In ihrer außerordentlichen Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Richtig ist, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt, ob und unter welchen Umständen ein Klettergarten als „Weg“ iSd § 1319a ABGB zu qualifizieren ist.Richtig ist, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt, ob und unter welchen Umständen ein Klettergarten als „Weg“ iSd Paragraph 1319 a, ABGB zu qualifizieren ist.
Allerdings ist den Revisionsausführungen, die diese Frage verneinen und von einer Haftung des beklagten Vereins nach § 1319 ABGB ausgehen bzw - wegen der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin - eine Vertragshaftung in Erwägung ziehen und überdies als mögliche Anspruchsgrundlage einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter thematisieren, entgegenzuhalten, dass nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die konkrete Unfallursache objektiv nicht vorhersehbar war. Die beklagte Partei führte die nach den Feststellungen üblichen Kontrollen im Klettergarten jährlich durch und ließ auch „Spione“ einsetzen, die dazu dienen, Bewegungen des Gesteins festzustellen. Bewegungen des Gesteins ließen sich nicht ersehen. Eine unmittelbar vor dem Unfall durchgeführte Kontrolle ergab keine Beanstandungen.Allerdings ist den Revisionsausführungen, die diese Frage verneinen und von einer Haftung des beklagten Vereins nach Paragraph 1319, ABGB ausgehen bzw - wegen der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin - eine Vertragshaftung in Erwägung ziehen und überdies als mögliche Anspruchsgrundlage einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter thematisieren, entgegenzuhalten, dass nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die konkrete Unfallursache objektiv nicht vorhersehbar war. Die beklagte Partei führte die nach den Feststellungen üblichen Kontrollen im Klettergarten jährlich durch und ließ auch „Spione“ einsetzen, die dazu dienen, Bewegungen des Gesteins festzustellen. Bewegungen des Gesteins ließen sich nicht ersehen. Eine unmittelbar vor dem Unfall durchgeführte Kontrolle ergab keine Beanstandungen.
Davon ausgehend erachtete das Berufungsgericht, dass der beklagten Partei keinerlei Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden könne, weil auch bei Durchführung einer geotechnischen Kartierung und Risikoanalyse die konkrete Unfallursache nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Davon ausgehend fehlt es aber an jedem Verschulden der beklagten Partei, weshalb der Frage, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden könnten, für den hier vorliegenden Anlassfall keine Bedeutung zukommen kann: Sowohl eine Haftung nach § 1319 ABGB als auch eine Vertragshaftung würde zumindest leichtes Verschulden der beklagten Partei (bei Beweislastumkehr) voraussetzen.Davon ausgehend fehlt es aber an jedem Verschulden der beklagten Partei, weshalb der Frage, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden könnten, für den hier vorliegenden Anlassfall keine Bedeutung zukommen kann: Sowohl eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB als auch eine Vertragshaftung würde zumindest leichtes Verschulden der beklagten Partei (bei Beweislastumkehr) voraussetzen.
Insoweit die Revision von einer mangelhaften Kontrolle des beklagten Vereins ausgeht, entfernt sie sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Die Instabilität der Felsschuppe, die nur bei einer - im Übrigen nach den Feststellungen nicht zur üblichen und standardmäßigen Kontrolle gehörigen - geotechnischen Kartierung vorhersehbar gewesen wäre, war gerade nicht Unfallursache.