Entscheidung 3 Ob 125/23p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W*, geboren am *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2023, GZ 44 R 130/23b-351, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die neuerliche Eingabe des Betroffenen vom 30. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die pauschale Vorwürfe oder nur unsubstantiierte oder sonst zwecklose Ausführungen enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 19. Juli 2023, 3 Ob 125/23p, wurde der Revisionsrekurs des Betroffenen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
[2] Der vom Betroffenen dagegen erhobene „Rekurs“ wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, 3 Ob 125/23p, als unzulässig zurückgewiesen.
[3] Mit seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023 stellt der Betroffene neuerlich einen Antrag auf Enthebung des Erwachsenenvertreters und erstattet im Übrigen verworrene Ausführungen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (3 Ob 147/21w mwN). [4] Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (3 Ob 147/21w mwN).
[5] Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die neuerliche Eingabe des Betroffenen ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00125.23P.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231113_OGH0002_0030OB00125_23P0000_000