Aus den Entscheidungsgründen:
Das Rekursgericht verweist auf den Unterschied zwischen § 180 (1) und (3) EO. Die erstgenannte Bestimmung verweigert dem Verpflichteten das Bieten sowohl im eigenen Namen als auch in dem eines Dritten. Hingegen verfügt Abs. 3 nur, daß Vertreter des Verpflichteten nicht zum Bieten zuzulassen seien. Diese Fassung läßt die Frage offen, ob es sich hier nur um ein Bieten im eigenen Namen oder auch um ein solches in dem eines Dritten handelt. Der Sprachgebrauch läßt auch die zweite Auslegung zu; denn wer als Vertreter mit steigert, bietet auch. Es ist daher zu untersuchen, ob der erste Absatz gemäß § 7 ABGB. sinngemäß anzuwenden ist oder ob gerade der Umstand, daß Abs. 3 den Fall der Vertretung nicht erwähnt, einen Umkehrschluß rechtfertigt.Das Rekursgericht verweist auf den Unterschied zwischen Paragraph 180, (1) und (3) EO. Die erstgenannte Bestimmung verweigert dem Verpflichteten das Bieten sowohl im eigenen Namen als auch in dem eines Dritten. Hingegen verfügt Absatz 3, nur, daß Vertreter des Verpflichteten nicht zum Bieten zuzulassen seien. Diese Fassung läßt die Frage offen, ob es sich hier nur um ein Bieten im eigenen Namen oder auch um ein solches in dem eines Dritten handelt. Der Sprachgebrauch läßt auch die zweite Auslegung zu; denn wer als Vertreter mit steigert, bietet auch. Es ist daher zu untersuchen, ob der erste Absatz gemäß Paragraph 7, ABGB. sinngemäß anzuwenden ist oder ob gerade der Umstand, daß Absatz 3, den Fall der Vertretung nicht erwähnt, einen Umkehrschluß rechtfertigt.
Vor allem ist zu bemerken, daß, wenn der Gesetzgeber wirklich den Fall, daß der Verpflichtete den Versteigerungstermin nicht selbst, sondern durch einen Vertreter besucht, anders hätte behandeln wollen als den, in welchem der Verpflichtete persönlich erscheint, dies klarer zum Ausdruck gebracht hätte, etwa durch die Worte "im eigenen Namen" nach dem Wort "Bieten". Entscheidend ist aber, daß sich überhaupt kein Grund finden läßt, warum das Gesetz die beiden Fälle verschieden hätte behandeln wollen. Dadurch, daß es dem Verpflichteten das Bieten auch im Namen eines Dritten verweigert, will es Umtriebe verhindern, die den Ablauf einer erfolgreichen Versteigerung gefährden. Die EO. geht damit noch über § 463 ABGB. hinaus. Von einem Vertreter des Verpflichteten, der ja dessen Interesse zu wahren hat und dessen Weisungen nachkommen muß, kann im allgemeinen nichts anderes erwartet werden wie vom Verpflichteten selbst. Ob eine solche Gefahr im Einzelfall besteht, ist nicht entscheidend. Da also Abs. 3 nicht klar ausspricht, ob unter "Bieten" nur das Mitsteigern im eigenen Namen oder auch im fremden Namen zu verstehen ist, muß gemäß § 7 ABGB. auf rechtsähnliche Fälle, nämlich auf die, daß der Verpflichtete selbst den Versteigerungstermin besucht, Bedacht genommen und daher Abs. 3 nach der Vorschrift des Abs. 1 ausgelegt werden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn Abs. 3 so gefaßt wäre, daß er eine Auslegung gemäß Abs. 1 nicht zuließe, oder wenn man irgend einen Grund für eine verschiedene Behandlung finden könnte. Im letzteren Fall könnte von einer Rechtsähnlichkeit gemäß § 7 ABGB. nicht gesprochen werden.Vor allem ist zu bemerken, daß, wenn der Gesetzgeber wirklich den Fall, daß der Verpflichtete den Versteigerungstermin nicht selbst, sondern durch einen Vertreter besucht, anders hätte behandeln wollen als den, in welchem der Verpflichtete persönlich erscheint, dies klarer zum Ausdruck gebracht hätte, etwa durch die Worte "im eigenen Namen" nach dem Wort "Bieten". Entscheidend ist aber, daß sich überhaupt kein Grund finden läßt, warum das Gesetz die beiden Fälle verschieden hätte behandeln wollen. Dadurch, daß es dem Verpflichteten das Bieten auch im Namen eines Dritten verweigert, will es Umtriebe verhindern, die den Ablauf einer erfolgreichen Versteigerung gefährden. Die EO. geht damit noch über Paragraph 463, ABGB. hinaus. Von einem Vertreter des Verpflichteten, der ja dessen Interesse zu wahren hat und dessen Weisungen nachkommen muß, kann im allgemeinen nichts anderes erwartet werden wie vom Verpflichteten selbst. Ob eine solche Gefahr im Einzelfall besteht, ist nicht entscheidend. Da also Absatz 3, nicht klar ausspricht, ob unter "Bieten" nur das Mitsteigern im eigenen Namen oder auch im fremden Namen zu verstehen ist, muß gemäß Paragraph 7, ABGB. auf rechtsähnliche Fälle, nämlich auf die, daß der Verpflichtete selbst den Versteigerungstermin besucht, Bedacht genommen und daher Absatz 3, nach der Vorschrift des Absatz eins, ausgelegt werden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn Absatz 3, so gefaßt wäre, daß er eine Auslegung gemäß Absatz eins, nicht zuließe, oder wenn man irgend einen Grund für eine verschiedene Behandlung finden könnte. Im letzteren Fall könnte von einer Rechtsähnlichkeit gemäß Paragraph 7, ABGB. nicht gesprochen werden.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.