Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof kann sich allerdings der Meinung der Beklagten nicht anschließen, daß eine Abtretung, so wie sie laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964 vorliegt, keinen Grund zur Einbringung einer Vollstreckungsklage bilden könne. Es ist richtig, daß mehrfach (sowohl für die Abtretung als auch für die Überweisung zur Einziehung) die Meinung vertreten worden ist, der Verpflichtete könne sich gegen die Exekutionsführung durch den Zedenten oder den Verpflichteten nicht wehren. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie die Rechtslage ist, wenn die Abtretung der Exekutionsbewilligung zeitlich nachfolgt. Der bloße Umstand, daß der Schuldner dem Zessionar zahlen und dies dem Zedenten einwenden könne (GlUNF. 5614, ZBl. 1930 Nr. 125), reicht nicht aus, einem materiell nicht mehr Berechtigten die Befugnis zu geben, Exekution zu beantragen. Der Schuldner kann ja auch Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zessionar haben. § 234 ZPO. bestimmt, daß eine Veräußerung des Streitgegenstandes, also auch eine Abtretung der Klagsforderung, auf den Rechtsstreit ohne Einfluß ist. Daß aber eine solche Wirkung auch für die Zeit nach Beendigung des Prozesses für das Exekutionsverfahren gelten sollte, wird nirgends angeordnet (GlUNF. 7182, Entsch. A d, 4 c in der MGA. Band 7 bei § 35 EO., Sperl, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB. II S. 481, und Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 180, 181). Gerade im vorliegenden Fall erhebt der Beklagte eine Einwendung aus dem Verhältnis zur Zessionarin, daß nämlich die H.-Austria es unterlassen habe, die Lieferungen entsprechend abzurufen.Der Oberste Gerichtshof kann sich allerdings der Meinung der Beklagten nicht anschließen, daß eine Abtretung, so wie sie laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964 vorliegt, keinen Grund zur Einbringung einer Vollstreckungsklage bilden könne. Es ist richtig, daß mehrfach (sowohl für die Abtretung als auch für die Überweisung zur Einziehung) die Meinung vertreten worden ist, der Verpflichtete könne sich gegen die Exekutionsführung durch den Zedenten oder den Verpflichteten nicht wehren. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie die Rechtslage ist, wenn die Abtretung der Exekutionsbewilligung zeitlich nachfolgt. Der bloße Umstand, daß der Schuldner dem Zessionar zahlen und dies dem Zedenten einwenden könne (GlUNF. 5614, ZBl. 1930 Nr. 125), reicht nicht aus, einem materiell nicht mehr Berechtigten die Befugnis zu geben, Exekution zu beantragen. Der Schuldner kann ja auch Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zessionar haben. Paragraph 234, ZPO. bestimmt, daß eine Veräußerung des Streitgegenstandes, also auch eine Abtretung der Klagsforderung, auf den Rechtsstreit ohne Einfluß ist. Daß aber eine solche Wirkung auch für die Zeit nach Beendigung des Prozesses für das Exekutionsverfahren gelten sollte, wird nirgends angeordnet (GlUNF. 7182, Entsch. A d, 4 c in der MGA. Band 7 bei Paragraph 35, EO., Sperl, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB. römisch zwei S. 481, und Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 180, 181). Gerade im vorliegenden Fall erhebt der Beklagte eine Einwendung aus dem Verhältnis zur Zessionarin, daß nämlich die H.-Austria es unterlassen habe, die Lieferungen entsprechend abzurufen.
Ebensowenig ist die weitere Einwendung der Beklagten begrundet, der Kläger könne sich auf ihre Abmachung mit der H.-Austria nicht berufen, da sie ihm gegenüber keine Erklärung abgegeben habe, nach denen die Forderung nicht früher geltend gemacht werden könne, als der Versuch der H.-Austria, sich auf die geschilderte Art zu befriedigen, gescheitert sei. Es darf nicht übersehen werden, daß die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers von der H.-Austria Zahlung erhalten hat und diese endgültig gewesen sein soll. Bevor diese Frage nicht geklärt ist, kann nicht entschieden werden, ob die Forderung der Beklagten nicht durch Zahlung erloschen ist.
