Entscheidung 3 Ob 126/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Stufenklage, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2023, GZ 15 R 99/23y-12, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2023, GZ 9 Cg 37/23m-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. April 2023 wies das Erstgericht den Rekurs des Klägers gegen seinen Beschluss vom 13. April 2023 als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist tatsächlich gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Rechtsmittelausführungen des Klägers einzugehen wäre, wonach die Rekursentscheidung sowie beide erstgerichtlichen Beschlüsse rechtlich unrichtig seien. [3] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist tatsächlich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Rechtsmittelausführungen des Klägers einzugehen wäre, wonach die Rekursentscheidung sowie beide erstgerichtlichen Beschlüsse rechtlich unrichtig seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00126.23K.0719.000
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230719_OGH0002_0030OB00126_23K0000_000