Begründung:
Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1.12.1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld an Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebührenkaution im Sinne der §§ 3 und 3 a der NO vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von S 6 Mio. zugezählt erhalten zu haben. Punkt I der Darlehensvereinbarung behandelt die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Kosten. In Punkt II wird festgelegt, daß die Rückzahlung des Darlehens am 31.12.1989 erfolgt. Punkt III statuiert ein Kündigungs- und Fälligstellungsrecht der betreibenden Partei, die insbesondere nach Z 2 lit c berechtigt ist, ihre Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder er zur Ablegung des Offenbarungseides vorgeladen wird, oder eine gegen ihn gerichtete Exekution fruchtlos verläuft. In Punkt IV, "Pfandbestellung und Aufsandungserklärung", Z 2, bestellte die Verpflichtete zur Sicherstellung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie einer Nebengebührenkaution der betreibenden Partei eine näher bezeichnete, in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zum Pfand und erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft grundbücherlich einverleibt wird. Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes wurde die "Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO" angemerkt.Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1.12.1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld an Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebührenkaution im Sinne der Paragraphen 3 und 3 a der NO vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von S 6 Mio. zugezählt erhalten zu haben. Punkt römisch eins der Darlehensvereinbarung behandelt die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Kosten. In Punkt römisch zwei wird festgelegt, daß die Rückzahlung des Darlehens am 31.12.1989 erfolgt. Punkt römisch drei statuiert ein Kündigungs- und Fälligstellungsrecht der betreibenden Partei, die insbesondere nach Ziffer 2, Litera c, berechtigt ist, ihre Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder er zur Ablegung des Offenbarungseides vorgeladen wird, oder eine gegen ihn gerichtete Exekution fruchtlos verläuft. In Punkt römisch vier, "Pfandbestellung und Aufsandungserklärung", Ziffer 2,, bestellte die Verpflichtete zur Sicherstellung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie einer Nebengebührenkaution der betreibenden Partei eine näher bezeichnete, in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zum Pfand und erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft grundbücherlich einverleibt wird. Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes wurde die "Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3, NotO" angemerkt.
Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr auf Grund der mit Notariatsakt vom 1.12.1986 bekräftigten und für vollstreckbar erklärten Privaturkunde gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 6 Mio. samt näher bezeichneten Nebengebühren die Exekution durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft zu bewilligen. Die betreibende Partei sei zur sofortigen Fälligstellung der Darlehensforderung berechtigt. Ein bei Ing. Helmut R*** im Zuge eines gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahrens am 15.6.1987 durchgeführter Vollzugsverzug sei vergeblich geblieben, weil an seinem Wohnort keine pfändbaren Ggenstände vorgefunden worden seien. In einem anderen Exekutionsverfahren sei Ing. Helmut R*** zur Ablegung des Offenbarungseides verhalten worden, sei jedoch zur Offenbarungseidestagsatzung nicht erschienen, so daß zur Erzwingung der Eidesleistung über ihn die Haft verhängt worden sei. Die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung seien daher eingetreten.
Die betreibende Partei bescheinigte die behaupteten Umstände. Durch Einsicht in die Urkundensammlung erhob das Erstgericht, daß Ing. Rudolf H***, zu dessen Gunsten ein dem Pfandrecht der betreibenden Partei vorangehendes Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, der Einverleibung dieses Pfandrechtes und einer allfälligen zwangsweisen Versteigerung der Liegenschaft durch die Gläubigerin ausdrücklich zugestimmt hat. Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der vorgelegte Notariatsakt stelle gegenüber der Verpflichteten keinen Exekutionstitel iS des § 1 EO dar. Voraussetzung und Grundlage einer Exekutionsbewilligung sei ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine von ihm übernommene Verbindlichkeit, etwas zu leisten oder zu unterlassen. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit in einem Exekutionstitel reiche für eine Exekutionsbewilligung nicht aus. Diese gelte auch für Parteierklärungen, die kraft Gesetzes einen Exekutionstitel bilden, wie gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte. Es genüge daher auch bei diesen nicht die bloße Feststellung einer Rechtslage. Zu ihrer Vollstreckbarkeit sei vielmehr erforderlich, daß sich der Schuldner zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichte. Die Darlehensvereinbarung enthalte nur eine Pfandbestellung durch die Verpflichtete und die ziffernmäßige Feststellung der gesicherten Forderung, nicht aber eine Leistungsverpflichtung gegenüber der betreibenden Partei. In der von der Verpflichteten abgegebenen Erklärung, daß der Notariatsakt iS der §§ 3 und 3 a NO sofort vollstreckbar sein soll, könne die erforderliche Leistungsverpflichtung nicht erblickt werden, weil diese Erklärung nur Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes sei und die fehlende Leistungsverpflichtung des Schuldners nicht ersetzen könne. Die noch vor der Exekutionsbewilligung einverleibte Kredithypothek sei selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Notariatsakt sie als vollstreckbar erkläre und diese Vollstreckbarkeit auch angemerkt worden sei, keine vollstreckbare Forderung iS des § 7 EO.Die betreibende Partei bescheinigte die behaupteten Umstände. Durch Einsicht in die Urkundensammlung erhob das Erstgericht, daß Ing. Rudolf H***, zu dessen Gunsten ein dem Pfandrecht der betreibenden Partei vorangehendes Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, der Einverleibung dieses Pfandrechtes und einer allfälligen zwangsweisen Versteigerung der Liegenschaft durch die Gläubigerin ausdrücklich zugestimmt hat. Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der vorgelegte Notariatsakt stelle gegenüber der Verpflichteten keinen Exekutionstitel iS des Paragraph eins, EO dar. Voraussetzung und Grundlage einer Exekutionsbewilligung sei ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine von ihm übernommene Verbindlichkeit, etwas zu leisten oder zu unterlassen. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit in einem Exekutionstitel reiche für eine Exekutionsbewilligung nicht aus. Diese gelte auch für Parteierklärungen, die kraft Gesetzes einen Exekutionstitel bilden, wie gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte. Es genüge daher auch bei diesen nicht die bloße Feststellung einer Rechtslage. Zu ihrer Vollstreckbarkeit sei vielmehr erforderlich, daß sich der Schuldner zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichte. Die Darlehensvereinbarung enthalte nur eine Pfandbestellung durch die Verpflichtete und die ziffernmäßige Feststellung der gesicherten Forderung, nicht aber eine Leistungsverpflichtung gegenüber der betreibenden Partei. In der von der Verpflichteten abgegebenen Erklärung, daß der Notariatsakt iS der Paragraphen 3 und 3 a NO sofort vollstreckbar sein soll, könne die erforderliche Leistungsverpflichtung nicht erblickt werden, weil diese Erklärung nur Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes sei und die fehlende Leistungsverpflichtung des Schuldners nicht ersetzen könne. Die noch vor der Exekutionsbewilligung einverleibte Kredithypothek sei selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Notariatsakt sie als vollstreckbar erkläre und diese Vollstreckbarkeit auch angemerkt worden sei, keine vollstreckbare Forderung iS des Paragraph 7, EO.