Begründung:
Der Vater des am 1. 6. 1989 geborenen Minderjährigen, der sich in Pflege und Erziehung der Mutter in Wien befindet, ist deutscher Staatsbürger; er wurde am 29. 7. 1944 in Katowice, Polen, geboren.
Mit dem am 22. 1. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schreiben ON 28, ergänzt mit Schreiben ON 30 und ON 33, teilte er dem Erstgericht mit, dass er ab November 1998 in Polen lebe; seine Bemühungen, hier eine Arbeit zu finden, seien bisher ohne Erfolg geblieben. Nach längerer Arbeitslosigkeit und wegen der Aussichtslosigkeit, in Österreich wieder eine Beschäftigung zu finden, sei er wieder zu seiner Frau, von der er längere Zeit getrennt gelebt habe, gezogen. Er habe kein eigenes Einkommen und werde von seiner Frau erhalten. Der Vater beantragte die Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts auf S 300 ab 1. 2. 1999.
Das durch das Amt für Jugend und Familie als besonderer Sachwalter vertretene Kind sprach sich gegen die Herabsetzung aus, weil der Umstand, dass sich der Vater nunmehr in seinem Heimatland aufhalte, die Herabsetzung nicht rechtfertige. Die Lebensverhältnisse des Vaters seien als gut zu bezeichnen.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt ab 1. 2. 1999 von S 2.300 auf S
1.500 herab und wies das Mehrbegehren, den Unterhalt um weitere S
1.200 monatlich herabzusetzen, ab. Es stellte im Wesentlichen fest:
Der Vater hat keine weiteren Sorgepflichten. Er ist seit November 1994 arbeitslos. Vorher war er in Wien als Oberkellner beschäftigt. Zuletzt bezog er bis 7. 2. 1999 Notstandshilfe von S 275,60 täglich inklusive eines Familienzuschlags für das Kind, somit durchschnittlich rund S 8.400 netto monatlich.
Im November 1998 zog der Vater zu seiner Ehefrau nach Polen, wo er nach längerer Trennung mit ihr wieder zusammenlebt.
Für eine erfolgreiche Vermittlung des Vaters in Österreich sind seine fehlende Berufsausbildung als Kellner, seine gesundheitlichen Einschränkungen und vor allem sein Alter erschwerend.
Das Erstgericht bezeichnete es als allgemein bekannt, dass der durchschnittliche Lebensstandard in Polen weit schlechter, die Arbeitsmarktlage zumindest nicht besser als in Österreich sei.
Ausgehend davon, dass der Vater in Österreich weiterhin ein Einkommen von rund S 8.400 monatlich aus Notstandshilfe beziehen könnte, vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne im Sinn der Anspannungstheorie von diesem fiktiven Einkommen ausgegangen werden. Es wäre dem Vater zumutbar gewesen, in Österreich zu bleiben, wo er jahrelang gelebt und gearbeitet habe. Er sei deutscher Staatsbürger und sei von seiner in Polen lebenden Frau lange getrennt gewesen, sodass keine so starken Verbindungen nach Polen bestünden, welche die Übersiedlung dorthin unbedingt gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Notstandshilfebezug in Österreich sei noch immer weit höher als ein mögliches Einkommen in Polen.
Die Behauptungen des Kindes, dass die Verhältnisse des Vaters in Polen als gut situiert zu bezeichnen seien, seien durch nichts bewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss infolge Rekurses des Vaters und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, ob einem Unterhaltspflichtigen, der ausländischer Staatsbürger ist und seinen Lebensmittelpunkt jahrelang in Österreich hatte, unterhaltsrechtlich verwehrt werden könne, in ein Drittland zu ziehen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, es sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ausländischer Unterhaltspflichtiger nicht gehindert werden könne, in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn er für ein Kind in Österreich zu sorgen habe. Im konkreten Fall sei jedoch zu betonen, dass der Unterhaltspflichtige deutscher Staatsbürger und nach Polen zurückgekehrt sei, nachdem er seinen Lebensmittelpunkt jahrelang in Österreich gehabt habe. Die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Vaters seien der Notstandshilfebezug in Österreich.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist deshalb zulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anspannungstheorie in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise verletzt hat; er ist daher auch berechtigt.