[1] Bei den zugrunde liegenden Anträgen des Verpflichteten, über die die Vorinstanzen übereinstimmend (teils abweisend, teils zurückweisend) entschieden haben, handelt es sich dem Inhalt nach um Anträge auf Aufschiebung der Exekution.
[2] In den Pkt 1. (Rz 5) und 2. (Rz 6) des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025 zu 3 Ob 126/25p wird dargelegt, dass auch im Exekutionsverfahren bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts grundsätzlich – abgesehen von wenigen im Gesetz vorgesehenen Sonderfällen, nämlich § 402 Abs 1 letzter Satz EO, § 411 Abs 4 EO und § 418 Abs 4 EO (RS0012387 [T19]) – nicht mehr angefochten werden können, gleichgültig, ob die übereinstimmenden Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz eine meritorische Erledigung (Abweisung eines Antrags) oder eine formelle Erledigung (Zurückweisung eines Antrags) zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird schon in Pkt 1. des Beschlusses ausgeführt, dass für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (generell) keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO besteht. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Anträge im Exekutionsverfahren. [2] In den Pkt 1. (Rz 5) und 2. (Rz 6) des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025 zu 3 Ob 126/25p wird dargelegt, dass auch im Exekutionsverfahren bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts grundsätzlich – abgesehen von wenigen im Gesetz vorgesehenen Sonderfällen, nämlich Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO, Paragraph 411, Absatz 4, EO und Paragraph 418, Absatz 4, EO (RS0012387 [T19]) – nicht mehr angefochten werden können, gleichgültig, ob die übereinstimmenden Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz eine meritorische Erledigung (Abweisung eines Antrags) oder eine formelle Erledigung (Zurückweisung eines Antrags) zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird schon in Pkt 1. des Beschlusses ausgeführt, dass für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (generell) keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO besteht. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Anträge im Exekutionsverfahren.
[3] In Pkt 3. (Rz 7) des Beschlusses vom 24. September 2025 wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die (Bestätigung der) Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags der Rechtsmittelausschluss zusätzlich auch daraus resultiert, dass sogar die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist, weshalb auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO besteht. Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde dabei der erste Satz zu Pkt 3. verkürzt in die Entscheidung aufgenommen. Darin soll ausgedrückt werden, dass – wie sich aus der zitierten Entscheidung (3 Ob 118/25m [Rz 6]) ergibt – der Rechtsmittelausschluss in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalb besteht, weil kein mit der Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall vorliegt. [3] In Pkt 3. (Rz 7) des Beschlusses vom 24. September 2025 wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die (Bestätigung der) Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags der Rechtsmittelausschluss zusätzlich auch daraus resultiert, dass sogar die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist, weshalb auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO besteht. Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde dabei der erste Satz zu Pkt 3. verkürzt in die Entscheidung aufgenommen. Darin soll ausgedrückt werden, dass – wie sich aus der zitierten Entscheidung (3 Ob 118/25m [Rz 6]) ergibt – der Rechtsmittelausschluss in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalb besteht, weil kein mit der Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall vorliegt.
[4] Diese offenkundige Unvollständigkeit ist gemäß §§ 430, 419 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. Ob der Verpflichtete bereit ist, eine Sicherheit zu erledigen, ist für die Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses unerheblich. [4] Diese offenkundige Unvollständigkeit ist gemäß Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. Ob der Verpflichtete bereit ist, eine Sicherheit zu erledigen, ist für die Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses unerheblich.