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Entscheidung 3 Ob 125/18f×

Entscheidung 3 Ob 125/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob125/18f

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F*, vertreten durch Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, wegen Unterhalts, über die „außerordentliche Revision/Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. Mai 2018, GZ 20 R 41/18f-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten – ihrem geschiedenen Ehegatten – rückständigen Unterhalt für die Monate Juni 2014 bis einschließlich März 2016 in Gesamthöhe von 7.780,10 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Einheit aufzufassende und als „außerordentliche Revision/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (RIS-Justiz RS0111964 [T3]).

Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird die Vorlage an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E122978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E122978

Im RIS seit

02.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20180814_OGH0002_0030OB00125_18F0000_000