Aus der Begründung:
Soweit die Klägerin die Klage auf Widerruf wegen groben Undankes des Beklagten gegenüber ihrer verstorbenen Mutter stützt, ist eine Streitanmerkung im Sinne der ständigen Judikatur unzulässig (GlU. 5003, RZ. 1938, S. 87), anders, soweit sie sich auf die Formnichtigkeit des von ihrer Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrages stützt, der nach dem von der Klägerin behaupteten Wortlaut als "Kaufvertrag" zu qualifizieren ist.
Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Klägerin eine Streitanmerkung nicht verlangen könne, weil sie selbst niemals Eigentümerin der fraglichen Liegenschaftsanteile gewesen ist, ist rechtsirrig. Die Meinung, daß der Erbe bei Nichtigkeit eines von seinem Erblasser abgeschlossenen Vertrages eine Streitanmerkung nicht begehren könne, wird nur von den vereinzelten Entscheidungen GlU. 7416 und RZ. 1937, S. 56, vertreten, dagegen von der überwiegenden Judikatur (vergl. die Zusammenstellung bei Bartsch, GBG. S. 525, Anm. 17) und einhellig von der Rechtslehre (Bartsch, a. a. O., Klang, 2. Aufl. zu §§ 441, 442, S. 384, der sogar unter Umständen Singularsukzessoren für antragsberechtigt hält, und dort zitiert) abgelehnt. Die letztangeführteLehrmeinung entspricht allein dem Gesetz, weil der Erbe Dritten gegenüber nach der Einantwortung gemäß seiner Quote den Erblasser repräsentiert, daher auch berechtigt ist, alle Rechte, die dem Erblasser zugestanden sind, geltend zu machen. Der Umstand, daß der Erblasser vor Geltendmachung der Löschungsklage nach § 61 GBG. gestorben ist und der Nachlaß seinen Erben eingeantwortet ist, kann nicht zur Folge haben, daß die Erben der Gefahr ausgesetzt werden, daß der Erwerber, der die Liegenschaft auf Grund eines nichtigen Geschäftes an sich gebracht hat, die Liegenschaft weiterveräußert und so die Erben um ihr Vindikationsrecht gebracht werden.Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Klägerin eine Streitanmerkung nicht verlangen könne, weil sie selbst niemals Eigentümerin der fraglichen Liegenschaftsanteile gewesen ist, ist rechtsirrig. Die Meinung, daß der Erbe bei Nichtigkeit eines von seinem Erblasser abgeschlossenen Vertrages eine Streitanmerkung nicht begehren könne, wird nur von den vereinzelten Entscheidungen GlU. 7416 und RZ. 1937, S. 56, vertreten, dagegen von der überwiegenden Judikatur (vergl. die Zusammenstellung bei Bartsch, GBG. S. 525, Anmerkung 17) und einhellig von der Rechtslehre (Bartsch, a. a. O., Klang, 2. Aufl. zu Paragraphen 441, 442,, S. 384, der sogar unter Umständen Singularsukzessoren für antragsberechtigt hält, und dort zitiert) abgelehnt. Die letztangeführteLehrmeinung entspricht allein dem Gesetz, weil der Erbe Dritten gegenüber nach der Einantwortung gemäß seiner Quote den Erblasser repräsentiert, daher auch berechtigt ist, alle Rechte, die dem Erblasser zugestanden sind, geltend zu machen. Der Umstand, daß der Erblasser vor Geltendmachung der Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG. gestorben ist und der Nachlaß seinen Erben eingeantwortet ist, kann nicht zur Folge haben, daß die Erben der Gefahr ausgesetzt werden, daß der Erwerber, der die Liegenschaft auf Grund eines nichtigen Geschäftes an sich gebracht hat, die Liegenschaft weiterveräußert und so die Erben um ihr Vindikationsrecht gebracht werden.
Es war daher in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses der erstrichterliche Beschluß wieder herzustellen.