Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 EO muß der Exekutionsantrag neben den übrigen Erfordernissen die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Die betreibende Partei hat als Titel den Berufungsbescheid genannt und vorgelegt, aus dem sich ein vollstreckbarer Anspruch überhaupt nicht ergibt. Ob der damit bestätigte Bescheid der Paritätischen Schiedskommission eine durch gerichtliche Exekution vollstreckbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche iSd § 1 Z 10 EO oder ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Verwaltungsbehörde oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts iSd § 1 Z 12 EO bildet und ob in diesem Titel ein ausreichend bestimmt bezeichneter Auftrag an den Verpflichteten erteilt wurde, kann daher gar nicht untersucht werden. Gewiß soll nicht an unwesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden. Die Angabe des Exekutionstitels und dessen Vorlage in einer Ausfertigung sind aber unabdingbare Inhaltserfordernisse des Exekutionsantrages. Es kommt daher auf die Frage, ob durch eine Verpflichtung auf Gestattung der Einsichtnahme "in die auf Kosten der betreibenden Partei hergestellten Röntgenbilder" die vom Verpflichteten zu erbringende Handlung so bestimmt bezeichnet, daß die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist (vgl SZ 50/58 ua), nicht an. Es handelte sich auch nicht um einen der Verbesserung zuzuführenden Formmangel, wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf einen Bescheid stützt, der dem Verpflichteten gar keine Leistung auferlegt (§ 78 EO und § 84 Abs. 1 und Abs 2 ZPO). Da bei der Überreichung des Exekutionsantrages keine Frist einzuhalten war, käme § 84 Abs 3 ZPO nicht zur Anwendung.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO muß der Exekutionsantrag neben den übrigen Erfordernissen die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Die betreibende Partei hat als Titel den Berufungsbescheid genannt und vorgelegt, aus dem sich ein vollstreckbarer Anspruch überhaupt nicht ergibt. Ob der damit bestätigte Bescheid der Paritätischen Schiedskommission eine durch gerichtliche Exekution vollstreckbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche iSd Paragraph eins, Ziffer 10, EO oder ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Verwaltungsbehörde oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts iSd Paragraph eins, Ziffer 12, EO bildet und ob in diesem Titel ein ausreichend bestimmt bezeichneter Auftrag an den Verpflichteten erteilt wurde, kann daher gar nicht untersucht werden. Gewiß soll nicht an unwesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden. Die Angabe des Exekutionstitels und dessen Vorlage in einer Ausfertigung sind aber unabdingbare Inhaltserfordernisse des Exekutionsantrages. Es kommt daher auf die Frage, ob durch eine Verpflichtung auf Gestattung der Einsichtnahme "in die auf Kosten der betreibenden Partei hergestellten Röntgenbilder" die vom Verpflichteten zu erbringende Handlung so bestimmt bezeichnet, daß die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist vergleiche SZ 50/58 ua), nicht an. Es handelte sich auch nicht um einen der Verbesserung zuzuführenden Formmangel, wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf einen Bescheid stützt, der dem Verpflichteten gar keine Leistung auferlegt (Paragraph 78, EO und Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, ZPO). Da bei der Überreichung des Exekutionsantrages keine Frist einzuhalten war, käme Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nicht zur Anwendung.
Die Abweisung des Exekutionsantrages ist schon deshalb geboten, weil die betreibende Partei ihren Anspruch nicht auf einen diesen begründenden Exekutionstitel gestützt hat.
Sollte nach dem Verwaltungsbescheid der Paritätischen Schiedskommission vom 3.November 1992 der Verpflichtete verhalten worden sein, "die auf Rechnung der S*****krankenkasse angefertigten Röntgenbilder der betreibenden Partei zur Einsichtnahme durch den Chefzahnarzt bzw einen von ihm bevollmächtigten Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen", so mangelt es überdies, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, an der nach § 7 Abs 1 EO geforderten Bestimmtheit der Leistung, weil aus nach den Regeln des Verkehrs (vgl SZ 50/58) nicht eindeutig klar ist, welche Röntgenbilder zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind. Wenn der Umfang der Leistung dem Titel nicht zu entnemen ist, darf nach § 7 Abs 1 EO die Exekution nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für die Exekution nach § 354 EO.Sollte nach dem Verwaltungsbescheid der Paritätischen Schiedskommission vom 3.November 1992 der Verpflichtete verhalten worden sein, "die auf Rechnung der S*****krankenkasse angefertigten Röntgenbilder der betreibenden Partei zur Einsichtnahme durch den Chefzahnarzt bzw einen von ihm bevollmächtigten Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen", so mangelt es überdies, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, an der nach Paragraph 7, Absatz eins, EO geforderten Bestimmtheit der Leistung, weil aus nach den Regeln des Verkehrs vergleiche SZ 50/58) nicht eindeutig klar ist, welche Röntgenbilder zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind. Wenn der Umfang der Leistung dem Titel nicht zu entnemen ist, darf nach Paragraph 7, Absatz eins, EO die Exekution nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für die Exekution nach Paragraph 354, EO.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und dem § 40 ZPO sowie dem § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und dem Paragraph 40, ZPO sowie dem Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.