Aus den Entscheidungsgründen:
Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach § 31 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden. Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem zweiten Absatz der zitierten Gesetzesstelle nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat nach dem den Statutenwechsel regelnden § 7 IPRG auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach Paragraph 31, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden. Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Absatz eins, genannten Rechte sind nach dem zweiten Absatz der zitierten Gesetzesstelle nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat nach dem den Statutenwechsel regelnden Paragraph 7, IPRG auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs. 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier - wie die EB zur RV des IPRG 47 unter Hinweis auf Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 267 und 278 ausführen - nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist (so auch Duchek - Schwind, IPR, 79; Köhler - Gürtler, IPR, 100 f.).Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach Paragraph 31, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier - wie die EB zur Regierungsvorlage des IPRG 47 unter Hinweis auf Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 267 und 278 ausführen - nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist (so auch Duchek - Schwind, IPR, 79; Köhler - Gürtler, IPR, 100 f.).
Damit bejahen die Materialien zum IPRG ausdrücklich die ganz ü berwiegende in- und ausländische Lehre (zB Schwind, aaO; Staudinger - Stoll, Kommentar zum EGBGB[10/11] nach Art. 12, Rdz. 407, 411, 440, 451 ff.) und die herrschende Rechtsprechung (HS VII/41; JBl. 1974, 97 ua.; Landesgericht Innsbruck, 2 R 44/72, ZfRV 1973, 49 ff., mit ausführlicher Besprechung durch Martiny, gegen die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1964, 220). Der Grundsatz der Anerkennung im Ausland entstandener dinglicher Rechte gilt nämlich nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei besitzlosen Pfandrechten.Damit bejahen die Materialien zum IPRG ausdrücklich die ganz ü berwiegende in- und ausländische Lehre (zB Schwind, aaO; Staudinger - Stoll, Kommentar zum EGBGB[10/11] nach Artikel 12,, Rdz. 407, 411, 440, 451 ff.) und die herrschende Rechtsprechung (HS VII/41; JBl. 1974, 97 ua.; Landesgericht Innsbruck, 2 R 44/72, ZfRV 1973, 49 ff., mit ausführlicher Besprechung durch Martiny, gegen die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1964, 220). Der Grundsatz der Anerkennung im Ausland entstandener dinglicher Rechte gilt nämlich nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei besitzlosen Pfandrechten.
Von jeher gab es diesbezüglich international-privatrechtliche Schwierigkeiten zwischen Staaten, die die Begründung von Pfandrechten durch bloßen Vertrag zulassen, und jenen, die dem Faustpfandprinzip folgen. Schon Unger formulierte 1868: "Wenn jemand im Ausland an einer beweglichen Sache durch bloßen Vertrag ein Pfand erwirbt und die Sache kommt später ins Inland, so wird zum Fortbestehen des Pfandnexus als eines absolut wirksamen erfordert, daß der Pfandgläubiger die Sache innehabe" (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts[3], I 179). Er konnte sich dabei auf Savigny (System des heutigen römischen Rechts VIII, 1848, 196 ff.) und Wächter (Über die Collision der Privatrechtsgesetze verschiedener Staaten, AcP 25, 1842, 361, 387 ff.) stützen. Auch von Bar kam zu demselben Ergebnis (Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts I, Neudruck der zweiten Auflage 1889 von 1966, 611 ff., 655 f.). Auch die deutsche Rechtsprechung ging in dieselbe Richtung (vgl. Martiny aaO 54 Anm. 37).Von jeher gab es diesbezüglich international-privatrechtliche Schwierigkeiten zwischen Staaten, die die Begründung von Pfandrechten durch bloßen Vertrag zulassen, und jenen, die dem Faustpfandprinzip folgen. Schon Unger formulierte 1868: "Wenn jemand im Ausland an einer beweglichen Sache durch bloßen Vertrag ein Pfand erwirbt und die Sache kommt später ins Inland, so wird zum Fortbestehen des Pfandnexus als eines absolut wirksamen erfordert, daß der Pfandgläubiger die Sache innehabe" (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts[3], römisch eins 179). Er konnte sich dabei auf Savigny (System des heutigen römischen Rechts römisch acht, 1848, 196 ff.) und Wächter (Über die Collision der Privatrechtsgesetze verschiedener Staaten, AcP 25, 1842, 361, 387 ff.) stützen. Auch von Bar kam zu demselben Ergebnis (Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts römisch eins, Neudruck der zweiten Auflage 1889 von 1966, 611 ff., 655 f.). Auch die deutsche Rechtsprechung ging in dieselbe Richtung vergleiche Martiny aaO 54 Anmerkung 37).
