Aus der Begründung:
Die Begründung des Rekursgerichtes, die Niederlande seien dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. Nr. 200/1961) nicht beigetreten, ist zwar unrichtig. Wie sich aus der - allerdings erst nach Entscheidung des Rekursgerichtes erlassenen - Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. August 1965 (BGBl. Nr. 266/1965) ergibt, sind die Niederlande dem UNO-Übereinkommen beigetreten, wobei die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde am 24. April 1964 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Sinne des Art. IX (2) des zitierten Übereinkommens hinterlegt wurde. Nach Art. XII (2) des Übereinkommens ist dieses Übereinkommen hinsichtlich der Niederlande am 90. Tag ab 24. April 1965 in Kraft getreten. Die Niederlande gehörten im Zeitpunkt des Exekutionsantrages (1. Juni 1965) daher bereits zu den Vertragsstaaten des UNO-Übereinkommens. Es kann sohin grundsätzlich - trotz des von Österreich ausbedungenen Vorbehalts im Sinne des Art. I (3) des Übereinkommens - auf Grund der im Hoheitsgebiet der Niederlande ergangenen Schiedssprüche bei Zutreffen der weiteren im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen in Österreich Exekution geführt werden.Die Begründung des Rekursgerichtes, die Niederlande seien dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,) nicht beigetreten, ist zwar unrichtig. Wie sich aus der - allerdings erst nach Entscheidung des Rekursgerichtes erlassenen - Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. August 1965 Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1965,) ergibt, sind die Niederlande dem UNO-Übereinkommen beigetreten, wobei die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde am 24. April 1964 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel römisch neun, (2) des zitierten Übereinkommens hinterlegt wurde. Nach Artikel römisch zwölf, (2) des Übereinkommens ist dieses Übereinkommen hinsichtlich der Niederlande am 90. Tag ab 24. April 1965 in Kraft getreten. Die Niederlande gehörten im Zeitpunkt des Exekutionsantrages (1. Juni 1965) daher bereits zu den Vertragsstaaten des UNO-Übereinkommens. Es kann sohin grundsätzlich - trotz des von Österreich ausbedungenen Vorbehalts im Sinne des Artikel römisch eins, (3) des Übereinkommens - auf Grund der im Hoheitsgebiet der Niederlande ergangenen Schiedssprüche bei Zutreffen der weiteren im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen in Österreich Exekution geführt werden.
Nach Art. IV (1) des Übereinkommens ist es jedoch zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung anstrebt, die gehörig beglaubigte Urschrift (oder eine Abschrift) des Schiedsspruches und die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens vorlegt. Nach dieser Bestimmung bedarf es zur Gültigkeit des Schiedsvertrages einer schriftlichen Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es verträglicher, sei es nicht vertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.Nach Artikel römisch vier, (1) des Übereinkommens ist es jedoch zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung anstrebt, die gehörig beglaubigte Urschrift (oder eine Abschrift) des Schiedsspruches und die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Übereinkommens vorlegt. Nach dieser Bestimmung bedarf es zur Gültigkeit des Schiedsvertrages einer schriftlichen Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es verträglicher, sei es nicht vertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
Die betreibende Partei hat ihrem Exekutionsantrag wohl die beglaubigte Urschrift des Schiedsspruches, nicht aber die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung angeschlossen. Dieses Unterlassen rechtfertigt jedoch nicht die Abweisung des Exekutionsantrages; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO., § 78 EO. behoben werden kann (SZ. XXXV 119; JBl. 1958 S. 629; JBl. 1965 S. 265).Die betreibende Partei hat ihrem Exekutionsantrag wohl die beglaubigte Urschrift des Schiedsspruches, nicht aber die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung angeschlossen. Dieses Unterlassen rechtfertigt jedoch nicht die Abweisung des Exekutionsantrages; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO., Paragraph 78, EO. behoben werden kann (SZ. römisch 35 119; JBl. 1958 S. 629; JBl. 1965 S. 265).
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs im Sinne der Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen stattzugeben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das dem betreibenden Gläubiger den angeführten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird.