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Entscheidung 3 Ob 126/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob126/25p

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 64.468,99 EUR sA, im Verfahren betreffend den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2025, GZ 46 R 86/25z, 46 R 87/25x-45, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Februar 2025, GZ 22 E 13/25z-3, und vom 4. März 2025, GZ 22 E 13/25z-10, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, 3 Ob 126/25p, wird dahin berichtigt, dass Pkt 3. erster Satz lautet:

„[7] 3. Da überdies die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist und dies umso mehr für die Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags gilt vergleiche RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]), weshalb auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegt (RS0112263; 3 Ob 118/25m Rz 6), kommt es in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalb nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Bei den zugrunde liegenden Anträgen des Verpflichteten, über die die Vorinstanzen übereinstimmend (teils abweisend, teils zurückweisend) entschieden haben, handelt es sich dem Inhalt nach um Anträge auf Aufschiebung der Exekution.

[2] In den Pkt 1. (Rz 5) und 2. (Rz 6) des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025 zu 3 Ob 126/25p wird dargelegt, dass auch im Exekutionsverfahren bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts grundsätzlich – abgesehen von wenigen im Gesetz vorgesehenen Sonderfällen, nämlich Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO, Paragraph 411, Absatz 4, EO und Paragraph 418, Absatz 4, EO (RS0012387 [T19]) – nicht mehr angefochten werden können, gleichgültig, ob die übereinstimmenden Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz eine meritorische Erledigung (Abweisung eines Antrags) oder eine formelle Erledigung (Zurückweisung eines Antrags) zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird schon in Pkt 1. des Beschlusses ausgeführt, dass für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (generell) keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO besteht. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Anträge im Exekutionsverfahren.

[3] In Pkt 3. (Rz 7) des Beschlusses vom 24. September 2025 wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die (Bestätigung der) Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags der Rechtsmittelausschluss zusätzlich auch daraus resultiert, dass sogar die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist, weshalb auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO besteht. Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde dabei der erste Satz zu Pkt 3. verkürzt in die Entscheidung aufgenommen. Darin soll ausgedrückt werden, dass – wie sich aus der zitierten Entscheidung (3 Ob 118/25m [Rz 6]) ergibt – der Rechtsmittelausschluss in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalb besteht, weil kein mit der Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall vorliegt.

[4] Diese offenkundige Unvollständigkeit ist gemäß Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. Ob der Verpflichtete bereit ist, eine Sicherheit zu erledigen, ist für die Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses unerheblich.

Textnummer

E146657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00126.25P.0127.000

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00126_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002321 Rechtssatz 1984 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0012387 Rechtssatz 1993 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rek …
RS0044456 Rechtssatz 1994 – zuletzt 02.06.2026Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0053031 Rechtssatz 1993 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
RS0112263 Rechtssatz 1999 – zuletzt 24.09.2025Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Zurückweisung von Klagen vorgesehenen Ausnahmetatbestands auf die Zurückweisung von Exekutionsanträgen.
RS0132903 Rechtssatz 2019 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 …