Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Aus § 44 Abs. 1 EO ergibt sich, daß die Exekution nur aufgeschoben werden darf, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Ist dieser Umstand nicht, wie etwa bei der Fahrnisexekution (EFSlg. 44.179; 3 Ob 114/86 ua) oder bei der Zwangsversteigerung (SZ 32/20; 3 Ob 104/83), offenkundig, so muß der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt (MietSlg. 30.815 ua).Aus Paragraph 44, Absatz eins, EO ergibt sich, daß die Exekution nur aufgeschoben werden darf, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Ist dieser Umstand nicht, wie etwa bei der Fahrnisexekution (EFSlg. 44.179; 3 Ob 114/86 ua) oder bei der Zwangsversteigerung (SZ 32/20; 3 Ob 104/83), offenkundig, so muß der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt (MietSlg. 30.815 ua).
Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muß daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen (EFSlg. 30.142 ua; vgl. auch EFSlg. 32.167). Aus dem Vorbringen des Verpflichteten ist nur zu entnehmen, daß die betreibende Partei die ihr bezahlten Beträge sofort verbrauchen werde und daß sie von ihr nur "schwer" zurückzuerlangen seien. Es geht daraus also nicht hervor, was die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines allfälligen Rückforderungsanspruches des Verpflichteten sind und unter welchen Umständen dieser Anspruch durchgesetzt werden könnte. Schon das Vorbringen des Verpflichteten reicht daher nicht aus, um die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs. 1 EO darzutun, ganz abgesehen davon, daß er einen entsprechenden Sachverhalt nicht bescheinigte und Bescheinigungsmittel nicht einmal anbot.Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muß daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen (EFSlg. 30.142 ua; vergleiche auch EFSlg. 32.167). Aus dem Vorbringen des Verpflichteten ist nur zu entnehmen, daß die betreibende Partei die ihr bezahlten Beträge sofort verbrauchen werde und daß sie von ihr nur "schwer" zurückzuerlangen seien. Es geht daraus also nicht hervor, was die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines allfälligen Rückforderungsanspruches des Verpflichteten sind und unter welchen Umständen dieser Anspruch durchgesetzt werden könnte. Schon das Vorbringen des Verpflichteten reicht daher nicht aus, um die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO darzutun, ganz abgesehen davon, daß er einen entsprechenden Sachverhalt nicht bescheinigte und Bescheinigungsmittel nicht einmal anbot.
Der Aufschiebungsantrag ist somit schon aus den dargestellten Gründen abzuweisen, ohne daß es auf die Erfolgsaussichten der Klage ankommt. Die Entscheidung hängt deshalb nicht von der Lösung der Frage ab, der nach Ansicht des Rekursgerichtes erhebliche Bedeutung im Sinn des § 78 EO sowie § 528 Abs. 2 iVm § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt. Zu der allein maßgebenden Frage der Gefahrenbescheinigung liegt die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, weshalb der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmungen zulässig ist. Danach ist aber die Zulässigkeit des Rekurses zu beurteilen, weil das Dreifache der Jahresleistung, das gemäß § 58 Abs. 1 JN als Wert des betriebenen Anspruchs anzunehmen ist, zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt.Der Aufschiebungsantrag ist somit schon aus den dargestellten Gründen abzuweisen, ohne daß es auf die Erfolgsaussichten der Klage ankommt. Die Entscheidung hängt deshalb nicht von der Lösung der Frage ab, der nach Ansicht des Rekursgerichtes erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 78, EO sowie Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Zu der allein maßgebenden Frage der Gefahrenbescheinigung liegt die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, weshalb der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmungen zulässig ist. Danach ist aber die Zulässigkeit des Rekurses zu beurteilen, weil das Dreifache der Jahresleistung, das gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN als Wert des betriebenen Anspruchs anzunehmen ist, zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt.