Der von der Exszindierungsklägerin Maria B***** gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen wird grundsätzlich nur durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch erworben (von einigen Ausnahmen, die hier unerörtert bleiben können, abgesehen). Der Vertrag, mit dem die Klägerin die strittigen Liegenschaftsanteile von Benedikt M***** kaufte, wurde nicht im Grundbuch eingetragen, M***** blieb daher bücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile; die Klägerin hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Verpflichteten als Erben nach Benedikt M***** erwarben durch die Einantwortung Eigentum an den noch immer dem Erblasser gehörigen Liegenschaftsanteilen. Überdies wurde ihr Eigentumsrecht auch grundbücherlich einverleibt. Allerdings übernahmen sie auch die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin, die Verpflichteten hätten nicht mehr Eigentum an diesen Liegenschaftsanteilen erwerben können, weil es der Erblasser nicht mehr besessen habe, gehen daher ins Leere. Ihr Hinweis auf die §§ 325, 328 und 170 Z 5 EO geht fehl. Die Exekution auf Herausgabeansprüche oder Forderungen des Verpflichteten kann hier nicht zur Begründung, der Verpflichtete sei nicht bücherlicher Eigentümer, herangezogen werden. Der Erstbeklagte Dr. P***** konnte daher Exekution auf die Liegenschaftsanteile führen. Die Klägerin macht in ihrer Exszindierungsklage in erster Linie Eigentumsrechte (sogenanntes ausserbücherliches Eigentum) geltend. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auf das Judikat 186 hingewiesen, wonach der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloss einen Titel bildet, der die Exekutionsführung gegen den bücherlich Berechtigten nicht unzulässig macht. Dieses Judikat behandelt entgegen der Meinung der Klägerin ausdrücklich einen obligatorischen Anspruch des Exszindierungsklägers. Wenn auch die Rechtsprechung in früheren Zeiten schwankte und Ehrenzweig (System2 I/3 S 239 ff) und (Klang2 II S 361/62) andere Lösungen versuchen, wurde in der neueren Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich am Judikat 186 festgehalten (vgl 3 Ob 396/61, 3 Ob 146/63 = EvBl 1964 Nr 87). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat sich der Meinung Klangs nicht angeschlossen, weil dadurch der Eintragungsgrundsatz völlig durchbrochen würde (vgl auch Haslmayr, ÖRiZ 1967 S 154 ff, Neumann-Lichtblau4 S 450). Die Klage nach § 37 EO kann zwar auch auf Ansprüche auf Herausgabe einer Sache, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört, gestützt werden. Dabei kann es sich aber nicht um Sachen handeln, die im bücherlichen Eigentum des Verpflichteten stehen, wie hier, sondern es kommen Sachen in Betracht, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten inne hat, etwa bei Vorliegen eines Kommissionsverhältnisses, eines Verwahrungs- oder Leihvertrages, eines Mandats- oder Mietverhältnisses. Solche Fälle liegen hier nicht vor.Der von der Exszindierungsklägerin Maria B***** gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen wird grundsätzlich nur durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch erworben (von einigen Ausnahmen, die hier unerörtert bleiben können, abgesehen). Der Vertrag, mit dem die Klägerin die strittigen Liegenschaftsanteile von Benedikt M***** kaufte, wurde nicht im Grundbuch eingetragen, M***** blieb daher bücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile; die Klägerin hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Verpflichteten als Erben nach Benedikt M***** erwarben durch die Einantwortung Eigentum an den noch immer dem Erblasser gehörigen Liegenschaftsanteilen. Überdies wurde ihr Eigentumsrecht auch grundbücherlich einverleibt. Allerdings übernahmen sie auch die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin, die Verpflichteten hätten nicht mehr Eigentum an diesen Liegenschaftsanteilen erwerben können, weil es der Erblasser nicht mehr besessen habe, gehen daher ins Leere. Ihr Hinweis auf die Paragraphen 325, 328 und 170 Ziffer 5, EO geht fehl. Die Exekution auf Herausgabeansprüche oder Forderungen des Verpflichteten kann hier nicht zur Begründung, der Verpflichtete sei nicht bücherlicher Eigentümer, herangezogen werden. Der Erstbeklagte Dr. P***** konnte daher Exekution auf die Liegenschaftsanteile führen. Die Klägerin macht in ihrer Exszindierungsklage in erster Linie Eigentumsrechte (sogenanntes ausserbücherliches Eigentum) geltend. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auf das Judikat 186 hingewiesen, wonach der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloss einen Titel bildet, der die Exekutionsführung gegen den bücherlich Berechtigten nicht unzulässig macht. Dieses Judikat behandelt entgegen der Meinung der Klägerin ausdrücklich einen obligatorischen Anspruch des Exszindierungsklägers. Wenn auch die Rechtsprechung in früheren Zeiten schwankte und Ehrenzweig (System2 I/3 S 239 ff) und (Klang2 römisch zwei S 361/62) andere Lösungen versuchen, wurde in der neueren Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich am Judikat 186 festgehalten vergleiche 3 Ob 396/61, 3 Ob 146/63 = EvBl 1964 Nr 87). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat sich der Meinung Klangs nicht angeschlossen, weil dadurch der Eintragungsgrundsatz völlig durchbrochen würde vergleiche auch Haslmayr, ÖRiZ 1967 S 154 ff, Neumann-Lichtblau4 S 450). Die Klage nach Paragraph 37, EO kann zwar auch auf Ansprüche auf Herausgabe einer Sache, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört, gestützt werden. Dabei kann es sich aber nicht um Sachen handeln, die im bücherlichen Eigentum des Verpflichteten stehen, wie hier, sondern es kommen Sachen in Betracht, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten inne hat, etwa bei Vorliegen eines Kommissionsverhältnisses, eines Verwahrungs- oder Leihvertrages, eines Mandats- oder Mietverhältnisses. Solche Fälle liegen hier nicht vor.
Da nach der herrschenden Rechtsprechung die Frage, ob dem Käufer einer verbücherten Liegenschaft vor grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages eine Klage nach § 37 EO zusteht, eindeutig verneint wird, erscheint die von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Klage offenbar aussichtslos, weshalb eine Aufschiebung der Exekution mit Recht abgelehnt wurde.Da nach der herrschenden Rechtsprechung die Frage, ob dem Käufer einer verbücherten Liegenschaft vor grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages eine Klage nach Paragraph 37, EO zusteht, eindeutig verneint wird, erscheint die von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Klage offenbar aussichtslos, weshalb eine Aufschiebung der Exekution mit Recht abgelehnt wurde.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.