Begründung:
Das Erstgericht bewilligte über Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 6.521,69 EUR sA. Infolge Teilzahlung schränkte die betreibende Partei die Exekution auf 1.957,31 EUR sA ein (Einschränkungsbeschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 2006).
Am 30. Jänner 2006 stellte das Erstgericht gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte über Einspruch der verpflichteten Partei ein, weil der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme (unrichtiges Datum der Vollstreckbarkeit), und sprach aus, dass der betreibenden Partei gemäß § 75 EO die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten aberkannt werden und die betreibende Partei verpflichtet sei, der verpflichteten Partei die näher bestimmten Einspruchskosten (bei Abweisung eines Kostenmehrbegehrens) zu ersetzen.Am 30. Jänner 2006 stellte das Erstgericht gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte über Einspruch der verpflichteten Partei ein, weil der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme (unrichtiges Datum der Vollstreckbarkeit), und sprach aus, dass der betreibenden Partei gemäß Paragraph 75, EO die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten aberkannt werden und die betreibende Partei verpflichtet sei, der verpflichteten Partei die näher bestimmten Einspruchskosten (bei Abweisung eines Kostenmehrbegehrens) zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei zwar die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens, hob aber den Einstellungsbeschluss, die Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der zugunsten der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und den Kostenzuspruch an die verpflichtete Partei „ersatzlos" auf, weil bei einem gerichtlichen Vergleich als Titel das Datum der nicht erforderlichen „Vollstreckbarkeitsbestätigung" entbehrlich sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 (gemeint Abs 2) Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei zwar die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens, hob aber den Einstellungsbeschluss, die Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der zugunsten der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und den Kostenzuspruch an die verpflichtete Partei „ersatzlos" auf, weil bei einem gerichtlichen Vergleich als Titel das Datum der nicht erforderlichen „Vollstreckbarkeitsbestätigung" entbehrlich sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, (gemeint Absatz 2,) Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig sei.
Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit der sie die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung als nichtig, hilfsweise die Zurückweisung des Rekurses der betreibenden Partei, dessen Abweisung oder die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.