Entscheidung 3 Ob 128/01x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Kerstin P*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirke 12, 13, 1121 Wien, Schönbrunner Straße 259, gegen die verpflichtete Partei Peter E*****, wegen S 6.900,- sA und S 2.300,- monatlichen laufenden Unterhalt, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 17. Mai 2000, GZ 7 R 58/00k-10, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 1. Februar 2000, GZ 1 E 1156/98p-6, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluss mit dem ein vom Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 1. 2. 2000 erhobener Rekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem Verpflichteten am 29. 5. 2000 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 24. 1. 2001 langte beim Rekursgericht ein als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes Schreiben vom 23. 1. 2001 ein, mit dem der Verpflichtete die Aufhebung der Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 1. 2. 2000 durch den Obersten Gerichtshof beantragt. Der Verpflichtete "präzisierte" diese Eingabe bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht am 18. 5. 2001 dahin, dass damit ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dem sein Rekurs zurückgewiesen wurde, gemeint sei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel ist als verspätet zurückweisen, weil es nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist (§ 78 EO, § 521 Abs 1 ZPO), gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (§ 58 Abs 2 EO), eingebracht wurde.Dieses vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel ist als verspätet zurückweisen, weil es nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist (Paragraph 78, EO, Paragraph 521, Absatz eins, ZPO), gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, EO), eingebracht wurde.
Anmerkung
E64724
3Ob128.01x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00128.01X.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20010620_OGH0002_0030OB00128_01X0000_000