Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nur insoweit berechtigt, als die Sache spruchreif ist, aber nicht im Sinne des Rechtsstandpunktes des Verpflichteten.
Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß die Anmerkung der Simultanhaftung auch möglich ist, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung in der einen Einlage einverleibt, in der anderen Einlage aber nur vorgemerkt ist (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 212), und daß es im Umfang der Übereinstimmung auch nicht schadet, wenn eine Liegenschaft für einen größeren Betrag und die andere Liegenschaft für einen kleineren Betrag derselben Forderung haftet (Feil aaO; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 306). Der Erledigung der zweiten Instanz steht jedoch die Bestimmung des § 95 Abs 1 GBG entgegen, wonach - von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - über jedes Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung sofort in der Sache selbst zu entscheiden ist. Wegen der Vorschrift des § 88 Abs 2 EO spielt es dabei keine Rolle, ob der vorliegende Antrag nach § 107 Abs 1 GBG eine reine Grundbuchssache oder aber eine Eingabe im Exekutionsverfahren ist. Denn auch sie wäre als Grundbuchsstück zu behandeln gewesen, weil in jedem Fall eine bücherliche Eintragung beantragt wurde, die auf eine Modifizierung der Exekutionsbewilligung hinauslief. Die verpflichtete Partei könnte also mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie zugleich mit dem Antrag auch die erforderlichen Identitätsnachweise vorgelegt hätte, was nur durch den Hinweis auf die gleiche Steuernummer und die teilweise gleichen Zeiträume in den beiden Exekutionstiteln nicht in ausreichender Weise geschehen ist.Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß die Anmerkung der Simultanhaftung auch möglich ist, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung in der einen Einlage einverleibt, in der anderen Einlage aber nur vorgemerkt ist (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 212), und daß es im Umfang der Übereinstimmung auch nicht schadet, wenn eine Liegenschaft für einen größeren Betrag und die andere Liegenschaft für einen kleineren Betrag derselben Forderung haftet (Feil aaO; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 306). Der Erledigung der zweiten Instanz steht jedoch die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, GBG entgegen, wonach - von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - über jedes Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung sofort in der Sache selbst zu entscheiden ist. Wegen der Vorschrift des Paragraph 88, Absatz 2, EO spielt es dabei keine Rolle, ob der vorliegende Antrag nach Paragraph 107, Absatz eins, GBG eine reine Grundbuchssache oder aber eine Eingabe im Exekutionsverfahren ist. Denn auch sie wäre als Grundbuchsstück zu behandeln gewesen, weil in jedem Fall eine bücherliche Eintragung beantragt wurde, die auf eine Modifizierung der Exekutionsbewilligung hinauslief. Die verpflichtete Partei könnte also mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie zugleich mit dem Antrag auch die erforderlichen Identitätsnachweise vorgelegt hätte, was nur durch den Hinweis auf die gleiche Steuernummer und die teilweise gleichen Zeiträume in den beiden Exekutionstiteln nicht in ausreichender Weise geschehen ist.
Ein Fall des § 107 Abs 2 GBG liegt nicht vor.Ein Fall des Paragraph 107, Absatz 2, GBG liegt nicht vor.
Die Sache ist damit spruchreif im Sinne einer Abweisung des Antrages der verpflichteten Partei und damit einer Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO sowie 40 und 50 ZPO.