1. Schon weil der spätere Abteilungsbescheid (nicht nur) im Spruch keine Aussage zu einer allfälligen Kostenersatzpflicht trifft, besteht keine Bindung der Gerichte zu diesem Thema (3 Ob 61/13m; RIS-Justiz RS0037051; RS0037015; RS0036948).
2. Der Antragsteller hält im Revisionsrekurs die Rechtsbehauptung, der erste Abteilungsbescheid sei nicht mehr wirksam oder durch den späteren zweiten Abteilungsbescheid behoben worden, nicht mehr aufrecht; er geht daher erkennbar vom aufrechten Bestand des ersten Bescheids aus.
Durch die Verbücherung des – wie ihn der Antragsteller selbst immer wieder bezeichnet – „grundabteilungsidenten“ zweiten Abteilungsbescheids, der also denselben Inhalt wie der erste Bescheid hat, sodass damit idente Aufschließungsvorteile verbunden waren, wurde inhaltlich (auch) die Grundabteilung entsprechend dem ersten Bescheid umgesetzt. Es trifft daher nicht zu, dass die mit dem ersten Bescheid eingeräumten Aufschließungsvorteile/
Frontrechte deshalb nicht mehr nutzbar seien. Vielmehr wurden exakt jene Vorteile verwirklicht, die dem ersten Bescheid entsprechen. Daher können es die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände jedenfalls nicht rechtfertigen, den Kostenersatzanspruch nunmehr dem Grunde nach zu verneinen.Durch die Verbücherung des – wie ihn der Antragsteller selbst immer wieder bezeichnet – „grundabteilungsidenten“ zweiten Abteilungsbescheids, der also denselben Inhalt wie der erste Bescheid hat, sodass damit idente Aufschließungsvorteile verbunden waren, wurde inhaltlich (auch) die Grundabteilung entsprechend dem ersten Bescheid umgesetzt. Es trifft daher nicht zu, dass die mit dem ersten Bescheid eingeräumten Aufschließungsvorteile/, Frontrechte deshalb nicht mehr nutzbar seien. Vielmehr wurden exakt jene Vorteile verwirklicht, die dem ersten Bescheid entsprechen. Daher können es die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände jedenfalls nicht rechtfertigen, den Kostenersatzanspruch nunmehr dem Grunde nach zu verneinen.
§ 50 Abs 3 WrBauO idF LGBl 2014/25 ist auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar, weil Art IV Abs 1 LGBl 2014/25 für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (gemäß Art III Abs 3 LGBl 2014/25 am 16. Juli 2014) anhängigen Verfahren – ausgenommen (hier nicht relevant) § 129 Abs 4 fünfter Satz WrBauO – die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.Paragraph 50, Absatz 3, WrBauO in der Fassung LGBl 2014/25 ist auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar, weil Artikel römisch vier, Absatz eins, LGBl 2014/25 für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, LGBl 2014/25 am 16. Juli 2014) anhängigen Verfahren – ausgenommen (hier nicht relevant) Paragraph 129, Absatz 4, fünfter Satz WrBauO – die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.
3. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird im Revisionsrekurs nicht substantiell behandelt. Abgesehen davon ist sie mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Punkt 1. und 2. nicht präjudiziell.
4. Die Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin ist Folge ihres Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0122774).4. Die Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin ist Folge ihres Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0122774).