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Entscheidung 3 Ob 126/23k×

Entscheidung 3 Ob 126/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob126/23k

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Stufenklage, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2023, GZ 15 R 99/23y-12, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2023, GZ 9 Cg 37/23m-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit Beschluss vom 21. April 2023 wies das Erstgericht den Rekurs des Klägers gegen seinen Beschluss vom 13. April 2023 als unzulässig zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist tatsächlich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Rechtsmittelausführungen des Klägers einzugehen wäre, wonach die Rekursentscheidung sowie beide erstgerichtlichen Beschlüsse rechtlich unrichtig seien.

Textnummer

E139023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00126.23K.0719.000

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230719_OGH0002_0030OB00126_23K0000_000