Der Beklagten muß aber insoweit gefolgt werden, als nach dem bisher feststehenden Sachverhalt nicht gesagt werden kann, sie bedürfe einer Rückübertragung der Forderung, um zu deren Hereinbringung Exekution führen zu können. Die Untergerichte haben ihre Feststellungen nur auf die vorliegenden Urkunden gestützt und keinen Beweis darüber erhoben, was sonst noch zwischen den Parteien und der Firma H.-Austria vereinbart worden ist.
Laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964, konnte die H.-Austria die Beklagte, der sie den vom Kläger geschuldeten Betrag bezahlte, rückbelasten, sofern es ihr nicht gelang, auf dem geschilderten Weg die abgetretene Forderung hereinzubringen. Daraus ergibt sich, daß zunächst die Zahlung durch diese Tatsache auflösend bedingt ist. Der Kläger kann sich daher nicht auf Tilgung der Forderung durch Zahlung berufen. Ist nun die Firma H.-Austria berechtigt, von der Beklagten Rückerstattung des bezahlten Betrages zu verlangen, so fällt damit die Abtretung weg. Denn es liegt auf der Hand, daß die H.-Austria den Betrag nicht einmal vom Kläger und dann noch einmal vom Beklagten verlangen kann. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB.) ist daher die Vereinbarung so auszulegen, daß die Abtretung in gleicher Weise wie die Zahlung zugunsten des Klägers bedingt ist und mit dem Eintritt der Verpflichtung zur Rückerstattung die Abtretung ihre Wirksamkeit verliert.Laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964, konnte die H.-Austria die Beklagte, der sie den vom Kläger geschuldeten Betrag bezahlte, rückbelasten, sofern es ihr nicht gelang, auf dem geschilderten Weg die abgetretene Forderung hereinzubringen. Daraus ergibt sich, daß zunächst die Zahlung durch diese Tatsache auflösend bedingt ist. Der Kläger kann sich daher nicht auf Tilgung der Forderung durch Zahlung berufen. Ist nun die Firma H.-Austria berechtigt, von der Beklagten Rückerstattung des bezahlten Betrages zu verlangen, so fällt damit die Abtretung weg. Denn es liegt auf der Hand, daß die H.-Austria den Betrag nicht einmal vom Kläger und dann noch einmal vom Beklagten verlangen kann. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB.) ist daher die Vereinbarung so auszulegen, daß die Abtretung in gleicher Weise wie die Zahlung zugunsten des Klägers bedingt ist und mit dem Eintritt der Verpflichtung zur Rückerstattung die Abtretung ihre Wirksamkeit verliert.
Mit Recht führt die Beklagte also aus, daß es gar nicht der Rückzession (die eine Verfügung über die Forderung gemäß § 3 (2) DevG. wäre) bedurfte, um der Beklagten die Befugnis zur Stellung des Exekutionsantrages zu geben.Mit Recht führt die Beklagte also aus, daß es gar nicht der Rückzession (die eine Verfügung über die Forderung gemäß Paragraph 3, (2) DevG. wäre) bedurfte, um der Beklagten die Befugnis zur Stellung des Exekutionsantrages zu geben.
Die Untergerichte haben sich, von ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, nicht mit der Frage befaßt, ob, wie der Kläger behauptet, die H.-Austria es unterlassen hat, die zur Tilgung der Forderung vorgesehenen Bestellungen vorzunehmen. Wäre dieses Vorbringen richtig, so würde sie nicht das Recht gehabt haben, die Beklagte, wie im Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964 vorgesehen, mit dem offenen Betrag rückzubelasten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Verfahren und Feststellungen mangelhaft geblieben sind. Die Urteile der Untergerichte waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.