Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob der bezogenen Bank bei irrtümlicher Einlösung eines gesperrten Schecks, der ihr unter Einschaltung einer Inkassobank entgegen der Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem (früheren) Inhaber zur Zahlung vorgelegt wurde, Ansprüche gegen den früheren Inhaber, der die Schecksumme erhalten hat, zustehen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.
Die Inkassobank wird nicht im Namen des Kunden, sondern im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung tätig; sie macht den Inhaberscheck bei der bezogenen Bank daher aufgrund eigenen Rechtes geltend. Die Übertragung des Schecks an die Inkassobank erfolgt allerdings nur zu treuen Handen; es liegt eine fremdnützige Treuhandschaft vor (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 7/81). Da die Inkassobank, nicht aber der bei ihr einreichende Gläubiger an dieser Anweisung beteiligt ist, sind bei Vorliegen von Mängeln Bereicherungsansprüche der bezogenen Bank nur gegen die Inkassobank und nicht gegenüber dem Kunden der Inkassobank möglich (vgl Koziol aaO Rz 7/100). Die bezogene Bank erbringt ihre Leistung an die Inkassobank, die als Leistungsempfängerin anzusehen ist, gegen die grundsätzlich eine Leistungskondiktion in Frage käme; ein derartiger Anspruch wird hier jedoch von der klagenden Bank nicht geltend gemacht. Daraus folgt jedoch nicht, daß der bezogenen Bank auch aus einem anderen Rechtsgrund kein Anspruch gegen den Kunden der Inkassobank zustehen könnte. Der Vorzug der Leistungskondiktion gilt nur im zweipersonalen Verhältnis (Koziol/Welser10 I 420). Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen einen Dritten schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus (JBl 1999, 110 = JUS-Extra Z 2594 = RdW 1999, 14; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu § 1041; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu § 1041, Rz 35 Vor § 1431).Die Inkassobank wird nicht im Namen des Kunden, sondern im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung tätig; sie macht den Inhaberscheck bei der bezogenen Bank daher aufgrund eigenen Rechtes geltend. Die Übertragung des Schecks an die Inkassobank erfolgt allerdings nur zu treuen Handen; es liegt eine fremdnützige Treuhandschaft vor (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 7/81). Da die Inkassobank, nicht aber der bei ihr einreichende Gläubiger an dieser Anweisung beteiligt ist, sind bei Vorliegen von Mängeln Bereicherungsansprüche der bezogenen Bank nur gegen die Inkassobank und nicht gegenüber dem Kunden der Inkassobank möglich vergleiche Koziol aaO Rz 7/100). Die bezogene Bank erbringt ihre Leistung an die Inkassobank, die als Leistungsempfängerin anzusehen ist, gegen die grundsätzlich eine Leistungskondiktion in Frage käme; ein derartiger Anspruch wird hier jedoch von der klagenden Bank nicht geltend gemacht. Daraus folgt jedoch nicht, daß der bezogenen Bank auch aus einem anderen Rechtsgrund kein Anspruch gegen den Kunden der Inkassobank zustehen könnte. Der Vorzug der Leistungskondiktion gilt nur im zweipersonalen Verhältnis (Koziol/Welser10 römisch eins 420). Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen einen Dritten schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus (JBl 1999, 110 = JUS-Extra Ziffer 2594, = RdW 1999, 14; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu Paragraph 1041,; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu Paragraph 1041,, Rz 35 Vor Paragraph 1431,).
Hier stützt die bezogene Bank ihren Anspruch darauf, der Scheck sei entgegen der Vereinbarung zwischen Aussteller und (erstem) Scheckinhaber vor Eintritt der vereinbarten Bedingung zur Einlösung vorgelegt worden; dadurch, daß die bezogene Bank irrtümlich trotz Sperre eine Einlösungszusage gegeben und in der Folge Zahlung geleistet habe, habe der (erste) Scheckinhaber, dem die Schecksumme zugekommen sei, einen unberechtigten Nutzen gezogen.
Die klagende Partei macht somit einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB geltend, was nach dem Gesagten möglich ist.Die klagende Partei macht somit einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB geltend, was nach dem Gesagten möglich ist.
Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt daher davon ab, ob ihr Vorbringen zutrifft, die beklagte Partei habe den Scheck vereinbarungswidrig, also ohne (vollständige) Behebung der Mängeln, vorgelegt. Da Tatsachenfeststellungen hiezu fehlen, für die im übrigen die klagende Partei beweispflichtig ist, weil sie ihren Anspruch begründen, mußten die Urteile der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.