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Entscheidung 3 Ob 125/19g×

Entscheidung 3 Ob 125/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob125/19g

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G***** OG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, und der auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. M*****, 2. D*****, beide *****, und 3. M*****, erste und dritter Nebenintervenient vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen 676.692,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. April 2019, GZ 2 R 6/19y-78, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

1. Im Jahr 2007 beauftragte ein Bundesland die beklagte Anwaltskanzlei mit diversen juristischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem erwogenen Ankauf mehrerer Liegenschaften. Im Herbst 2007 wurde eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen (in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtkaufpreises). Nach Gründung der Klägerin im Dezember 2007, die (wie geplant) als Käuferin der Liegenschaften auftrat und in das Auftragsverhältnis zur beklagten Anwaltskanzlei an Stelle des Bundeslandes eintrat, forderte der Geschäftsführer der Klägerin im Jänner 2008 nach Legung der Rechnung über das vereinbarte Pauschalhonorar durch die Beklagte dessen Reduzierung. Im Februar 2008 kam eine Vereinbarung über eine geringfügige Herabsetzung des Prozentsatzes zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande, worauf die Klägerin das reduzierte Honorar bezahlte.

2. Die Klägerin fordert von der Beklagten den überwiegenden Teil des Honorars mit der – soweit in dritter Instanz noch aufrechten – Begründung zurück, sie sei im Herbst 2007 durch die Beklagte arglistig über die weit geringere Höhe des Honorars nach AHK in Irrtum geführt worden (Hauptbegehren), überdies fehle es dieser Pauschalhonorarvereinbarung vom Herbst 2007 an der landesrechtlich erforderlichen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung (Eventualbegehren). Kritikpunkt der Klägerin ist nicht der Abschluss einer Pauschalhonorarvereinbarung an sich, sondern die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes, die allerdings von der Klägerin selbst (als neue, das Bundesland ersetzende) Vertragspartei mit der Beklagten im Februar 2008 schlussendlich reduziert vereinbart wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die somit aktuelle Vereinbarung über die Höhe der Pauschalhonorarvereinbarung wird von der Klägerin in ihrer Revision nicht (mehr) nach Paragraph 870, ABGB angefochten und sie macht auch deren Unwirksamkeit aus landesrechtlichen Gründen nicht geltend. Den mit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt es daher an der geforderten Präjudizialität.

3. Die – ohne entsprechende Freistellung – von den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten eingebrachte Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO), weshalb dafür kein Kostenersatz zuzusprechen ist.

Textnummer

E127257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00125.19G.0122.000

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200122_OGH0002_0030OB00125_19G0000_000