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Entscheidung 3 Ob 125/16b×

Entscheidung 3 Ob 125/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob125/16b

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 64, Wien 1, Lichtenfelsgasse 2, vertreten durch Rudek-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Kostenersatz nach Paragraphen 50, 55, WrBauO, über den Revisionsrekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2016, GZ 44 R 51/16z-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. November 2015, GZ 10 Nc 35/11t-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die antragstellende Partei ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 2.426,58 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 404,43 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs ist – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – als nicht zulässig zurückzuweisen, weil damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

1. Schon weil der spätere Abteilungsbescheid (nicht nur) im Spruch keine Aussage zu einer allfälligen Kostenersatzpflicht trifft, besteht keine Bindung der Gerichte zu diesem Thema (3 Ob 61/13m; RIS-Justiz RS0037051; RS0037015; RS0036948).

2. Der Antragsteller hält im Revisionsrekurs die Rechtsbehauptung, der erste Abteilungsbescheid sei nicht mehr wirksam oder durch den späteren zweiten Abteilungsbescheid behoben worden, nicht mehr aufrecht; er geht daher erkennbar vom aufrechten Bestand des ersten Bescheids aus.

Durch die Verbücherung des – wie ihn der Antragsteller selbst immer wieder bezeichnet – „grundabteilungsidenten“ zweiten Abteilungsbescheids, der also denselben Inhalt wie der erste Bescheid hat, sodass damit idente Aufschließungsvorteile verbunden waren, wurde inhaltlich (auch) die Grundabteilung entsprechend dem ersten Bescheid umgesetzt. Es trifft daher nicht zu, dass die mit dem ersten Bescheid eingeräumten Aufschließungsvorteile/, Frontrechte deshalb nicht mehr nutzbar seien. Vielmehr wurden exakt jene Vorteile verwirklicht, die dem ersten Bescheid entsprechen. Daher können es die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände jedenfalls nicht rechtfertigen, den Kostenersatzanspruch nunmehr dem Grunde nach zu verneinen.

Paragraph 50, Absatz 3, WrBauO in der Fassung LGBl 2014/25 ist auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar, weil Artikel römisch vier, Absatz eins, LGBl 2014/25 für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, LGBl 2014/25 am 16. Juli 2014) anhängigen Verfahren – ausgenommen (hier nicht relevant) Paragraph 129, Absatz 4, fünfter Satz WrBauO – die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.

3. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird im Revisionsrekurs nicht substantiell behandelt. Abgesehen davon ist sie mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Punkt 1. und 2. nicht präjudiziell.

4. Die Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin ist Folge ihres Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0122774).

Textnummer

E115858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00125.16B.0922.000

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160922_OGH0002_0030OB00125_16B0000_000