschuldeten Rechnungslegung bildet einen Oppositionsgrund (RS0001177; vgl auch RS0001233 [T4]). Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger (RS0001233 [T8]). [12] 2. Auch die Unmöglichkeit der geschuldeten Rechnungslegung bildet einen Oppositionsgrund (RS0001177; vergleiche auch RS0001233 [T4]). Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger (RS0001233 [T8]).
[13] Nach dem Sachverhalt befanden sich vor dem Ablauf des Jahres 2015 die für die Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass sich diese Unterlagen inzwischen nicht mehr dort befinden. Seitens der Beklagten bestand immer die Bereitschaft, dem Kläger nach entsprechender Terminvereinbarung Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren; der Kläger unternahm jedoch – abgesehen von zwei Schreiben seines Rechtsanwalts im März 2020 – keine Bemühungen, um eine Zutrittsmöglichkeit zu diesen Räumlichkeiten zu erhalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung seiner titulierten Leistungsverpflichtung hat der Kläger damit ebenfalls nicht bewiesen und soweit seine Revisionsausführungen davon abweichen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T8]). [13] Nach dem Sachverhalt befanden sich vor dem Ablauf des Jahres 2015 die für die Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass sich diese Unterlagen inzwischen nicht mehr dort befinden. Seitens der Beklagten bestand immer die Bereitschaft, dem Kläger nach entsprechender Terminvereinbarung Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren; der Kläger unternahm jedoch – abgesehen von zwei Schreiben seines Rechtsanwalts im März 2020 – keine Bemühungen, um eine Zutrittsmöglichkeit zu diesen Räumlichkeiten zu erhalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung seiner titulierten Leistungsverpflichtung hat der Kläger damit ebenfalls nicht bewiesen und soweit seine Revisionsausführungen davon abweichen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043603 [T8]).
[14] 3. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung erwähnte Rechtsfrage stellt sich nicht, weil der Beklagten (Betreibenden) keine fehlende (oder auch nur zu geringe) Mitwirkung an der Erfüllung der Pflicht des Klägers zur Rechnungslegung vorgeworfen werden kann; die Beantwortung theoretisch-abstrakter Fragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271).
[15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen.