Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß gemäß §§ 78 EO, 212 Abs.1 ZPO ein Berichtigungsantrag der Partei hinsichtlich eines in Vollschrift aufgenommenen Tagsatzungsprotokolls sofort gestellt werden muß (EvBl. 1956/10, Arb. 10.115). Das ändert aber nichts daran, daß ein Protokoll vom Gericht selbst gemäß §§ 78 EO, 212 Abs.5 ZPO bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit auch nachträglich jederzeit berichtigt werden kann (Fasching II 1004). Und trotz der Vorschrift des § 215 Abs.1 ZPO ist gemäß § 292 Abs.2 ZPO auch bei Unterlassung eines Widerspruches gegen ein Protokoll der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Protokolles möglich (SZ 53/94). Die Beweislast dafür trifft allerdings die Zweitverpflichtete (Fasching II, 998). Dies bedeutet, daß das Gericht zweiter Instanz nicht einfach ohne jede Prüfung davon ausgehen durfte, daß der Inhalt des Protokolls über die Versteigerung vom 18.Juli 1985 richtig sei. Die für einen Widerspruch angeführten Gründe sind gemäß § 184 Abs.2 EO vom Amts wegen festzustellen. Und auch das Vorliegen der Rechtsmittelbefugnis nach § 187 Abs.1 EO, nämlich, ob die Rekurswerberin überhaupt wegen der behaupteten Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hat, ist von Amts wegen festzustellen.Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß gemäß Paragraphen 78, EO, 212 Absatz eins, ZPO ein Berichtigungsantrag der Partei hinsichtlich eines in Vollschrift aufgenommenen Tagsatzungsprotokolls sofort gestellt werden muß (EvBl. 1956/10, Arb. 10.115). Das ändert aber nichts daran, daß ein Protokoll vom Gericht selbst gemäß Paragraphen 78, EO, 212 Absatz 5, ZPO bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit auch nachträglich jederzeit berichtigt werden kann (Fasching römisch zwei 1004). Und trotz der Vorschrift des Paragraph 215, Absatz eins, ZPO ist gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO auch bei Unterlassung eines Widerspruches gegen ein Protokoll der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Protokolles möglich (SZ 53/94). Die Beweislast dafür trifft allerdings die Zweitverpflichtete (Fasching römisch zwei, 998). Dies bedeutet, daß das Gericht zweiter Instanz nicht einfach ohne jede Prüfung davon ausgehen durfte, daß der Inhalt des Protokolls über die Versteigerung vom 18.Juli 1985 richtig sei. Die für einen Widerspruch angeführten Gründe sind gemäß Paragraph 184, Absatz 2, EO vom Amts wegen festzustellen. Und auch das Vorliegen der Rechtsmittelbefugnis nach Paragraph 187, Absatz eins, EO, nämlich, ob die Rekurswerberin überhaupt wegen der behaupteten Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hat, ist von Amts wegen festzustellen.
In diesem Zusammenhang ist zwischen dem vor Schluß der Versteigerung stattfindenden Verfahrensstadium des § 180 EO (Klärung der Frage, wer zum Bieten zugelassen wird) und dem nach Schluß der Versteigeurng stattfindenden Verfahrensstadium des § 182 EO (Belehrung über Widerspruchsmöglichkeiten und allfällige Erhebung eines Widerspruches gegen die Erteilung des Zuschlages zu unterscheiden. Nur ein in diesem zweitgenannten Versfahrensstadium erfolglos erhobener Widerspruch ist in § 187 Abs.1 EO gemeint. Der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs der Zweitverpflichteten ist nun in dieser Hinsicht sicherlich nicht besonders klar und deutlich. Die Behauptung, es sei gegen die Nichtzulassung von Bietern protestiert worden, kann auf den ersten Blick auch so verstanden werden, als beträfe sie nur Aktionen der Zweitverpflichteten vor Schluß der Versteigerung. Da die Zweitverpflichtete aber in ihrem Rechtsmittel nicht präzisierte, zu welchem Zeitpunkt sie gegen die Nichtzulassung von Bietern protestiert habe, kann dieser "Protest" doch auch im Verfahrensstadium des § 182 EO erhoben worden sein und müßte dann als Widerspruch im Sinne des § 187 Abs.1 EO aufgefaßt werden. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher aufzuheben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens durch Veranlassung geeigneter Erhebungen im Sinne der §§ 78 EO, 526 Abs.1 Satz 2 ZPO aufzutragen. Durch Vernehmung aller beim Versteigerungstermin anwesender Personen wird festzustellen sein, ob wirklich die von der Zweitverpflichteten erwähnten zwei Bieter nicht zugelassen wurden und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt des Versteigerungstermines die Zweitverpflichtete gegen eine allfällige Nichtzulassung von Bietern bzw. in weiterer Folge gegen die Erteilung des Zuschlages "protestierte" und wie dieser Protest vom Exektuionsgericht behandelt wurde.In diesem Zusammenhang ist zwischen dem vor Schluß der Versteigerung stattfindenden Verfahrensstadium des Paragraph 180, EO (Klärung der Frage, wer zum Bieten zugelassen wird) und dem nach Schluß der Versteigeurng stattfindenden Verfahrensstadium des Paragraph 182, EO (Belehrung über Widerspruchsmöglichkeiten und allfällige Erhebung eines Widerspruches gegen die Erteilung des Zuschlages zu unterscheiden. Nur ein in diesem zweitgenannten Versfahrensstadium erfolglos erhobener Widerspruch ist in Paragraph 187, Absatz eins, EO gemeint. Der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs der Zweitverpflichteten ist nun in dieser Hinsicht sicherlich nicht besonders klar und deutlich. Die Behauptung, es sei gegen die Nichtzulassung von Bietern protestiert worden, kann auf den ersten Blick auch so verstanden werden, als beträfe sie nur Aktionen der Zweitverpflichteten vor Schluß der Versteigerung. Da die Zweitverpflichtete aber in ihrem Rechtsmittel nicht präzisierte, zu welchem Zeitpunkt sie gegen die Nichtzulassung von Bietern protestiert habe, kann dieser "Protest" doch auch im Verfahrensstadium des Paragraph 182, EO erhoben worden sein und müßte dann als Widerspruch im Sinne des Paragraph 187, Absatz eins, EO aufgefaßt werden. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher aufzuheben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens durch Veranlassung geeigneter Erhebungen im Sinne der Paragraphen 78, EO, 526 Absatz eins, Satz 2 ZPO aufzutragen. Durch Vernehmung aller beim Versteigerungstermin anwesender Personen wird festzustellen sein, ob wirklich die von der Zweitverpflichteten erwähnten zwei Bieter nicht zugelassen wurden und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt des Versteigerungstermines die Zweitverpflichtete gegen eine allfällige Nichtzulassung von Bietern bzw. in weiterer Folge gegen die Erteilung des Zuschlages "protestierte" und wie dieser Protest vom Exektuionsgericht behandelt wurde.
Nur wenn der Protest der Zweitverpflichteten im Sinne der obigen Ausführungen dem Verfahrensabschnitt nach § 182 EO zugeordnet werden müßte, läge eine erfolglose Erhebung eines Widerspruches nach § 184 Abs.1 Z.5 EO vor. Sollte dies der Fall sein, müßte über den Rekurs der Zweitverpflichteten unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund entschieden werden. Wenn sich hingegen die Behauptungen der Zweitverpflichteten im Rekurs als unrichtig herausstellen sollten oder wenn sich der Protest der Zweitverpflichteten nicht dem mehrfach erwähnten Verfahrensstadium nach § 182 EO zuordnen ließe, müßte es wieder zur Zurückweisung des Rekurses gemäß § 187 Abs.1 EO kommen.Nur wenn der Protest der Zweitverpflichteten im Sinne der obigen Ausführungen dem Verfahrensabschnitt nach Paragraph 182, EO zugeordnet werden müßte, läge eine erfolglose Erhebung eines Widerspruches nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO vor. Sollte dies der Fall sein, müßte über den Rekurs der Zweitverpflichteten unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund entschieden werden. Wenn sich hingegen die Behauptungen der Zweitverpflichteten im Rekurs als unrichtig herausstellen sollten oder wenn sich der Protest der Zweitverpflichteten nicht dem mehrfach erwähnten Verfahrensstadium nach Paragraph 182, EO zuordnen ließe, müßte es wieder zur Zurückweisung des Rekurses gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO kommen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 52 Absatz eins, ZPO.