Wächter stellte generell darauf ab, ob das neue Sachstatut bestimmte Erfordernisse nicht bloß zum Entstehen, sondern auch für den Fortbestand des Pfandrechts aufstelle. Daran knüpfte Zitelmann an, der als erster von der "Dauervoraussetzung" des Besitzes sprach (Internationales Privatrecht I, 1897, 156; II, 1898 bis 1912, 339). Sie besteht, wenn "das neue Gesetz zwar ein Recht dieses Inhalts, wie es ihn nach altem Statut hat, ebenfalls kennt, zugleich aber nicht bloß für den erstmaligen Erwerb dieses Rechts, sondern auch für sein Bestehenbleiben eine bestimmte Voraussetzung aufstellt, also einen andauernden Zustand erfordert, während das alte Gesetz eine solche Dauervoraussetzung nicht gemacht hat".Wächter stellte generell darauf ab, ob das neue Sachstatut bestimmte Erfordernisse nicht bloß zum Entstehen, sondern auch für den Fortbestand des Pfandrechts aufstelle. Daran knüpfte Zitelmann an, der als erster von der "Dauervoraussetzung" des Besitzes sprach (Internationales Privatrecht römisch eins, 1897, 156; römisch zwei, 1898 bis 1912, 339). Sie besteht, wenn "das neue Gesetz zwar ein Recht dieses Inhalts, wie es ihn nach altem Statut hat, ebenfalls kennt, zugleich aber nicht bloß für den erstmaligen Erwerb dieses Rechts, sondern auch für sein Bestehenbleiben eine bestimmte Voraussetzung aufstellt, also einen andauernden Zustand erfordert, während das alte Gesetz eine solche Dauervoraussetzung nicht gemacht hat".
Dem schloß sich die Literatur weitgehend an, in Österreich insbesondere Walker, IPR[5], 346, 352; Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2], I/1, 234 f.; Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts (1975) 278, Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts (1982) 186 f. Hinsichtlich der deutschen und Schweizer Literatur sei insbesondere auf die Literaturangaben des letztgenannten Autors sowie bei Martiny aaO 55 hingewiesen.
Diese für das besitzlose Pfandrecht entwickelten Grundsätze können auch auf das hier zur Entscheidung stehende Sicherungseigentum übertragen werden. Im Gegensatz zur Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, in der die Sicherungsübereignung das Hauptanwendungsgebiet des das Besitzkonstitut regelnden § 930 BGB bildet, ist nach österreichischer herrschender Lehre (zB Klang in Klang[2] II 303 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] II 116; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 360 und Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 451) und Rechtsprechung (SZ 8/200; SZ 9/279; SZ 10/26; SZ 20/24; SZ 25/138; SZ 27/18; SZ 28/72; JBl. 1958, 309; EvBl. 1967/357; EvBl. 1972/37; SZ 48/2; JBl. 1980,Diese für das besitzlose Pfandrecht entwickelten Grundsätze können auch auf das hier zur Entscheidung stehende Sicherungseigentum übertragen werden. Im Gegensatz zur Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, in der die Sicherungsübereignung das Hauptanwendungsgebiet des das Besitzkonstitut regelnden Paragraph 930, BGB bildet, ist nach österreichischer herrschender Lehre (zB Klang in Klang[2] römisch zwei 303 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch zwei 116; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu Paragraph 360 und Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 451,) und Rechtsprechung (SZ 8/200; SZ 9/279; SZ 10/26; SZ 20/24; SZ 25/138; SZ 27/18; SZ 28/72; JBl. 1958, 309; EvBl. 1967/357; EvBl. 1972/37; SZ 48/2; JBl. 1980,
435) das Besitzkonstitut als Erwerbsart für das Sicherungseigentum ausgeschlossen, weil wegen des pfandrechtsähnlichen Zwecks dieser Rechtseinrichtung und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften die strengen Publizitätsregeln der §§ 451 bis 453 ABGB entsprechend eingehalten werden müssen.435) das Besitzkonstitut als Erwerbsart für das Sicherungseigentum ausgeschlossen, weil wegen des pfandrechtsähnlichen Zwecks dieser Rechtseinrichtung und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften die strengen Publizitätsregeln der Paragraphen 451 bis 453 ABGB entsprechend eingehalten werden müssen.
Daher hängt auch die Wirksamkeit des Sicherungsrechts von der jeweiligen lex rei sitae ab, ist also nach einem Statutenwechsel dem neuen Lageortsrecht sowohl mit heilender als auch mit vernichtender Wirkung ausgeliefert. Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begrundeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortwechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch die neue lex rei sitae ab, die hiefür in der Regel die Einhaltung ihrer grundlegenden Publizitätserfordernisse verlangt.
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung, sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt (Schwimann aaO 186 f.). Die von der Revision zitierte Entscheidung RZ 1964, 220 ist vereinzelt geblieben und setzt sich auch mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht näher auseinander.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das in der Bundesrepublik Deutschland wirksam erworbene Sicherungseigentum der Klägerin an den Postzahlen 1 bis 10, 12 bis 16, 20 bis 25, 28 bis 41, 43 bis 48 und 50 und des Klägers an der Postzahl 51 nach Verbringen dieser Gegenstände nach Österreich die Fahrnisexekution darauf nicht unzulässig macht.